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Verstoß gegen Koppelungsverbot trotz Einschaltung eines Maklers?
Ist der Erwerb eines Grundstücks rechtlich oder tatsächlich nur durch die Vermittlung eines Maklers möglich und macht dieser den Erwerb von einem Auftrag an einen Architekten abhängig, so verstößt der mit dem Architekten geschlossene Vertrag gegen das Koppelungsverbot.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Beispiel
(nach nach BGH , Urt. v. 19.02.1998 - VII ZR 236/96 -, NJW-RR 1998, 952)
Ein Architekt verlangt von einer Bauträgergesellschaft Honorar für erbrachte Leistungen. Die Bauträgergesellschaft behauptet, die Maklerfirma S, die den Verkauf des Grundstücks durch die Stadt M an sie vermittelt habe, habe den Erwerb des Grundstücks von einer Zusammenarbeit mit dem Architekten abhängig gemacht. Diese Abhängigkeit begründe einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot, weshalb der Architektenvertrag unwirksam sei.
Entgegen der Vorinstanz hält der BGH die Behauptung der Bauträgergesellschaft für erheblich. Werde der Erwerb eines Grundstücks rechtlich oder tatsächlich nur durch die Vermittlung eines Maklers möglich und macht dieser den Erwerb von einem Auftrag an einen Architekten abhängig, so verstoße der mit dem Architekten geschlossene Vertrag gegen das Koppelungsverbot und sei daher nichtig. Die Tatsache, daß vorliegend die Abhängigkeit zwischen Grundstückskauf und Architektenvertrag weder durch den Verkäufer noch durch den Architekten, sondern durch einen Makler hergestellt worden sei, stehe einer Anwendung des Koppelungsverbots nicht entgegen. (zu den Folgen der Unwirksamkeit des Vertrages, insb. für den Honoraranspruch s. Vertrag / ... / Honoraranspruch)
(nach nach BGH , Urt. v. 19.02.1998 - VII ZR 236/96 -, NJW-RR 1998, 952)
Ein Architekt verlangt von einer Bauträgergesellschaft Honorar für erbrachte Leistungen. Die Bauträgergesellschaft behauptet, die Maklerfirma S, die den Verkauf des Grundstücks durch die Stadt M an sie vermittelt habe, habe den Erwerb des Grundstücks von einer Zusammenarbeit mit dem Architekten abhängig gemacht. Diese Abhängigkeit begründe einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot, weshalb der Architektenvertrag unwirksam sei.
Entgegen der Vorinstanz hält der BGH die Behauptung der Bauträgergesellschaft für erheblich. Werde der Erwerb eines Grundstücks rechtlich oder tatsächlich nur durch die Vermittlung eines Maklers möglich und macht dieser den Erwerb von einem Auftrag an einen Architekten abhängig, so verstoße der mit dem Architekten geschlossene Vertrag gegen das Koppelungsverbot und sei daher nichtig. Die Tatsache, daß vorliegend die Abhängigkeit zwischen Grundstückskauf und Architektenvertrag weder durch den Verkäufer noch durch den Architekten, sondern durch einen Makler hergestellt worden sei, stehe einer Anwendung des Koppelungsverbots nicht entgegen. (zu den Folgen der Unwirksamkeit des Vertrages, insb. für den Honoraranspruch s. Vertrag / ... / Honoraranspruch)
Hinweis
Beweispflichtig für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot ist derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Architektenvertrages beruft. Zu beachten ist, daß die Rechtsprechung einem zeitlichen, räumlichen oder persönlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerb eines Grundstücks und der Beauftragung eines Architekten eine ggfs. erhebliche Indizwirkung zukommen läßt.
Beweispflichtig für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot ist derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Architektenvertrages beruft. Zu beachten ist, daß die Rechtsprechung einem zeitlichen, räumlichen oder persönlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerb eines Grundstücks und der Beauftragung eines Architekten eine ggfs. erhebliche Indizwirkung zukommen läßt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck