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Vertretung im Widerspruchsverfahren: Unerlaubte Rechtsdienstleistung?
Die Vertretung seiner Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ist einem Architekten nach § 5 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erlaubt und damit unzulässig.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Nachdem Rechtsdienstleistungsgesetz sind Architekten Beratungen in Rechtsfragen nur in eingeschränktem Umfang erlaubt; eine darüber hinausgehende Tätigkeit stellt unerlaubte Rechtsberatung dar.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Nachdem Rechtsdienstleistungsgesetz sind Architekten Beratungen in Rechtsfragen nur in eingeschränktem Umfang erlaubt; eine darüber hinausgehende Tätigkeit stellt unerlaubte Rechtsberatung dar.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 04.12.2019 - 9 U 1067/19 (Revision wurde zugelassen))
Eine Architektin reicht auftragsgemäß für den Bauherrn eine Bauvoranfrage bei der Bauaufsicht ein. Diese weist den Antrag zurück. Namens der Bauherrn führt die Architektin sodann das Widerspruchsverfahren durch und macht – anschließend an ein Klageverfahren – Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Stadt geltend. Daraufhin wird sie von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, die sie allerdings verweigert. In der darauffolgenden Klage geht es um die Frage, ob die Architektin durch die Vertretung der Bauherren im Widerspruchsverfahren und im Kostenerstattungsverfahren fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes wahrgenommen hat und ob dies nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt waren.
Das OLG Koblenz stellt einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz fest. Mit der Vertretung der Bauherrn im Widerspruchs- und Kostenerstattungsverfahren sei die Architektin im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes in einer konkreten fremden Rechtsangelegenheit tätig geworden. Darunter falle jede Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls sei anzunehmen, wenn in einer konkreten Situation eine Subsumtion eines Sachverhaltes unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen erfolge; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handele, sei unerheblich. In den vorliegenden Verfahren habe die Architektin konkret die Ansprüche ihrer Bauherrn prüfen müssen.
Die Vertretung ihrer Bauherrn im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche sei der Architektin auch nicht nach der Ausnahmevorschrift § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Nach der vorzitierten Bestimmung sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ziel der Vorschrift sei es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifischen rechtsdienstleistenden Beruf tätig sein, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. Die Grenzen einer Nebenleistung im vorgenannten Sinne habe der Gesetzgeber angenommen, wenn die Rechtsdienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten werde. Ausgehend von diesen Grundsätzen falle hier die Tätigkeit der Architektin nicht mehr unter § 5 RDG. Denn dem Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des öffentlichen Baurechtes komme ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Architekten nicht den Charakter einer Nebenleistung habe. Als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens erfordere das Widerspruchsverfahren typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 04.12.2019 - 9 U 1067/19 (Revision wurde zugelassen))
Eine Architektin reicht auftragsgemäß für den Bauherrn eine Bauvoranfrage bei der Bauaufsicht ein. Diese weist den Antrag zurück. Namens der Bauherrn führt die Architektin sodann das Widerspruchsverfahren durch und macht – anschließend an ein Klageverfahren – Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Stadt geltend. Daraufhin wird sie von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, die sie allerdings verweigert. In der darauffolgenden Klage geht es um die Frage, ob die Architektin durch die Vertretung der Bauherren im Widerspruchsverfahren und im Kostenerstattungsverfahren fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes wahrgenommen hat und ob dies nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt waren.
Das OLG Koblenz stellt einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz fest. Mit der Vertretung der Bauherrn im Widerspruchs- und Kostenerstattungsverfahren sei die Architektin im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes in einer konkreten fremden Rechtsangelegenheit tätig geworden. Darunter falle jede Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls sei anzunehmen, wenn in einer konkreten Situation eine Subsumtion eines Sachverhaltes unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen erfolge; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handele, sei unerheblich. In den vorliegenden Verfahren habe die Architektin konkret die Ansprüche ihrer Bauherrn prüfen müssen.
Die Vertretung ihrer Bauherrn im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche sei der Architektin auch nicht nach der Ausnahmevorschrift § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Nach der vorzitierten Bestimmung sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ziel der Vorschrift sei es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifischen rechtsdienstleistenden Beruf tätig sein, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. Die Grenzen einer Nebenleistung im vorgenannten Sinne habe der Gesetzgeber angenommen, wenn die Rechtsdienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten werde. Ausgehend von diesen Grundsätzen falle hier die Tätigkeit der Architektin nicht mehr unter § 5 RDG. Denn dem Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des öffentlichen Baurechtes komme ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Architekten nicht den Charakter einer Nebenleistung habe. Als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens erfordere das Widerspruchsverfahren typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse.
Hinweis
Die Architektin hatte sich in der 2. Instanz dahingehend eingelassen, dass sie als Investorin erwogen habe, das Grundstück zu erwerben und deshalb die Bauvoranfrage und das Widerspruchsverfahren im eigenen Interesse und damit in eigener Angelegenheit durchgeführt habe. Dies ließ das Oberlandesgericht Koblenz allerdings nicht gelten, wozu es sich – was zweifelhaft sein mag – vor allem auf die nach außen getragene formelle Bevollmächtigung der Architektin durch die Eigentümer berufen hat. Investoren sollten ggf. entsprechend Bauvoranfragen (und ggf. weitere rechtliche Verfahren) im eigenen Namen durchführen (was grundsätzlich jdf. möglich ist).
Die Architektin hatte sich in der 2. Instanz dahingehend eingelassen, dass sie als Investorin erwogen habe, das Grundstück zu erwerben und deshalb die Bauvoranfrage und das Widerspruchsverfahren im eigenen Interesse und damit in eigener Angelegenheit durchgeführt habe. Dies ließ das Oberlandesgericht Koblenz allerdings nicht gelten, wozu es sich – was zweifelhaft sein mag – vor allem auf die nach außen getragene formelle Bevollmächtigung der Architektin durch die Eigentümer berufen hat. Investoren sollten ggf. entsprechend Bauvoranfragen (und ggf. weitere rechtliche Verfahren) im eigenen Namen durchführen (was grundsätzlich jdf. möglich ist).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck