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Von ihm nicht zu erwartende Spezialkenntnisse begrenzen Haftung des Planers

Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt erbringt seine Leistung nach Ansicht des OLG Jena mangelfrei, wenn die von Schwimmbadbauer verursachten Mängel nur für einen Fachmann auf dem Gebiet des Schwimmbadbaus erkennbar waren.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Fraglich ist der Umfang der Überwachungspflicht bei Spezialisten.
Beispiel
(nach OLG Jena , Urt. v. 08.01.2015 - 1 U 268/13 (nicht rechtskräftig))
Ein Generalplaner wurde mit Architekten- und Ingenieurleistungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt. Hinsichtlich der technischen Gebäudeausrüstung und nach Ansicht des Gerichtes auch hinsichtlich des beabsichtigten Schwimmbades sollte die Planung durch die jeweiligen Unternehmen erfolgen, dem Generalplaner oblag insoweit vor allem die Bauüberwachung. Später nimmt der Bauherr den Generalplaner wegen Undichtigkeiten des Schwimmbades gesamtschuldnerisch mit dem Schwimmbadbauer in Haftung.

 

Das OLG Jena weist Haftungsansprüche gegenüber dem Generalplaner für die Undichtigkeit des Schwimmbades zurück. Nach Feststellungen des Sachverständigen beruhte die Undichtigkeit auf einer mangelhaft verlegten Folie sowie einer mangelhaften Sekundarentwässerung. Nach weiteren Ausführungen des Sachverständigen bedürfe es aber einer Spezialfirma um etwaige Mängel bei der Anbringung der Folie und der Sekundarentwässerung festzustellen. Hinsichtlich der Folienverlegung sei eine hydraulische funktionstechnische Überprüfung erforderlich gewesen, nach Ansicht des Sachverständigen sei diese aber nicht Aufgabe des Generalplaners, da eine solche Prüfung Spezialkenntnisse voraussetze. Die Mängel bei der Sekundarentwässerung hätten im Rahmen einer Befüllung des Beckens über mindestens einen Zeitraums vom drei Tagen gefunden werden können, allerdings sei eine solche Prüfung nicht verpflichtend vorgeschrieben. Alleine eine Sichtprüfung ließ weder den Mangel der Folienverlegung noch der Sekundarentwässerung erkennen. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfange: Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt erbringe entsprechend seine Leistung mangelfrei, wenn die vom Schwimmbadbauer verursachten Mängel nur für einen Fachmann auf dem Gebiet des Schwimmbadbaus erkennbar waren. Über Spezialkenntnisse müsse der Architekt nicht verfügen.

Hinweis
Hätte der Planer hier möglicherweise den Bauherrn darauf aufmerksam machen müssen, dass eine Objektüberwachung im Hinblick auf das Schwimmbad möglicherweise unzureichend bleiben müsse, weil er über hierfür erforderliche Spezialkenntnisse nicht verfüge? Diese Frage, die im Urteil nicht angesprochen wird, bliebe nach diesseitiger Ansicht noch zu klären und wäre durchaus nicht ohne weiteres zu verneinen. Von daher sein Planern empfohlen, entweder Leistungen aus Bereichen, in denen ihnen erforderliche Spezialkenntnisse fehlen, nicht zu übernehmen, oder jedenfalls vor Beauftragung den Auftraggeber hierüber sorgfältig und nachweisbar zu informieren.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck