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Macht der Architekt für erbrachte Leistungen einen Honoraranspruch geltend, so ist erste Voraussetzung für den Honoraranspruch das Zustandekommen eines Vertrages; ein hierbei häufig auftauchendes Problem stellt die Abgrenzung zwischen honorarfreier Akquisition (hierauf beruft sich ggf. der Bauherr) und verbindlichem Vertragsschluss (diesen hat der Architekt zu beweisen) dar. Hintergrund der Problematik ist einerseits, dass ein Vertragsschluss auch mündlich und ggf. stillschweigend erfolgen kann (dies veranlasst Architekten oftmals, nicht auf einem gut beweisbaren schriftlichen Vertragsschluss zu bestehen), und andererseits die Tatsache, dass es nach der Rechtsprechung keinen Grundsatz gibt, dass Architektenleistungen ausschließlich entgeltlich erbracht werden (was dazu führt, dass der Bauherr sich u.U. darauf berufen kann, der Architekt wäre nur akquisitiorisch tätig gewesen).
Das vorgenannte Problem im Rahmen des Zustandekommens des Vertrages kleidet sich machmal auch in die Diskussion der "Kostenlosigkeit" oder "Unentgeltlichkeit" der Architektenleistung. So wird oftmals von Bauherrn vorgebracht, der Architekt habe bestimmte Leistungen kostenlos erbracht. In solchen Fällen muß der Architekt konkrete Umstände beweisen, nach denen seine Leistungen „nur gegen eine Vergütung zu erwarten waren" (vgl. § 632 I BGB). I.d.R. reicht die Darlegung von Leistungen nicht nur unerheblichen Umfangs aus. Gelingt der Beweis, steht dem Architekten gem. § 632 II BGB grundsätzlich ein Honorar (in Höhe der HOAI-Mindestsätze) zu; der Auftraggeber kann nunmehr den Honoraranspruch nur noch abwenden, wenn er seinerseits beweist, daß zwischen ihm und dem Architekten die Kostenlosigkeit der Leistungen vereinbart war.
Ein Honoraranspruch selbst für erbrachte Leistungen entsteht - ähnlich wie bei Akquisitionsleistungen - nicht bei Leistungen unter einer aufschiebenden Bedingung.