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Die Frage, ob und inwieweit einzelne Vereinbarungen in Verträgen wirksam sind, richtet sich u.a. nach den §§ 305 ff BGB n.F. (früher: AGB-Gesetz) (s. Allgemeine Geschäftsbedingungen Grundsätzliches). Auch die von Architekten verwandten Vertragsklauseln, insb. AVA`s sind grds. Allgemeine Geschäftsbedingen und unterfallen somit einer Prüfung durch die §§ 305 ff BGB.
Zu beachten ist, dass der Bauherr sich nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Klauseln nach den §§ 305 ff BGB berufen kann, die er selber gestellt hat.