https://www.baunetz.de/recht/Vertragliche_Vereinbarungen_koennen_auch_nach_Vertragschluss_stillschweigend_durch_schluessiges_Verhalten_wirksam_getroffen_werden._1288003.html
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Vertragliche Vereinbarungen können auch nach Vertragschluss stillschweigend durch schlüssiges Verhalten wirksam getroffen werden.
Nimmt der Auftragnehmer in seiner Rechnung einen Sicherheitseinbehalt vor, ohne dass dieser vertraglich vereinbart war, kann es zu einer nachträglichen Vereinbarung des Sicherheitseinbehaltes kommen, wenn der Auftraggeber den Einbehalt daraufhin bestätigt und vornimmt.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 19.03.2010 - 7 U 130/09)
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung und erstellt eine Schlussrechnung. Im Rahmen der Schlussrechnung zieht er von sich aus einen Sicherheitseinbehalt ab. Der Auftraggeber akzeptiert dies und zahlt den Sicherheitseinbehalt auch nicht aus. Als Jahre später der Auftragnehmer die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts fordert, wendet der Auftraggeber ein, dass ein Sicherheitseinbehalt nicht vereinbart sei und der Zahlungsanspruch verjährt sei.
Mit diesem Einwand setzt sich der Auftraggeber nicht durch. Auch wenn vertraglich ein Sicherheitseinbehalt zunächst nicht vereinbart worden war, haben sich die Parteien stillschweigend und übereinstimmend nachträglich im Rahmen der Schlussabrechnung auf einen Sicherheitseinbehalt verständigt, in dem der Auftragnehmer selbst den Sicherheitseinbehalt berücksichtigt hat und der Auftraggeber dies akzeptiert hat und den Betrag einbehalten hat.
(nach KG , Urt. v. 19.03.2010 - 7 U 130/09)
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung und erstellt eine Schlussrechnung. Im Rahmen der Schlussrechnung zieht er von sich aus einen Sicherheitseinbehalt ab. Der Auftraggeber akzeptiert dies und zahlt den Sicherheitseinbehalt auch nicht aus. Als Jahre später der Auftragnehmer die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts fordert, wendet der Auftraggeber ein, dass ein Sicherheitseinbehalt nicht vereinbart sei und der Zahlungsanspruch verjährt sei.
Mit diesem Einwand setzt sich der Auftraggeber nicht durch. Auch wenn vertraglich ein Sicherheitseinbehalt zunächst nicht vereinbart worden war, haben sich die Parteien stillschweigend und übereinstimmend nachträglich im Rahmen der Schlussabrechnung auf einen Sicherheitseinbehalt verständigt, in dem der Auftragnehmer selbst den Sicherheitseinbehalt berücksichtigt hat und der Auftraggeber dies akzeptiert hat und den Betrag einbehalten hat.
Hinweis
Im Ergebnis dürfte klar sein, dass der Auftraggeber nicht einerseits den Sicherheitseinbehalt akzeptieren kann und andererseits später so tun kann, als ob dies keine rechtliche Relevanz hätte. Entscheidender ist allerdings, dass durch "voreiligen Gehorsam" ganz erhebliche Änderungen auch nachträglich in einen Vertrag eingebracht werden können. Das gilt sowohl für die Aufhebung von Vertragsklauseln als auch für das Einbringen neuer Vereinbarungen. Auftragnehmer sollten sich daher genau überlegen, ob sie überhaupt in ihre Schlussrechnung entsprechende Abzugspositionen (Sicherheitseinbehalt, Skonto und dergleichen) aufnehmen und dies nicht besser dem Vertragspartner überlassen. Nimmt ein Auftraggeber im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung einen Einbehalt nicht vor und zahlt den gesamten Betrag aus, dürfte darin genauso viel eine vertragliche Änderung zu sehen sein. Für Architekten, die den Auftraggeber bei der Prüfung von Rechnungen unterstützen, gilt daher, dass sie unbedingt die vertraglichen Vereinbarungen im Blick haben müssen.
Im Ergebnis dürfte klar sein, dass der Auftraggeber nicht einerseits den Sicherheitseinbehalt akzeptieren kann und andererseits später so tun kann, als ob dies keine rechtliche Relevanz hätte. Entscheidender ist allerdings, dass durch "voreiligen Gehorsam" ganz erhebliche Änderungen auch nachträglich in einen Vertrag eingebracht werden können. Das gilt sowohl für die Aufhebung von Vertragsklauseln als auch für das Einbringen neuer Vereinbarungen. Auftragnehmer sollten sich daher genau überlegen, ob sie überhaupt in ihre Schlussrechnung entsprechende Abzugspositionen (Sicherheitseinbehalt, Skonto und dergleichen) aufnehmen und dies nicht besser dem Vertragspartner überlassen. Nimmt ein Auftraggeber im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung einen Einbehalt nicht vor und zahlt den gesamten Betrag aus, dürfte darin genauso viel eine vertragliche Änderung zu sehen sein. Für Architekten, die den Auftraggeber bei der Prüfung von Rechnungen unterstützen, gilt daher, dass sie unbedingt die vertraglichen Vereinbarungen im Blick haben müssen.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck