https://www.baunetz.de/recht/Vom_Bauherrn_zum_Ausdruck_gebrachte_-_unwidersprochene_-_Kostenvorstellungen_Vereinbarungen_einer_Kostenobergrenze__3182115.html
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Vom Bauherrn zum Ausdruck gebrachte – unwidersprochene – Kostenvorstellungen: Vereinbarungen einer Kostenobergrenze?
Vom Bauherrn gegenüber dem Architekten zum Ausdruck gebrachte Kostenvorstellungen können zur Vereinbarung einer Kostenobergrenze führen, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 21.03.2013 - VII ZR 230/11)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für ein Wohnhaus beauftragt. Dem Bauantrag zufolge sollen sich die Kosten für das Haus auf 1,5 Mio. DM belaufen. Der Bauherr realisiert daraufhin das Vorhaben nicht. Gegenüber dem Resthonoraranspruch des Architekten rechnet er mit Schäden auf wegen Überschreitung einer angeblich vereinbarten Bausummenobergrenze von DM 800.000,00. Hierzu trägt er vor, dass in gemeinsamen Gesprächen die Kostenvorstellung von "ca. DM 800.000,00" zum Ausdruck gebracht worden sei und der Architekt diesen Vorstellungen nicht widersprochen habe.
Erste und zweite Instanz sprechen dem Architekten Honorar zu und weisen Schadensersatzansprüche ab. Der BGH ist anderer Ansicht. Inwieweit der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend zum Ausdruck gebracht habe, müsse durch Würdigung im Einzelfall ermittelt werden. Eine Erklärung des Auftraggebers, die Baukosten sollten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, bringe die einzuhaltende Kostenvorstellung ausreichend zum Ausdruck. Nicht zwingend notwendig sei, dass der Auftraggeber dem Architekten gegenüber die Kostenvorstellungen selbst äußere; es könne ausreichen, dass diese Vorstellungen von den am Aufklärungsgespräch mit dem Architekten beteiligten Familienmitgliedern geäußert werden und der Auftraggeber ihnen nicht widerspricht, oder anderweitig zum Ausdruck bringt, dass dies auch seine Vorstellungen sind. Die vom Auftraggeber dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachte Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass die vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt den Kostenvorstellungen nicht widerspreche.
(nach BGH , Urt. v. 21.03.2013 - VII ZR 230/11)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für ein Wohnhaus beauftragt. Dem Bauantrag zufolge sollen sich die Kosten für das Haus auf 1,5 Mio. DM belaufen. Der Bauherr realisiert daraufhin das Vorhaben nicht. Gegenüber dem Resthonoraranspruch des Architekten rechnet er mit Schäden auf wegen Überschreitung einer angeblich vereinbarten Bausummenobergrenze von DM 800.000,00. Hierzu trägt er vor, dass in gemeinsamen Gesprächen die Kostenvorstellung von "ca. DM 800.000,00" zum Ausdruck gebracht worden sei und der Architekt diesen Vorstellungen nicht widersprochen habe.
Erste und zweite Instanz sprechen dem Architekten Honorar zu und weisen Schadensersatzansprüche ab. Der BGH ist anderer Ansicht. Inwieweit der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend zum Ausdruck gebracht habe, müsse durch Würdigung im Einzelfall ermittelt werden. Eine Erklärung des Auftraggebers, die Baukosten sollten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, bringe die einzuhaltende Kostenvorstellung ausreichend zum Ausdruck. Nicht zwingend notwendig sei, dass der Auftraggeber dem Architekten gegenüber die Kostenvorstellungen selbst äußere; es könne ausreichen, dass diese Vorstellungen von den am Aufklärungsgespräch mit dem Architekten beteiligten Familienmitgliedern geäußert werden und der Auftraggeber ihnen nicht widerspricht, oder anderweitig zum Ausdruck bringt, dass dies auch seine Vorstellungen sind. Die vom Auftraggeber dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachte Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass die vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt den Kostenvorstellungen nicht widerspreche.
Hinweis
Das Urteil ist von nicht unerheblicher Bedeutung:
Die Annahme einer vereinbarten Kostenobergrenze führt für den Architekten zu einer erheblich schärferen Haftung, da grds. jegliche Toleranz entfällt. Nach dem neuen Urteil wird die Annahme einer vereinbarten Kostenobergrenze nun erheblich einfacher fallen.
Das Urteil ist von nicht unerheblicher Bedeutung:
Die Annahme einer vereinbarten Kostenobergrenze führt für den Architekten zu einer erheblich schärferen Haftung, da grds. jegliche Toleranz entfällt. Nach dem neuen Urteil wird die Annahme einer vereinbarten Kostenobergrenze nun erheblich einfacher fallen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck