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Vertragsschluss durch Entgegennahme von Architektenleistungen?

Aus der Entgegennahme von Architektenleistungen kann allein noch nicht auf das Zustandekommen eines Vertrages geschlossen werden.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 24.06.1999 - VII ZR 196/98 -, NJW 1999, 3554)
Ein Architekt wurde gebeten, die Möglichkeiten zu prüfen, die für die Umgestaltung eines vorhandenen Geschäftsgrundstücks in ein modernes Autohaus bestünden. Der Architekt begutachtete die Umgebung des Grundstücks und fertigte anschließend einen Vorentwurf für ein Autohaus an diesem Standort mit Detailskizzen. Diesen Vorentwurf sowie eine Berechnung der bebauten Fläche des umbauten Raums und eine Kostenschätzung übermittelte der Architekt dem Bauherrn. Im Ergebnis riet der Architekt von einer Verwirklichung des Autohauses auf dem Grundstück ab. Daraufhin beauftragte der Bauherr den Architekten mit der Planung für das Autohaus an einem anderen Standort. Nachdem es wegen Differenzen über die neuen Planungsleistungen zur vorzeitigen Vertragsbeendigung gekommen war, stellte der Architekt dem Bauherrn u. a. seinen Vorentwurf für das zunächst in Aussicht genommene Grundstück in Rechnung. Der Bauherr meint, es sei allerhöchstens ein Vertrag über die Leistungsphase 1 zustande gekommen. Der Vorentwurf sei für die Klärung der Standortfragen nicht erforderlich gewesen.

Das OLG hatte dem Architekten noch einen Honoraranspruch für den Vorentwurf zuerkannt. Der BGH entschied anders und hob das Urteil des OLG auf. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigten nicht die Annahme, dass die Parteien einen Architektenvertrag abgeschlossen hätten, der neben der Leistungsphase 1 auch die Leistungsphase 2 umfasse. Die Erwägungen des OLG´s, der Auftrag erfasse auch den Vorentwurf, weil der Bauherr entsprechende Pläne erhalten und entgegengenommen hätte, sei nicht geeignet, einen konkludenten Auftrag auch hinsichtlich der Leistungsphase 2 zu begründen. Allein aus der Entgegennahme derartiger Leistungen könne nicht ohne Wille geschlossen werden, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Erforderlich seien vielmehr weitere Umstände, die einen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen.
Hinweis
Der BGH bestätigt in diesem jüngeren Urteil seine Rechtsprechung, dass es eine allgemeine Regel, Architekten arbeiteten grds. nur gegen Honorar, nicht mehr gibt. Vielmehr hat der Architekt den Abschluß eines Vertrages darzulegen und nachzuweisen, anderenfalls arbeitet er akquisitorisch (vgl. ausführlicher zu den grundsätzlichen Voraussetzungen des Zustandekommens eines Vertrages und zu der Abgrenzung zwischen Vertragsabschluß und unverbindlicher Akquisition.)

Siehe zu den Möglichkeiten eines Architekten, auf einen Vertragsschluß hinzuwirken, auch unter Tips & Mehr / .. ,

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