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Hat ein Architekt im Rahmen eines Bauvorhabens Erklärungen für den Bauherrn abgegeben (z.B. Zusatzaufträge, Verkürzung von Gewährleistungsfristen, Verlängern von Fristen, Anerkennen von Forderungen), ohne dass er hierzu bevollmächtigt war, so kommt grundsätzlich eine Haftung des Architekten selbst gemäß § 179 BGB in Betracht. Eine solche Haftung scheidet allerdings in der Regel aus, soweit dem Bauherrn die Erklärung des Architekten im Rahmen einer sog. Duldungsvollmacht zuzurechnen ist.
Eine Duldungsvollmacht kann vorliegen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (z.B.: der Bauherr duldet die Vergabe von Zusatzaufträgen durch den Architekten). Eine Zurechnung der Erklärung des Architekten zum Bauherrn kommt allerdings nicht in Betracht, wenn der Geschäftsgegner bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennen konnte, dass der Bauherr dem Architekten keine Vollmacht erteilen wollte.