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Dem Architekten steht - anders als dem Auftraggeber - nach dem Gesetz kein Recht zu, den Architektenvertrag (Werkvertrag) jederzeit zu kündigen; ein Recht zur Kündigung hat der Architekt nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Seit dem 01.01.2002 enthielt § 314 hierzu eine allgemeine Regelung. Seit dem 01.01.2018 hat der Gesetzgeber eine eigene Regelung zur Kündigung aus wichtigem Grund in § 648aBGB aufgenommen. Ein Verschulden des Auftraggebers ist keine Voraussetzung für den wichtigen Grund; je nachdem aber, ob ein Verschulden des Auftraggebers gegeben ist oder nicht, gilt etwas anderes für den Umfang des Honoraranspruchs des Architekten (s. hierzu Honoraranspruch / .. / Kündigung mit wichtigem Grund Architekt.
Wichtig bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist der nachweisbare Zugang der Kündigungserklärung. Soll der Vertrag wegen verweigerter Mitwirkung des Bauherrn gekündigt werden, sind die besonderen Voraussetzungen der §§ 642, 643 BGB zu beachten (vgl. hierzu Vertrag / .. / fehlende Mitwirkung).
Die Möglichkeit, aus wichtigem Grund zu kündigen, kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.