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Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 I 1 BGB). Schließt beispielsweise der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht einen Vertrag für den Vertretenen, ist der Vertretene an diesen Vertrag gebunden. Vertretungsmacht besteht u.a. in dem Umfang, in welchem sie ausdrücklich oder stillschweigend durch eine Vollmacht erteilt wird. Dabei werden Vollmachtserteilungen grds. restriktiv ausgelegt. Gibt jemand ohne Vertretungsmacht eine Willenserklärung im Namen eines anderen ab, so haftet er grundsätzlich selbst; anderes gilt, wenn der Dritte das Fehlen der Vertretungsmacht kannte (vgl. § 179 BGB).
Die sog. Duldungsvollmacht sowie die Anscheinvollmacht können trotz Fehlens einer Vollmacht zu einer Vertretungswirkung wie eine tatsächlich erteilte Vollmacht führen.
Im Rahmen des Architektenrechts ist von besonderer Relevanz, ob und inwieweit alleine der Beauftragung des Architekten eine sog. originäre (wohl eher stillschweigende) Vollmacht entnommen werden kann.
Zu beachten ist, dass der Bauherr die Vollmacht seines Architekten wirksam in den Verträgen mit den Bauunternehmern beschränken kann, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In diesen Fällen kann sich ein Bauunternehmer nicht mehr ohne weiteres auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht oder gar auf eine originäre Vollmacht berufen.