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Verwirkung: kaum vor Ablauf von 5 bis 7 Jahren
Die Verwirkung einer Honorarforderung kommt in Frage, wenn der Planer jahrelang keine Schlussrechnung erstellt. Zwischen der Möglichkeit der Erstellung einer Schlussrechnung und der Erteilung muss also zunächst sehr viel Zeit vergangen sein; vor Ablauf von 5 bis 7 Jahren wird man kaum von Verwirkung ausgehen können.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 26.05.2009 - 24 U 100/07, BGH 02.09.2010 – VII ZR 122/09 - NZB zurückgewiesen)
Auf Grund eines Auftrages von Januar 2000 erbringt eine Ingenieurgesellschaft für den Auftraggeber Planungsleistungen. Jedenfalls die wesentlichen Leistungen werden bis Januar 2001 erbracht, unter Datum vom 23.01.2001 stellte die Ingenieurgesellschaft den letzten Teilbetrag einer vereinbarten Pauschalsumme in Rechnung. Nachdem es später zu Auseinandersetzungen kommt legt die Ingenieurgesellschaft unter Datum vom 05.01.2004 eine neue Rechnung und erhebt Klage am 22.03.2004. Gegen den Anspruch verteidigt sich der Bauherr unter anderem mit dem Argument, die Forderung sei verjährt, jedenfalls aber verwirkt.
Das Oberlandesgericht Hamm folgt dem Argument des Bauherrn nicht. Eine Verjährung sei nicht anzunehmen. Erst mit einer prüfbaren Schlussrechnung lägen die Fälligkeitsvoraussetzungen für die Honorarforderung vor, erst mit Beginn des Folgejahres laufe die dreijährige Verjährung. Hier habe die Rechnung vom 23.01.2001 keine Schlussrechnung dargestellt; eine Schlussrechnung liege erst unter Datum vom 05.01.2004 vor.
Es liege aber auch keine Verwirkung vor. Zwar komme in äußerst seltenen Ausnahmefällen auch eine Verwirkung der Honorarfordeurng in Frage. Bedeutung habe dies insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer jahrelang keine Schlussrechnung erstelle. Eine Verwirkung könne jedoch nur angenommen werden, wenn zwei Gesichtspunkte zusammen kämen, nämlich das Zeitmoment und das Umstandsmoment. Zwischen der Möglichkeit der Erstellung einer Schlussrechnung und der Erstellung selbst müsse also zunächst sehr viel Zeit vergangen sein; vor Ablauf von 5 bis 7 Jahren werde man davon kaum ausgehen können. Bereits diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Erforderlich sei zudem, dass Umstände vorliegen, die das Vertrauen rechtfertigen, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Bei einem in Architektenhonorarsachen kundigen Auftraggeber scheide Verwirkung in der Regel aus, weil keine vertrauensbegründenden Umstände vorliegen könnten.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 26.05.2009 - 24 U 100/07, BGH 02.09.2010 – VII ZR 122/09 - NZB zurückgewiesen)
Auf Grund eines Auftrages von Januar 2000 erbringt eine Ingenieurgesellschaft für den Auftraggeber Planungsleistungen. Jedenfalls die wesentlichen Leistungen werden bis Januar 2001 erbracht, unter Datum vom 23.01.2001 stellte die Ingenieurgesellschaft den letzten Teilbetrag einer vereinbarten Pauschalsumme in Rechnung. Nachdem es später zu Auseinandersetzungen kommt legt die Ingenieurgesellschaft unter Datum vom 05.01.2004 eine neue Rechnung und erhebt Klage am 22.03.2004. Gegen den Anspruch verteidigt sich der Bauherr unter anderem mit dem Argument, die Forderung sei verjährt, jedenfalls aber verwirkt.
Das Oberlandesgericht Hamm folgt dem Argument des Bauherrn nicht. Eine Verjährung sei nicht anzunehmen. Erst mit einer prüfbaren Schlussrechnung lägen die Fälligkeitsvoraussetzungen für die Honorarforderung vor, erst mit Beginn des Folgejahres laufe die dreijährige Verjährung. Hier habe die Rechnung vom 23.01.2001 keine Schlussrechnung dargestellt; eine Schlussrechnung liege erst unter Datum vom 05.01.2004 vor.
Es liege aber auch keine Verwirkung vor. Zwar komme in äußerst seltenen Ausnahmefällen auch eine Verwirkung der Honorarfordeurng in Frage. Bedeutung habe dies insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer jahrelang keine Schlussrechnung erstelle. Eine Verwirkung könne jedoch nur angenommen werden, wenn zwei Gesichtspunkte zusammen kämen, nämlich das Zeitmoment und das Umstandsmoment. Zwischen der Möglichkeit der Erstellung einer Schlussrechnung und der Erstellung selbst müsse also zunächst sehr viel Zeit vergangen sein; vor Ablauf von 5 bis 7 Jahren werde man davon kaum ausgehen können. Bereits diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Erforderlich sei zudem, dass Umstände vorliegen, die das Vertrauen rechtfertigen, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Bei einem in Architektenhonorarsachen kundigen Auftraggeber scheide Verwirkung in der Regel aus, weil keine vertrauensbegründenden Umstände vorliegen könnten.
Hinweis
Das Argument der Verwirkung wird nach Ansicht des Verfassers jedenfalls mit guten Aussichten nur in Extremfällen vorgebracht werden können, beispielsweise wenn der Planer nach 10 Jahren immer noch keine Rechnung erstellt hat. Übrigens gesteht die Rechtsprechung dem Auftraggeber eines Architekten für den Fall, dass dieser keine Rechnung legt, das Recht zu, dem Architekten eine Frist zur Erstellung der Schlussrechnung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf der Frist beginnt die Verjährung (BGH , Urt. v. 19.06.1986).
Das Argument der Verwirkung wird nach Ansicht des Verfassers jedenfalls mit guten Aussichten nur in Extremfällen vorgebracht werden können, beispielsweise wenn der Planer nach 10 Jahren immer noch keine Rechnung erstellt hat. Übrigens gesteht die Rechtsprechung dem Auftraggeber eines Architekten für den Fall, dass dieser keine Rechnung legt, das Recht zu, dem Architekten eine Frist zur Erstellung der Schlussrechnung zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf der Frist beginnt die Verjährung (BGH , Urt. v. 19.06.1986).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck