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Hat ein Architekt im Rahmen eines Bauvorhabens Erklärungen für den Bauherrn abgegeben (z.B. Zusatzaufträge, Verkürzung von Gewährleistungsfristen, Verlängern von Fristen, Anerkennen von Forderungen), ohne dass er hierzu bevollmächtigt war, so kommt grundsätzlich eine Haftung des Architekten selbst gemäß § 179 BGB in Betracht. Eine solche Haftung scheidet allerdings in der Regel aus, soweit dem Bauherrn die Erklärung des Architekten im Rahmen einer sog. Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist.
Eine Anscheinsvollmacht liegt regelmäßig vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner annehmen durfte, der Vertretene dulde das Handeln des Scheinvertreters. Auch das Überschreiten einer dem Architekten ausdrücklich übertragenen Vollmacht kann zu einer Haftung des Bauherrn nach den Regeln der Anscheinsvollmacht führen. Die Bestellung eines Architekten alleine reicht grundsätzlich nicht aus, um eine Anscheinsvollmacht zu begründen, ebensowenig das Erscheinen des Architekten auf einem Bauschild oder die Unterschrift des Bauherrn auf Bauzeichnungen oder dem Bauantrag.
Eine Zurechnung der Erklärung des Architekten zum Bauherrn scheitert, wenn dem Geschäftsgegner bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt Zweifel im Hinblick auf die Anscheinsvollmacht hätten kommen müssen und er sich beim Bauherrn über den Umfang der Vollmacht hätte vergewissern können.