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Auf Seiten des Bauherrn tritt oftmals der Architekt als Vertreter auf. Hierbei muss sich der Architekt allerdings versichern, ob er auch tatsächlich zur Vertretung des Bauherrn befugt ist, d. h. ob ihm eine Vollmacht zur Vertretung beim Vertragsschluss überhaupt erteilt wurde. Oft, insbesondere wenn kein schriftlicher Architektenvertrag vorliegt, sind Architekten nicht ausdrücklich bevollmächtigt. Werden sie gleichwohl im Namen des Bauherrn tätig (z. B. bei Vertragsschluss, bei Zusatzaufträgen, ect.), so hat man grds. von einem Fehlen der Vertretungsmacht und damit von einer Haftung des Architekten auszugehen.
Allerdings fragt es sich, ob und inwieweit nicht schon die Beauftragung des Architekten an sich eine stillschweigende , "originäre" Bevollmächtigung enthält.
Von der originären Vollmacht des Architekten werden grundsätzlich folgende Vertretungshandlungen des Architekten nach überwiegender Rechtsprechung nicht gedeckt:
- Vertragsschlüsse, Vereinbarung von Nachträgen od. Zuschlägen,
- Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten
- Die Beauftragung von Sonderfachleuten
- Verzicht auf Schadensersatzansprüche des Bauherrn
- Fristverlängerungen für den Bauunternehmer
- Anerkennung von Forderungen im Rahmen der Rechnungsprüfung (der Prüfvermerk des Architekten stellt kein Anerkenntnis dar)
- Erklärung des Anerkenntnisses für Zusatzaufträge i.S.d. § 2 Nr. 8 II VOB/B,
- Vornahme der rechtsgeschäftlichen Abnahme (zur technischen s. unten)
- Erklärung des Vorbehalts der Vertragsstrafe im Rahmen der Abnahme
- Entgegennahme der Vorbehaltserklärung des Bauunternehmers nach § 16 Nr. 3 IV VOB/B (strittig, eine Vollmacht wird insoweit ggfs. zu bejahen sein, wenn der Architekt "Anlaufstelle" für die gesamte Abrechnungsabwicklung war)
- Sonstige Erklärungen mit (nicht nur völlig unerheblichen) Rechtsfolgen, insbesondere im Rahmen der Gewährleistung (z. B. Kündigung, im Rahmen eines BGB-Vertrages aber u. U. auch schon Fristsetzung)
- Sonstige Eingriffe in das bestehende Vertragsgefüge oder Änderungen der Modalitäten des bestehenden Bauvertrages
- Grundsätzlich Erklärungen, die finanzielle Folgen für den Bauherrn haben (kleine und unbedingt notwendige Nachträge können u. U. einmal von der originären Vollmacht gedeckt sein)
Dagegen werden von der originären Architektenvollmacht gedeckt:
- technische Abnahmen (nicht rechtsgeschäftliche, s. oben)
- die verbindliche Vornahme des Aufmaßes
- u. U. die Anerkennung von Stundenlohnzetteln (strittig, jedenfalls nicht die Vergabe von Stundenlohnarbeiten oder die Anerkennung einer Stundenlohnvereinbarung, s. oben)
- mit Ausnahmen die Entgegennahme der Behinderungsanzeige, jdfs. soweit dem Architekten die Bauleitung obliegt (umstr.);
- mit Ausnahmen die Entgegennahme der Bedenkenanzeige (vgl. § 4 Nr. 3 VOB/B) , jdfs. soweit dem Architekten die Bauleitung obliegt (umstr.).
Zu beachten ist, dass es dem Bauherrn unbenommen bleibt, auch eine etwaige originäre Vollmacht - etwa im Architektenvertrag - einzuschränken.