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Vertraglicher Ausschluss des urheberrechtlichen Änderungsverbotes erlaubt keine Entstellung des Werkes!

Die Klausel: "Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Fertigstellung des Bauwerkes Änderungen an ihm vorzunehmen, ohne dass der Architekt unter Berufung auf das Urheberrecht irgendwelche Ansprüche stellen kann, auch wenn er mit der Planung und Durchführung der Änderungsarbeiten nicht betraut wird", erlaubt dem Bauherrn keine Entstellung des urheberrechtsgeschützten Werkes.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.

Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Beispiel
(nach LG München I , Urt. v. 20.01.2005 - 7 O 6364/04 -)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für den Neubau eines Gymnasiums beauftragt. Der Architektenvertrag enthält unter anderem die oben zitierte Bestimmung. Einige Zeit nach Errichtung nimmt der Bauherr Sanierungsarbeiten am Gymnasium vor. Hierbei werden unter anderem Fenster ausgetauscht und ein feststehender zweistufiger Sonnenschutz durch Rollläden ersetzt. Der Architekt klagt auf Schadensersatz. Der Bauherr verteidigt sich unter anderem mit Hinweis auf vorgenannte Klausel des Architektenvertrages.

Das Landgericht München I gibt der Klage des Architekten dem Grunde nach statt (vgl. zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes unter Urheberrecht / Schadensersatz / Schadensersatz nach Entstellung). Die zitierte Klausel habe den Bauherren nicht dazu berechtigt, die Eingriffe in das Bauwerk wie erfolgt vorzunehmen. Bei den Eingriffen handele es sich um eine Entstellung des Bauwerkes im Sinne des § 14 UrhG. Die Klausel stelle kein Einverständnis des Architekten mit einer Entstellung seines Werkes dar. Sollte man die Klausel so auslegen wollen, dass der Architekt hiermit auch eine Entstellung seines Werkes zulassen wolle, sei die Klausel sei die Klausel unwirksam, da auf die Geltendmachung des Urheberpersönlichkeitsrechtes nicht im Voraus verzichtet werden könne (BGH GRUR 1986, 458).
Hinweis
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass das Interesse der Stadt an der Sanierung der Schule eine andere Entscheidung im vorliegenden Fall nicht rechtfertige. Insbesondere sei durch die Stadt nicht nachvollziehbar und im einzelnen dargetan, warum sie gerade solche Fenster und Rollladenkästen für ihre Sanierung verwandt habe, die besonders entstellend wirken. Auch sei nicht erklärlich, warum die Stadt nicht einmal den Versuch unternommen habe, die Architekten in die Planung und Gestaltung der Umbaumaßnahmen einzubeziehen, obwohl ihr die Urheberrechtsfähigkeit des Bauwerkes positiv bekannt war.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck