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Vertragsklausel: Schlusszahlung erst nach mängelfreier Abnahme – wirksam?
Eine Vertragsklausel des Auftraggebers, wonach die Schlusszahlung erst nach mängelfreier Abnahme erfolgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Jena , Urt. v. 06.03.2013 - 2 U 105/12, BGH Beschluss vom 23.01.2014 VII ZR 80/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Die Parteien eines Werkvertrages streiten um Restwerklohn. Das Werk ist abgenommen. Es sollen Mängel vorbehalten sein. Der Auftraggeber hat in dem von ihm gestellten Vertrag die Klausel gestellt "…Schlusszahlung innerhalb von 4 Wochen nach der Gesamtfertigstellung mit Übergabe Aufmaß, Inbetriebnahme und mängelfreier förmlicher Abnahme durch den Auftraggeber".
Die Klausel hält das Gericht für unwirksam. Die Fälligkeit der Schlusszahlung wird damit – wie durch verwandte Klauseln (Zahlung nach vollständiger Fertigstellung; Zahlung nach tadelloser Inbetriebsetzung) – von der Beseitigung solcher Mängel abhängig gemacht, die mit der Abnahme gerügt worden sind. Die Regelung hat damit eine die Mangelbeseitigung sichernde Funktion. Sie ist an die Abnahme gekoppelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Abnahme aber wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden können (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Regelung unterscheidet nicht nach dem Gewicht der protokollierten Mängel. Sie hindert die Fälligkeit der Schlusszahlung auch dann, wenn bei der Abnahme lediglich unwesentliche Mängel gerügt worden sind. Außerdem ergab sich aus dem Vertrag, dass der vereinbarte Gewährleistungseinbehalt solange nicht ablösbar war, bis auch unwesentliche Mängel erledigt sind. An die Auslösung des Gewährleistungseinbehalts war die Schlusszahlung gekoppelt. Der Zeitpunkt der Zahlung war daher nach Ansicht des Gerichtes unangemessen hinausgeschoben und die Fälligkeit der Schlusszahlung galt unabhängig von dem Gewicht der vorbehaltenen Mängel; hätte also auch bei marginalen Mängeln gelten sollen. Das führt nach Ansicht des Gerichtes zur Unwirksamkeit der Klausel.
(nach OLG Jena , Urt. v. 06.03.2013 - 2 U 105/12, BGH Beschluss vom 23.01.2014 VII ZR 80/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Die Parteien eines Werkvertrages streiten um Restwerklohn. Das Werk ist abgenommen. Es sollen Mängel vorbehalten sein. Der Auftraggeber hat in dem von ihm gestellten Vertrag die Klausel gestellt "…Schlusszahlung innerhalb von 4 Wochen nach der Gesamtfertigstellung mit Übergabe Aufmaß, Inbetriebnahme und mängelfreier förmlicher Abnahme durch den Auftraggeber".
Die Klausel hält das Gericht für unwirksam. Die Fälligkeit der Schlusszahlung wird damit – wie durch verwandte Klauseln (Zahlung nach vollständiger Fertigstellung; Zahlung nach tadelloser Inbetriebsetzung) – von der Beseitigung solcher Mängel abhängig gemacht, die mit der Abnahme gerügt worden sind. Die Regelung hat damit eine die Mangelbeseitigung sichernde Funktion. Sie ist an die Abnahme gekoppelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Abnahme aber wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden können (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Regelung unterscheidet nicht nach dem Gewicht der protokollierten Mängel. Sie hindert die Fälligkeit der Schlusszahlung auch dann, wenn bei der Abnahme lediglich unwesentliche Mängel gerügt worden sind. Außerdem ergab sich aus dem Vertrag, dass der vereinbarte Gewährleistungseinbehalt solange nicht ablösbar war, bis auch unwesentliche Mängel erledigt sind. An die Auslösung des Gewährleistungseinbehalts war die Schlusszahlung gekoppelt. Der Zeitpunkt der Zahlung war daher nach Ansicht des Gerichtes unangemessen hinausgeschoben und die Fälligkeit der Schlusszahlung galt unabhängig von dem Gewicht der vorbehaltenen Mängel; hätte also auch bei marginalen Mängeln gelten sollen. Das führt nach Ansicht des Gerichtes zur Unwirksamkeit der Klausel.
Hinweis
Regelungen zur Fälligkeit lässt die Rechtsprechung durchaus grundsätzlich zu. Entscheidend wird aber vor allem die Bestimmtheit einer entsprechenden Regelung sein. Auch die Ausgewogenheit des Gesamtvertrages wird in der Regel zu beachten sein. Generell unterliegen Regelungen zur abweichenden Änderung der Fälligkeitsvoraussetzungen jedenfalls im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen strengen Wirksamkeitskriterien.
Regelungen zur Fälligkeit lässt die Rechtsprechung durchaus grundsätzlich zu. Entscheidend wird aber vor allem die Bestimmtheit einer entsprechenden Regelung sein. Auch die Ausgewogenheit des Gesamtvertrages wird in der Regel zu beachten sein. Generell unterliegen Regelungen zur abweichenden Änderung der Fälligkeitsvoraussetzungen jedenfalls im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen strengen Wirksamkeitskriterien.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Honoraranspruch / Fälligkeit / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Honoraranspruch / Fälligkeit / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck