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Vertragsabschluß in der Bauherrnwohnung: darf Bauherr widerrufen ?
Schließen Architekt und Bauherr anläßlich eines Besuchs des Architekten in der Wohnung des Bauherrn einen Architektenvertrag, so kann der Bauherr den Vertrag u.U. nach den Vorschriften des Haus-Tür-Widerrufsgesetzes widerrufen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Haus-Tür-Widerrufsgesetz
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Haus-Tür-Widerrufsgesetz
Beispiel
(nach angelehnt an BGH , Urt. v. 19.11.1998 - VII ZR 424/97 -)
Ein Architekt wird für einen privaten Bauherrn im Rahmen eines Dachausbaus tätig. Anläßlich eines Treffens zwischen Architekt und Bauherr in der Wohnung des Bauherrn kommt es auch zu einem Gespräch über die Absichten des Bauherrn, ein Ferienhaus zu bauen. Der Architekt bietet seine Dienste an und der Bauherr beauftragt ihn mit der Planung. Der Architekt freut sich über den neuen Auftrag und beginnt mit den Arbeiten. Drei Wochen später möchte er dem Bauherrn seine umfangreichen Vorarbeiten präsentieren. Der Bauherr hat es sich zwischenzeitlich anders überlegt und "widerruft" den Vertragsabschluß.
Eine Honorarklage des Architekten müßte nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung abgewiesen werden. Der Bauherr konnte den Vertrag wirksam widerrufen. Dieses Recht stand ihm nach den Vorschriften des Haus-Tür-Widerrufsgesetzes zu. Nach dem Haus-Tür-Widerrufsgesetz steht demjenigen, der (vereinfacht) u. a. an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung zu einem Vertragsschluss "bestimmt" worden ist, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu; das Widerrufsrecht entfällt, wenn (u. a.) der Vertrag in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschlossen wird oder die mündlichen Verhandlungen, die dem Vertragsschluß vorausgingen, auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden sind. Der Widerruf muß innerhalb von einer Woche erfolgen; der Lauf der Frist beginnt allerdings erst, wenn die beauftragte Vertragspartei eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über das Recht des Widerrufs ausgehändigt hat.
(nach angelehnt an BGH , Urt. v. 19.11.1998 - VII ZR 424/97 -)
Ein Architekt wird für einen privaten Bauherrn im Rahmen eines Dachausbaus tätig. Anläßlich eines Treffens zwischen Architekt und Bauherr in der Wohnung des Bauherrn kommt es auch zu einem Gespräch über die Absichten des Bauherrn, ein Ferienhaus zu bauen. Der Architekt bietet seine Dienste an und der Bauherr beauftragt ihn mit der Planung. Der Architekt freut sich über den neuen Auftrag und beginnt mit den Arbeiten. Drei Wochen später möchte er dem Bauherrn seine umfangreichen Vorarbeiten präsentieren. Der Bauherr hat es sich zwischenzeitlich anders überlegt und "widerruft" den Vertragsabschluß.
Eine Honorarklage des Architekten müßte nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung abgewiesen werden. Der Bauherr konnte den Vertrag wirksam widerrufen. Dieses Recht stand ihm nach den Vorschriften des Haus-Tür-Widerrufsgesetzes zu. Nach dem Haus-Tür-Widerrufsgesetz steht demjenigen, der (vereinfacht) u. a. an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung zu einem Vertragsschluss "bestimmt" worden ist, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu; das Widerrufsrecht entfällt, wenn (u. a.) der Vertrag in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschlossen wird oder die mündlichen Verhandlungen, die dem Vertragsschluß vorausgingen, auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden sind. Der Widerruf muß innerhalb von einer Woche erfolgen; der Lauf der Frist beginnt allerdings erst, wenn die beauftragte Vertragspartei eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über das Recht des Widerrufs ausgehändigt hat.
Hinweis
Der Architekt sollte Vertragsschlüsse in oben genanntem Rahmen vermeiden, ggfs. indem er mit dem Bauherrn zur schriftlichen Unterzeichnung oder endgültigen Besprechung einen neuen Termin möglichst in seinem eigenen Büro verabredet. Ansonsten droht ihm ein vollständiger Honorarverlust für erbrachte Leistungen, jedenfalls wenn der Bauherr diese erbrachten Leistungen nicht verwertet.
Der Architekt sollte Vertragsschlüsse in oben genanntem Rahmen vermeiden, ggfs. indem er mit dem Bauherrn zur schriftlichen Unterzeichnung oder endgültigen Besprechung einen neuen Termin möglichst in seinem eigenen Büro verabredet. Ansonsten droht ihm ein vollständiger Honorarverlust für erbrachte Leistungen, jedenfalls wenn der Bauherr diese erbrachten Leistungen nicht verwertet.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck