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Verwender einer AGB-Klausel kann sich auf deren Unwirksamkeit nicht berufen!
Eine Klausel zur mittelbaren Verkürzung der Gewährleistungsverjährung des Architekten ist in AGB`s des Architekten unwirksam; verwendet der Bauherr eine entsprechende Klausel, kann er sich auf die Unwirksamkeit der Regelung nicht berufen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Nach den Grundsätzen von Gesetz und Rechtsprechung ist das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Nach den Grundsätzen von Gesetz und Rechtsprechung ist das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 29.12.2016 - 8 U 2/16)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen beauftragt. In dem vom Bauherrn vorgelegten Vertrag ist unter § 11 geregelt, dass die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Bauherrn, soweit sie auf Pflichtverletzungen beruhen, die bis zur Übergabe des Gebäudes entstanden sind, ab diesem Zeitpunkt beginnt; hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen, die nach der Übergabe des Gebäudes entstanden sind, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Erfüllung der letzten Leistungshandlung. Im Rahmen der Objektüberwachung übersieht der Architekt eine fehlerhafte Verlegung der Dampfbremse. Klage wegen des entsprechenden Mangels erhebt der Bauherr gegenüber dem Architekten allerdings erst zehn Jahre nach Übergabe des Gebäudes. Der Architekt beruft sich auf Verjährung, das Oberlandesgericht folgt seiner Argumentation und weist die Schadensersatzklage des Bauherrn ab.
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 29.12.2016 - 8 U 2/16)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen beauftragt. In dem vom Bauherrn vorgelegten Vertrag ist unter § 11 geregelt, dass die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Bauherrn, soweit sie auf Pflichtverletzungen beruhen, die bis zur Übergabe des Gebäudes entstanden sind, ab diesem Zeitpunkt beginnt; hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen, die nach der Übergabe des Gebäudes entstanden sind, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Erfüllung der letzten Leistungshandlung. Im Rahmen der Objektüberwachung übersieht der Architekt eine fehlerhafte Verlegung der Dampfbremse. Klage wegen des entsprechenden Mangels erhebt der Bauherr gegenüber dem Architekten allerdings erst zehn Jahre nach Übergabe des Gebäudes. Der Architekt beruft sich auf Verjährung, das Oberlandesgericht folgt seiner Argumentation und weist die Schadensersatzklage des Bauherrn ab.
Hinweis
Werden dem Architekten sämtliche Leistungsphasen gemäß HOAI 1 bis 9 übertragen, so beginnt die fünfjährige Gewährleistungsfrist für ihn grundsätzlich erst nach der Abnahme seines Architektenwerkes; eine Abnahme kommt erst nach der Fertigstellung sämtlicher beauftragter Leistungen in Betracht, mithin bei einer Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 9 erst nach Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den Bauunternehmern (etwa 4 bis 5 Jahre nach Fertigstellung, vgl. auch BGH Urteil vom 10.02.1994). Architekten haben seit jeher versucht, diese lange Gewährleistung zu vermeiden, entweder indem sie die Leistungsphase 9 erst gar nicht übernahmen oder indem sie versuchten, vertraglich eine Verkürzung der Verjährung zu regeln. Allerdings hatte der BGH bereits früh entschieden, dass solche, gegebenenfalls auch mittelbaren Verkürzungen der Verjährung jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1992). Vor diesem Hintergrund wäre auf die im vorliegenden Fall im Vertrag enthaltenen Klausel sicher unwirksam gewesen, wenn Verwender der Klausel der Architekt gewesen wäre: die Klausel enthält eine mittelbare Verkürzung der Gewährleistung, da die Gewährleistungsfrist erst mit der Abnahme und nicht schon mit der Übergabe des Gebäudes beginnt. Verwender der Klausel war allerdings in diesem Fall der Bauherr selbst, weshalb er sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen konnte ("selber schuld").
Werden dem Architekten sämtliche Leistungsphasen gemäß HOAI 1 bis 9 übertragen, so beginnt die fünfjährige Gewährleistungsfrist für ihn grundsätzlich erst nach der Abnahme seines Architektenwerkes; eine Abnahme kommt erst nach der Fertigstellung sämtlicher beauftragter Leistungen in Betracht, mithin bei einer Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 9 erst nach Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den Bauunternehmern (etwa 4 bis 5 Jahre nach Fertigstellung, vgl. auch BGH Urteil vom 10.02.1994). Architekten haben seit jeher versucht, diese lange Gewährleistung zu vermeiden, entweder indem sie die Leistungsphase 9 erst gar nicht übernahmen oder indem sie versuchten, vertraglich eine Verkürzung der Verjährung zu regeln. Allerdings hatte der BGH bereits früh entschieden, dass solche, gegebenenfalls auch mittelbaren Verkürzungen der Verjährung jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1992). Vor diesem Hintergrund wäre auf die im vorliegenden Fall im Vertrag enthaltenen Klausel sicher unwirksam gewesen, wenn Verwender der Klausel der Architekt gewesen wäre: die Klausel enthält eine mittelbare Verkürzung der Gewährleistung, da die Gewährleistungsfrist erst mit der Abnahme und nicht schon mit der Übergabe des Gebäudes beginnt. Verwender der Klausel war allerdings in diesem Fall der Bauherr selbst, weshalb er sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen konnte ("selber schuld").
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Grundsätzliches
Haftung / Verjährung / neues Recht
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Grundsätzliches
Haftung / Verjährung / neues Recht
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck