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Die Frage, ob und inwieweit einzelne Vereinbarungen in Verträgen wirksam sind, richtet sich u.a. nach den §§ 305 ff BGB n.F. (früher: AGB-Gesetz). Diesem Gesetz unterfallen aber nicht alle Vertragsvereinbarungen, sondern nur sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`s). AGB`s liegen (vereinfacht) vor, wenn Vereinbarungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und nicht im einzelnen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt sind. Daß eine Vertragsvereinbarung "im einzelnen ausgehandelt" ist ("Individualvereinbarung"), wird nur angenommen, wenn der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Liegt eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach der oben genannten Definition vor, so ist sie auf ihre Wirksamkeit nach den Vorschriften der §§ 305 ff BGB n.F. (früher AGB-G) zu überprüfen. Nach den Vorschriften der §§ 305 sind Klauseln u.a. dann unwirksam, wenn sie (verallgemeinert) den Vertragspartner im Vergleich zur gesetzlichen Regelung, die ohne die Vertragsklausel angewendet würde, unangemessen benachteiligen. Gegenüber Kaufleuten ist grds. eine strengere Maßstab anzulegen (vgl. auch Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt und Allgemeine Geschäftsbedingungen Bauherr).