https://www.baunetz.de/recht/Vertragsstrafe_verfaellt_mangels_Vorbehalt_bei_Abnahme_Haftung_des_Architekten__43958.html
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Vertragsstrafe verfällt mangels Vorbehalt bei Abnahme: Haftung des Architekten ?
Es gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Architekten, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicher zu stellen, dass bei einer Abnahme der erforderliche Vertragsstrafenvorbehalt nicht etwa versehentlich unterbleibt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 26.04.1979 - VII ZR 1990/78 -, BauR 1979, 345 "erneut entschieden": OLG Bremen, Urt. v. 06.12.2012 - 3 U 16/11)
Im Rahmen eines Bauvorhabens wurden mit einer Baufirma Verträge über Sanitär- und Heizungsinstallationen geschlossen. Diese Verträge enthielten bei Überschreitung einer festgesetzten Frist eine Vertragsstrafe. Tatsächlich fiel die Vertragsstrafe an, da die Fa. die festgesetzte Frist überschritt. Allerdings wurde im Rahmen der Abnahme der Leistungen dieser Firma ein Vorbehalt der Vertragsstrafe – wie er gem. § 341 III bzw. § 11 Nr. 4 VOB/B (2000) erforderlich gewesen wäre – nicht erklärt. Entsprechend entfiel der Vertragsstrafenanspruch. Der Bauherr machte gegen seinen u.a. mit der Vergabe und der Objektüberwachung beauftragten Architekten Schadensersatz in Höhe von rund DM 43.000,00 geltend.
Die Vorinstanzen hatten die entsprechende Schadensersatzklage des Bauherrn abgewiesen. Der BGH war anderer Ansicht und hielt Ansprüche gegen den Architekten grundsätzlich für gerechtfertigt. Der BGH stellte zunächst klar, dass es nicht darauf ankäme, ob der Architekt etwa die rechtsgeschäftliche Abnahme oder die Vorbehaltserklärung hinsichtlich der Vertragsstrafe selbst hätte vornehmen können (vgl. hierzu auch Vertrag /.. / Abnahme sowie Vertrag / .. / Erklärung des Vorbehalts der Vertragsstrafe). Denn jedenfalls habe ein Architekt, dem die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bekannt sei oder bekannt sein müsse, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicherzustellen, dass bei einer förmlichen Abnahme oder bis zum Ablauf der Fristen aus § 12 Nr. 5 I und II oder bei sonstiger für die Abnahme vereinbarter Fristen der erforderliche Vertragsstrafenvorbehalt nicht etwa versehentlich unterbliebe. Der in der Literatur vertretenen Auffassung, eine solche Pflicht des Architekten bestehe nur dann, wenn der Architekt bei der Bauvertragsgestaltung und damit bei der Vereinbarung der Vertragsstrafe selbst mitgewirkt habe, sei nicht zu folgen.
Darüberhinaus stellte der BGH fest, dass der Architekt vorliegend auch nicht etwa deshalb von seinen Beratungs- und Aufklärungspflichten befreit sei, weil der Bauherr zusätzlich einen Baubetreuer eingesetzt habe. Nur unter besonderen Umständen könne ein Architekt von seinen Beratungspflichten aus der Bauoberleitung entbunden sein. Dies möge in Betracht kommen, wenn der Bauherr selbst genügend sachkundig sei oder wenn er dem Architekten erklärt, an seiner Stelle einen sachkundigen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen betrauen zu wollen.
(nach BGH , Urt. v. 26.04.1979 - VII ZR 1990/78 -, BauR 1979, 345 "erneut entschieden": OLG Bremen, Urt. v. 06.12.2012 - 3 U 16/11)
Im Rahmen eines Bauvorhabens wurden mit einer Baufirma Verträge über Sanitär- und Heizungsinstallationen geschlossen. Diese Verträge enthielten bei Überschreitung einer festgesetzten Frist eine Vertragsstrafe. Tatsächlich fiel die Vertragsstrafe an, da die Fa. die festgesetzte Frist überschritt. Allerdings wurde im Rahmen der Abnahme der Leistungen dieser Firma ein Vorbehalt der Vertragsstrafe – wie er gem. § 341 III bzw. § 11 Nr. 4 VOB/B (2000) erforderlich gewesen wäre – nicht erklärt. Entsprechend entfiel der Vertragsstrafenanspruch. Der Bauherr machte gegen seinen u.a. mit der Vergabe und der Objektüberwachung beauftragten Architekten Schadensersatz in Höhe von rund DM 43.000,00 geltend.
Die Vorinstanzen hatten die entsprechende Schadensersatzklage des Bauherrn abgewiesen. Der BGH war anderer Ansicht und hielt Ansprüche gegen den Architekten grundsätzlich für gerechtfertigt. Der BGH stellte zunächst klar, dass es nicht darauf ankäme, ob der Architekt etwa die rechtsgeschäftliche Abnahme oder die Vorbehaltserklärung hinsichtlich der Vertragsstrafe selbst hätte vornehmen können (vgl. hierzu auch Vertrag /.. / Abnahme sowie Vertrag / .. / Erklärung des Vorbehalts der Vertragsstrafe). Denn jedenfalls habe ein Architekt, dem die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bekannt sei oder bekannt sein müsse, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicherzustellen, dass bei einer förmlichen Abnahme oder bis zum Ablauf der Fristen aus § 12 Nr. 5 I und II oder bei sonstiger für die Abnahme vereinbarter Fristen der erforderliche Vertragsstrafenvorbehalt nicht etwa versehentlich unterbliebe. Der in der Literatur vertretenen Auffassung, eine solche Pflicht des Architekten bestehe nur dann, wenn der Architekt bei der Bauvertragsgestaltung und damit bei der Vereinbarung der Vertragsstrafe selbst mitgewirkt habe, sei nicht zu folgen.
Darüberhinaus stellte der BGH fest, dass der Architekt vorliegend auch nicht etwa deshalb von seinen Beratungs- und Aufklärungspflichten befreit sei, weil der Bauherr zusätzlich einen Baubetreuer eingesetzt habe. Nur unter besonderen Umständen könne ein Architekt von seinen Beratungspflichten aus der Bauoberleitung entbunden sein. Dies möge in Betracht kommen, wenn der Bauherr selbst genügend sachkundig sei oder wenn er dem Architekten erklärt, an seiner Stelle einen sachkundigen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen betrauen zu wollen.
Hinweis
Das Urteil ist zwar ein altes, die Entscheidung aber bis heute relevant und zu beachten. Wiewohl darüber gestritten wird, welche Rechtskenntnisse des privaten Baurechts im einzelnen vom Architekten zu verlangen seien, hat der BGH bis heute vorbesprochenes Urteil nicht revidiert.
Die Pflicht des Architekten, welche in dem Urteil statuiert wird, ist umso mehr zu beachten, als das der Zeitpunkt, bis zu welchem der Vorbehalt der Vertragsstrafe erklärt werden muss, oft nur schwierig zu definieren ist. Insbesondere in den Fällen einer fiktiven Abnahme gem. § 12 Nr. 5 VOB/B (dessen wirksame Vereinbarung jedenfalls immer dann in Betracht kommt, wenn der Bauherr selbst den Bauvertrag vorlegte oder wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde) muss der Architekt gehörige Sorgfalt walten lassen, um den Zeitpunkt der Abnahme nicht zu verpassen. Ähnliches gilt nunmehr für die Fälle der sogenannten Abnahmegleichstellung gem. den Vorschriften der §§ 640 I 3, 641 a BGB (vgl. auch unter Sonderthemen). Bei alle dem muss sich der Architekt schließlich darüber im Klaren sein, dass er selbst zur Vorbehaltserklärung grundsätzlich nicht bevollmächtigt ist (vgl. Vertrag / .. / Erklärung des Vorbehalts der Vertragsstrafe); d.h. er muss den Bauherrn zur Vorbehaltserklärung veranlassen oder sich entsprechende bevollmächtigen lassen.
Das Urteil ist zwar ein altes, die Entscheidung aber bis heute relevant und zu beachten. Wiewohl darüber gestritten wird, welche Rechtskenntnisse des privaten Baurechts im einzelnen vom Architekten zu verlangen seien, hat der BGH bis heute vorbesprochenes Urteil nicht revidiert.
Die Pflicht des Architekten, welche in dem Urteil statuiert wird, ist umso mehr zu beachten, als das der Zeitpunkt, bis zu welchem der Vorbehalt der Vertragsstrafe erklärt werden muss, oft nur schwierig zu definieren ist. Insbesondere in den Fällen einer fiktiven Abnahme gem. § 12 Nr. 5 VOB/B (dessen wirksame Vereinbarung jedenfalls immer dann in Betracht kommt, wenn der Bauherr selbst den Bauvertrag vorlegte oder wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde) muss der Architekt gehörige Sorgfalt walten lassen, um den Zeitpunkt der Abnahme nicht zu verpassen. Ähnliches gilt nunmehr für die Fälle der sogenannten Abnahmegleichstellung gem. den Vorschriften der §§ 640 I 3, 641 a BGB (vgl. auch unter Sonderthemen). Bei alle dem muss sich der Architekt schließlich darüber im Klaren sein, dass er selbst zur Vorbehaltserklärung grundsätzlich nicht bevollmächtigt ist (vgl. Vertrag / .. / Erklärung des Vorbehalts der Vertragsstrafe); d.h. er muss den Bauherrn zur Vorbehaltserklärung veranlassen oder sich entsprechende bevollmächtigen lassen.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck