https://www.baunetz.de/recht/Vertragsklausel_Unbefristete_Bindung_an_Angebot_solange_Angebot_nicht_widerrufen_wird_-_wirksam__3956341.html
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Vertragsklausel: Unbefristete Bindung an Angebot solange Angebot nicht widerrufen wird – wirksam?
Die Vertragsklausel des Auftraggebers, wonach sich der Auftragnehmer an ein Angebot gebunden hält und der Auftraggeber jedenfalls das Angebot solange annehmen kann, wie es nicht schriftlich vom Auftragnehmer widerrufen wird, ist unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.05.2014 - VI ZR 266/12)
Im Rahmen eines Vertrages findet sich die Formulierung, dass der Vertragspartner sich auf die Dauer von 4 Wochen an das Angebot gebunden hält. Nach Ablauf dieser Frist soll das Angebot nicht erlöschen, sondern nur die Bindung hieran. Die Annahme des Angebots soll so lange erklärt werden können, wie das Angebot nicht schriftlich widerrufen worden ist. Ein Widerruf des Angebots erfolgte nicht. Das Angebot wurde erst weit nach Ablauf von 4 Wochen angenommen. Die Parteien streiten darüber, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Das ist nach der Entscheidung des Gerichts nicht der Fall. Nach der Vertragsklausel besteht das Angebot unbefristet fort und kann vom Verwender jederzeit angenommen werden. Das verstößt gegen das geltende Recht zur Überprüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 308 Nr. 1 BGB – Annahme und Leistungsfrist). Das gilt auch dann, wenn sich der andere Teil durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann.
(nach BGH , Urt. v. 09.05.2014 - VI ZR 266/12)
Im Rahmen eines Vertrages findet sich die Formulierung, dass der Vertragspartner sich auf die Dauer von 4 Wochen an das Angebot gebunden hält. Nach Ablauf dieser Frist soll das Angebot nicht erlöschen, sondern nur die Bindung hieran. Die Annahme des Angebots soll so lange erklärt werden können, wie das Angebot nicht schriftlich widerrufen worden ist. Ein Widerruf des Angebots erfolgte nicht. Das Angebot wurde erst weit nach Ablauf von 4 Wochen angenommen. Die Parteien streiten darüber, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Das ist nach der Entscheidung des Gerichts nicht der Fall. Nach der Vertragsklausel besteht das Angebot unbefristet fort und kann vom Verwender jederzeit angenommen werden. Das verstößt gegen das geltende Recht zur Überprüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 308 Nr. 1 BGB – Annahme und Leistungsfrist). Das gilt auch dann, wenn sich der andere Teil durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann.
Hinweis
Die Entscheidung erging zum Kaufvertragsrecht. Sie dürfte aber genauso viel für das Werkvertragsrecht gelten. Auch eine zu lange Bindungsfrist dürfte insoweit unwirksam sein. Das kann insbesondere bei Stufenverträgen mit einer langen Bindung an die Erbringung von Leistungen einer Folgestufe der Fall sein. Die Unwirksamkeit der Klausel führt dazu, dass die Annahmeerklärung des Auftraggebers ein neues Angebot darstellen kann. Wird das neue Angebot vorbehaltlos vom Auftragnehmer angenommen, dann ist auf dem Wege gegebenenfalls ein Vertrag zustande gekommen, jedenfalls soweit Formvorschriften wie Schriftform dem nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung erging zum Kaufvertragsrecht. Sie dürfte aber genauso viel für das Werkvertragsrecht gelten. Auch eine zu lange Bindungsfrist dürfte insoweit unwirksam sein. Das kann insbesondere bei Stufenverträgen mit einer langen Bindung an die Erbringung von Leistungen einer Folgestufe der Fall sein. Die Unwirksamkeit der Klausel führt dazu, dass die Annahmeerklärung des Auftraggebers ein neues Angebot darstellen kann. Wird das neue Angebot vorbehaltlos vom Auftragnehmer angenommen, dann ist auf dem Wege gegebenenfalls ein Vertrag zustande gekommen, jedenfalls soweit Formvorschriften wie Schriftform dem nicht entgegenstehen.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Grundsätzliches
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Grundsätzliches
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck