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Ist zwischen Architekt und Bauherrn keine ausdrückliche Vereinbarung über die im einzelnen zu erbringenden Leistungen getroffen worden, bleibt i. d. R. zweifelhaft, in welchem Umfange eine Beauftragung des Architekten anzunehmen ist. Während früher die Vermutung galt, dass der Architekt grundsätzlich mit der Vollarchitektur beauftragt sei, so werden heute in Rechtsprechung und Literatur hierzu verschiedene Ansichten vertreten. Teils wird jede Vermutung für einen Vollarchitekturauftrag abgelehnt, teils wird eine Vermutung für bestimmte "Leistungsblöcke" (z. B. Leistungsphasen 1-2, 1-4, 5-8, 8) aufrecht erhalten, teils wird angenommen, jedenfalls wenn der Architekt im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Leistungen über die Vorplanung hinaus erbringe, sei von einer Übertragung der Vollarchitektur auszugehen. Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfange der Architekt beauftragt wurde, werden im übrigen immer die Begleitumstände eine entscheidende Rolle spielen, so etwa, welche Leistungen absprachegemäß schon erbracht wurden, ob die Finanzierung des Bauvorhabens schon feststand, ob es sich um ein Großprojekt oder nur um ein Einfamilienhaus handelt.
Grundsätzlich trägt der Architekt die Beweislast für den Umfang des Vertrages; soweit man eine Vermutung für einen Vollarchitekturauftrag oder jedenfalls für bestimmte Leistungsblöcke annimmt, kann den Auftraggeber im Einzelfall die Beweislast treffen, wenn er einen geringeren Auftragsumfang als vermutet behauptet.
Die Frage des Umfanges seiner Beauftragung ist für den Architekten im Hinblick auf seinen Honoraranspruch von erheblicher Bedeutung, aber auch für den Umfang seiner Haftung (vgl. hierzu auch unter Haftung / Umfang der Pflichten).