https://www.baunetz.de/recht/Verstoss_gegen_die_Fortbildungspflicht_Loeschung_aus_der_Architektenliste__7156417.html
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Verstoß gegen die Fortbildungspflicht: Löschung aus der Architektenliste?
Verweigert ein Architekt mehrfach wiederholt in einem überschaubaren Zeitraum, seiner Fortbildungspflicht nachzukommen, kann auch eine Löschung aus der Architektenliste als Sanktion in Betracht kommen.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach Berufsgericht für Architekten Düsseldorf , Urt. v. 12.10.2017 - 32 K 6610/17.S)
Ein Architekt weist auf entsprechende Anfrage der Architektenkammer die Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung für die Jahre 2008, 2011 und 2016 nicht nach; ihm werden in entsprechenden Berufsgerichtsverfahren Geldbußen in Höhe von € 300,00 (2008), € 500,00 (2011) und € 1.500,00 (2015) auferlegt. In einem berufsgerichtlichen Verfahren wegen unterlassener Fortbildung für das Jahr 2016 beantragt die Architektenkammer, die Eintragung des Architekten in der Architektenliste nach § 52 Abs. 1 S. 1 Buchst. e) Baukammergesetz NRW zu löschen.
Das Berufsgericht für Architekten gibt der Klage statt. Zur Ahnung der Berufspflichtverletzung hält das Berufsgericht es für erforderlich, die Berufspflichtwidrigkeit des Verhaltens des Architekten durch Löschung der Eintragung in die Architektenliste zu sanktionieren. Der Architekt sei mehrfacher berufsrechtlicher „Wiederholungstäter“, davon dreimal einschlägig in einer Zeit von lediglich 8 Jahren. Die bisherigen Geldbußen hätten den Beschuldigten offenbar in keiner Weise beeindruckt. Eine gegebenenfalls höhere als die zuletzt verhängte Geldbuße unter weiterer Ausschöpfung des Rahmens sei daher zur Ahndung der Berufspflichtverletzung nicht geeignet. Gesichtspunkte, die bei der zu verhängenden Maßnahme zu Gunsten des Architekten berücksichtigt werden könnten, seien nicht ersichtlich; der Architekt habe sich während des gesamten gerichtlichen Verfahrens nicht geäußert.
(nach Berufsgericht für Architekten Düsseldorf , Urt. v. 12.10.2017 - 32 K 6610/17.S)
Ein Architekt weist auf entsprechende Anfrage der Architektenkammer die Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung für die Jahre 2008, 2011 und 2016 nicht nach; ihm werden in entsprechenden Berufsgerichtsverfahren Geldbußen in Höhe von € 300,00 (2008), € 500,00 (2011) und € 1.500,00 (2015) auferlegt. In einem berufsgerichtlichen Verfahren wegen unterlassener Fortbildung für das Jahr 2016 beantragt die Architektenkammer, die Eintragung des Architekten in der Architektenliste nach § 52 Abs. 1 S. 1 Buchst. e) Baukammergesetz NRW zu löschen.
Das Berufsgericht für Architekten gibt der Klage statt. Zur Ahnung der Berufspflichtverletzung hält das Berufsgericht es für erforderlich, die Berufspflichtwidrigkeit des Verhaltens des Architekten durch Löschung der Eintragung in die Architektenliste zu sanktionieren. Der Architekt sei mehrfacher berufsrechtlicher „Wiederholungstäter“, davon dreimal einschlägig in einer Zeit von lediglich 8 Jahren. Die bisherigen Geldbußen hätten den Beschuldigten offenbar in keiner Weise beeindruckt. Eine gegebenenfalls höhere als die zuletzt verhängte Geldbuße unter weiterer Ausschöpfung des Rahmens sei daher zur Ahndung der Berufspflichtverletzung nicht geeignet. Gesichtspunkte, die bei der zu verhängenden Maßnahme zu Gunsten des Architekten berücksichtigt werden könnten, seien nicht ersichtlich; der Architekt habe sich während des gesamten gerichtlichen Verfahrens nicht geäußert.
Hinweis
Das Gericht hat gleichzeitig eine Frist bestimmt, innerhalb dessen eine erneute Eintragung des Architekten in die Liste der Architektenkammer zu versagen sei: innerhalb des nach § 52 Abs. 2 S. 2 Baukammergesetz NRW eröffneten Rahmens von mindestens 3 und höchstens 7 Jahren erschien dem Gericht im vorliegenden Zusammenhang eine Mindestfrist von 3 Jahren ausreichend und angemessen.
Das Gericht hat gleichzeitig eine Frist bestimmt, innerhalb dessen eine erneute Eintragung des Architekten in die Liste der Architektenkammer zu versagen sei: innerhalb des nach § 52 Abs. 2 S. 2 Baukammergesetz NRW eröffneten Rahmens von mindestens 3 und höchstens 7 Jahren erschien dem Gericht im vorliegenden Zusammenhang eine Mindestfrist von 3 Jahren ausreichend und angemessen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck