https://www.baunetz.de/recht/Vertragsumfang_bei_Auftrag_Bauantrag_zu_erstellen__43404.html
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Vertragsumfang bei Auftrag, "Bauantrag zu erstellen"
Erhält der Architekt den Auftrag, den "Bauantrag zu erstellen", so umfaßt dieser Auftrag i.d.R. die Leistungsphasen 1 - 4, und zwar auch dann, wenn der Architekt dem Bauantrag eine eigene fertige Entwurfsplanung fast unverändert zugrundelegen kann.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchenUmfang der Vertrag hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchenUmfang der Vertrag hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 15.06.1982 - - 12 U 18/82 -; BauR 1982, 597)
Ein Architekt wurde beauftragt, "einen Bauantrag" für einen geplanten Neubau zu erstellen. Der Architekt konnte dem zu erstellenden Bauantrag eine eigene, für ein anderes Objekt gefertigte Entwurfsplanung fast unverändert zugrundelegen. Architekt und Bauherr vereinbarten mündlich ein Pauschalhonorar von DM 8.000,00. Der Bauherr zahlte lediglich DM 4.000,00, der Architekt macht sein Resthonorar geltend. Der Bauherr wendet ein, die Honorarvereinbarung sei unwirksam. Im übrigen habe der Architekt höchstens Anspruch auf das anteilige Honorar für Leistungsphase 4, nicht aber für die Leistungsphasen 1 -3.
Das Gericht gibt der Klage des Architekten teilweise statt. Die Honorarvereinbarung sei zwar unwirksam, weshalb das Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI zu ermitteln sei (§ 4 IV HOAI). Aufgrund des Auftrages, "den Bauantrag zu erstellen", habe der Architekt aber Anspruch auf das Honorar für die Leistungsphasen 1 - 4. Eine Beauftragung alleine mit der Leistungsphase 4 sei schon in der HOAI grds. nicht vorgesehen. Soweit der Architekt auf eine bereits fertige Planung zurückgreifen könne, sei dies im Rahmen des § 22 HOAI zu berücksichtigen.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 15.06.1982 - - 12 U 18/82 -; BauR 1982, 597)
Ein Architekt wurde beauftragt, "einen Bauantrag" für einen geplanten Neubau zu erstellen. Der Architekt konnte dem zu erstellenden Bauantrag eine eigene, für ein anderes Objekt gefertigte Entwurfsplanung fast unverändert zugrundelegen. Architekt und Bauherr vereinbarten mündlich ein Pauschalhonorar von DM 8.000,00. Der Bauherr zahlte lediglich DM 4.000,00, der Architekt macht sein Resthonorar geltend. Der Bauherr wendet ein, die Honorarvereinbarung sei unwirksam. Im übrigen habe der Architekt höchstens Anspruch auf das anteilige Honorar für Leistungsphase 4, nicht aber für die Leistungsphasen 1 -3.
Das Gericht gibt der Klage des Architekten teilweise statt. Die Honorarvereinbarung sei zwar unwirksam, weshalb das Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI zu ermitteln sei (§ 4 IV HOAI). Aufgrund des Auftrages, "den Bauantrag zu erstellen", habe der Architekt aber Anspruch auf das Honorar für die Leistungsphasen 1 - 4. Eine Beauftragung alleine mit der Leistungsphase 4 sei schon in der HOAI grds. nicht vorgesehen. Soweit der Architekt auf eine bereits fertige Planung zurückgreifen könne, sei dies im Rahmen des § 22 HOAI zu berücksichtigen.
Hinweis
Die Tatsache, dass ein Vertrag zwischen Bauherr und Architekt auch für die Lph`s 1 - 3 angenommen wird, hat z w e i Auswirkungen:
- der Architekt kann Honorar auch für die Lph`s 1 - 3 verlangen
- der Architekt haftet auch für etwaige Fehler für in den Lph`s 1 - 3: vgl. Haftung / .. / Genehmigungsplanung)
Die Tatsache, dass ein Vertrag zwischen Bauherr und Architekt auch für die Lph`s 1 - 3 angenommen wird, hat z w e i Auswirkungen:
- der Architekt kann Honorar auch für die Lph`s 1 - 3 verlangen
- der Architekt haftet auch für etwaige Fehler für in den Lph`s 1 - 3: vgl. Haftung / .. / Genehmigungsplanung)
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck