- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Ein Vertrag kann durch schriftliche oder mündliche, durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zustandekommen. Voraussetzung ist, dass die Parteien sich über alle wesentliche Punkte des Vertrages geeinigt haben, insbesondere über die Leistungspflicht des Architekten und über das Objekt/Bauvorhaben, wo die Leistungen erbracht werden sollen. Für einen Vertragsschluss ist es hingegen nicht erforderlich, dass die Parteien sich über die Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit der Leistung oder die Honorarhöhe geeinigt haben, da mangels Einigung über die Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit gem. § 632 I BGB eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks nur gegen Vergütung zu erwarten war (dass die Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten war, hat allerdings der Architekt nachzuweisen, vgl. Honoraranspruch / kostenlose Leistung) und mangels Einigung über die Honorarhöhe idR gem. § 632 II BGB in Verbindung mit der HOAI die Mindestsätze als vereinbart gelten.
Die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages hat grundsätzlich derjenige, der sich auf Rechte aus dem Vertrag beruft; insoweit hat der Architekt die Beweislast, wenn er einen Honoraranspruch gegen den Bauherrn geltend macht, andererseits der Bauherr, wenn er Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten erhebt (s. aber auch Haftung / Gefälligkeitsleistungen).