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Vertragsparteien zur Kooperation verpflichtet!
Im Architekten- und Bauvertragsrecht gilt die Kooperationspflicht; sie gebietet es, gerade bei Meinungsverschiedenheiten die Argumente, Alternativen und Gegenvorschläge der anderen Vertragspartei zumindest zur Kenntnis zu nehmen und zum Gegenstand eines Meinungsaustausches zu machen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf die Verpflichtungen des Architekten ist zu unterscheiden zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf die Verpflichtungen des Architekten ist zu unterscheiden zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 16.03.2011 - 13 U 5/10)
Ein Auftraggeber beauftragt einen Bauunternehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses, wobei die Ausführungsplanung aus dem Leistungsumfang heraus genommen wurde. Im Rahmen der Gebäudeerrichtung gibt es Differenzen zwischen den Parteien u. a. über erforderliche Zusatzleistungen sowie über die Erforderlichkeit einer auftraggeberseits zu erstellenden Ausführungsplanung. Der Auftraggeber antwortet in einem Schreiben auf Vorschläge des Bauunternehmers zu den Mehrleistungen und zur Ausführungsplanung per Einschreiben Rückschein. Das Einschreiben wird allerdings durch den Bauunternehmer nicht abgeholt. Vielmehr spricht der Bauunternehmer gegenüber dem Auftraggeber – ohne auf die Äußerungen des Auftraggebers einzugehen – Behinderung aus. Des Weiteren sinnt der Bauunternehmer dem Auftraggeber an, wegen fehlender Ausführungsplanung auf alle eventuellen Schadensersatzansprüche ihm gegenüber bezüglich des Bauvorhabens zu verzichten. Schließlich unterschreibt der Bauunternehmer zwar ein Nachtragsangebot des Auftraggebers zu Mehrleistungen, teilt die Unterzeichnung aber dem Auftraggeber nicht mit. Der Auftraggeber kündigt dem Bauunternehmer. Dieser verlangt darauf hin Werklohn für nicht erbrachte Leistungen.
Das OLG Brandenburg weist die Klage des Bauunternehmers zurück. Der Auftraggeber habe hier berechtigterweise außerordentlich gekündigt. Eine außerordentliche Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung, komme in Betracht bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die zu einer tiefgehenden Störung der für die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauensbeziehungen führen und eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen. Hier habe das Bauunternehmen wiederholt und schwerwiegend gegen die Kooperationspflicht verstoßen. Beide Parteien des Vertrages seien gehalten, auf die berechtigten Belange des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmlichen Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen. Insoweit gebiete es die Kooperationspflicht, gerade bei Meinungsverschiedenheiten die Argumente, Alternativen und Gegenvorschläge der anderen Vertragsseite zumindest zur Kenntnis zu nehmen und zum Gegenstand eines Meinungsaustausches zu machen.
Das OLG Brandenburg sieht in dem Verhalten des Bauunternehmers eine Verletzung des Kooperationsgebotes. Eine Verletzung sei darin zu sehen, dass das Bauunternehmen das Einschreiben nicht einmal abgeholt, geschweige denn hierauf reagiert habe, dass der Bauunternehmer die Annahme des Nachtragsangebotes gegenüber dem Auftraggeber verschwiegen habe und schließlich dass er schlechterdings unannehmbar den Verzicht auf alle eventuellen Schadensersatzansprüche bezüglich des Bauvorhabens verlangt habe.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 16.03.2011 - 13 U 5/10)
Ein Auftraggeber beauftragt einen Bauunternehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses, wobei die Ausführungsplanung aus dem Leistungsumfang heraus genommen wurde. Im Rahmen der Gebäudeerrichtung gibt es Differenzen zwischen den Parteien u. a. über erforderliche Zusatzleistungen sowie über die Erforderlichkeit einer auftraggeberseits zu erstellenden Ausführungsplanung. Der Auftraggeber antwortet in einem Schreiben auf Vorschläge des Bauunternehmers zu den Mehrleistungen und zur Ausführungsplanung per Einschreiben Rückschein. Das Einschreiben wird allerdings durch den Bauunternehmer nicht abgeholt. Vielmehr spricht der Bauunternehmer gegenüber dem Auftraggeber – ohne auf die Äußerungen des Auftraggebers einzugehen – Behinderung aus. Des Weiteren sinnt der Bauunternehmer dem Auftraggeber an, wegen fehlender Ausführungsplanung auf alle eventuellen Schadensersatzansprüche ihm gegenüber bezüglich des Bauvorhabens zu verzichten. Schließlich unterschreibt der Bauunternehmer zwar ein Nachtragsangebot des Auftraggebers zu Mehrleistungen, teilt die Unterzeichnung aber dem Auftraggeber nicht mit. Der Auftraggeber kündigt dem Bauunternehmer. Dieser verlangt darauf hin Werklohn für nicht erbrachte Leistungen.
Das OLG Brandenburg weist die Klage des Bauunternehmers zurück. Der Auftraggeber habe hier berechtigterweise außerordentlich gekündigt. Eine außerordentliche Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung, komme in Betracht bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die zu einer tiefgehenden Störung der für die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauensbeziehungen führen und eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen. Hier habe das Bauunternehmen wiederholt und schwerwiegend gegen die Kooperationspflicht verstoßen. Beide Parteien des Vertrages seien gehalten, auf die berechtigten Belange des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmlichen Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen. Insoweit gebiete es die Kooperationspflicht, gerade bei Meinungsverschiedenheiten die Argumente, Alternativen und Gegenvorschläge der anderen Vertragsseite zumindest zur Kenntnis zu nehmen und zum Gegenstand eines Meinungsaustausches zu machen.
Das OLG Brandenburg sieht in dem Verhalten des Bauunternehmers eine Verletzung des Kooperationsgebotes. Eine Verletzung sei darin zu sehen, dass das Bauunternehmen das Einschreiben nicht einmal abgeholt, geschweige denn hierauf reagiert habe, dass der Bauunternehmer die Annahme des Nachtragsangebotes gegenüber dem Auftraggeber verschwiegen habe und schließlich dass er schlechterdings unannehmbar den Verzicht auf alle eventuellen Schadensersatzansprüche bezüglich des Bauvorhabens verlangt habe.
Hinweis
Das Urteil betrifft einen Bauvertrag, ist aber ohne weiteres auf die Beziehung zwischen Planer und Auftraggeber zu übertragen (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2007). Das Urteil zeigt, dass die Schwelle, über die man vor dem Hintergrund des Kooperationsgebotes stolpern kann, manchmal gar nicht so hoch sein muss. Richtigerweise gebietet die Rechtssprechung zum Kooperationsgebot den Parteien einen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessenen Umgang.
Das Urteil betrifft einen Bauvertrag, ist aber ohne weiteres auf die Beziehung zwischen Planer und Auftraggeber zu übertragen (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2007). Das Urteil zeigt, dass die Schwelle, über die man vor dem Hintergrund des Kooperationsgebotes stolpern kann, manchmal gar nicht so hoch sein muss. Richtigerweise gebietet die Rechtssprechung zum Kooperationsgebot den Parteien einen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessenen Umgang.
Verweise
Haftung / Nebenpflichten
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Haftung / Nebenpflichten
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck