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Verweis und Geldauflage bei Verstoß gegen Fortbildungspflicht!
Kommt ein Mitglied der Architektenkammer der Fortbildungsverpflichtung nicht nach, kann der Verstoß mit einem Verweis und einer Geldauflage geahndet werden. Einwendungen gegen die Fortbildungspflicht als solche werden regelmäßig nicht anerkannt.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach VG Frankfurt/Main , Urt. v. 28.04.2010 - 12 K 4069/09)
Ein Architekt erhält von der Architektenkammer eine Nachfrist von einem Jahr zum Nachweis der erforderlichen Fortbildung. Dagegen wendet er ein, dass er nicht beabsichtigt, der Verpflichtung nachzukommen. Er bilde sich anderweitig fort. Die Nachweispflicht sei ungeeignet, weil sie über die Qualität der Fortbildung nichts aussagen würde. Die Teilnehmer könnten in den Veranstaltungen schlafen oder anderen Beschäftigungen nachgehen. Deren tatsächliche Fortbildung sei nicht belegbar. Die Kammer ahndet das Verhalten des Mitglieds mit einem Verweis und einer Geldauflage in Höhe von € 2.500,00. Dagegen wehrt sich der Architekt ohne Erfolg.
Die Verpflichtung des Architekten zur Fortbildung nach den Maßstäben der Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnungen ist rechtlich nicht zu beanstanden und mit dem Grundrecht der Berufsträger auf freie Berufsausübung aus Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar (OVG NRW, Beschluss , Urt. v. 04.11.2009 - 6 s E 1620/08 "Fortbildungspflicht ist Ernst zu nehmen"). Insbesondere dürften die Architektenkammern davon ausgehen, dass die Teilnehmer einer Fortbildungsveranstaltung folgen und auch Nutzen aus ihr ziehen können. Das Gericht erkennt auch keinen Erfahrungssatz in der Gestalt an, dass bei Fortbildungsveranstaltungen generell geschlafen oder sich anderweitig beschäftigt wird. Genauso wenig steht ein Erfahrungssatz, dass sich generell sämtliche Mitglieder einer Architektenkammer außerhalb der anerkannten Fortbildungsveranstaltungen ausreichend fortbilden würden.
(nach VG Frankfurt/Main , Urt. v. 28.04.2010 - 12 K 4069/09)
Ein Architekt erhält von der Architektenkammer eine Nachfrist von einem Jahr zum Nachweis der erforderlichen Fortbildung. Dagegen wendet er ein, dass er nicht beabsichtigt, der Verpflichtung nachzukommen. Er bilde sich anderweitig fort. Die Nachweispflicht sei ungeeignet, weil sie über die Qualität der Fortbildung nichts aussagen würde. Die Teilnehmer könnten in den Veranstaltungen schlafen oder anderen Beschäftigungen nachgehen. Deren tatsächliche Fortbildung sei nicht belegbar. Die Kammer ahndet das Verhalten des Mitglieds mit einem Verweis und einer Geldauflage in Höhe von € 2.500,00. Dagegen wehrt sich der Architekt ohne Erfolg.
Die Verpflichtung des Architekten zur Fortbildung nach den Maßstäben der Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnungen ist rechtlich nicht zu beanstanden und mit dem Grundrecht der Berufsträger auf freie Berufsausübung aus Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar (OVG NRW, Beschluss , Urt. v. 04.11.2009 - 6 s E 1620/08 "Fortbildungspflicht ist Ernst zu nehmen"). Insbesondere dürften die Architektenkammern davon ausgehen, dass die Teilnehmer einer Fortbildungsveranstaltung folgen und auch Nutzen aus ihr ziehen können. Das Gericht erkennt auch keinen Erfahrungssatz in der Gestalt an, dass bei Fortbildungsveranstaltungen generell geschlafen oder sich anderweitig beschäftigt wird. Genauso wenig steht ein Erfahrungssatz, dass sich generell sämtliche Mitglieder einer Architektenkammer außerhalb der anerkannten Fortbildungsveranstaltungen ausreichend fortbilden würden.
Hinweis
Grundsätzlich wird im Zusammenhang mit der Weiter- und Fortbildung auch argumentiert, dass die Architekten und Ingenieure gerade über ihre Berufsverbände es auch selbst in der Hand haben, Inhalte ihrer Fortbildung und Weiterbildung zu bestimmen. Die rein praktische Tätigkeit soll den Nachweis der Fortbildung genauso wie bei anderen freiberuflichen Berufsgruppen (z.B. Fachanwälten) nicht kompensieren können.
Grundsätzlich wird im Zusammenhang mit der Weiter- und Fortbildung auch argumentiert, dass die Architekten und Ingenieure gerade über ihre Berufsverbände es auch selbst in der Hand haben, Inhalte ihrer Fortbildung und Weiterbildung zu bestimmen. Die rein praktische Tätigkeit soll den Nachweis der Fortbildung genauso wie bei anderen freiberuflichen Berufsgruppen (z.B. Fachanwälten) nicht kompensieren können.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck