https://www.baunetz.de/recht/Verstoss_gegen_Brandschutz-DIN_Planungsfehler_43382.html
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Verstoß gegen Brandschutz-DIN: Planungsfehler
Stellt sich heraus, daß die Brandschutzplanung des Architekten nicht vollständig den DIN-Normen entsprach, so entlastet es den Architekten nicht, wenn die von ihm gewählte Ausführung zur Zeit der Planung üblich war.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.01.1994 - - VII ZR 178/92, BauR 1994, 367)
Die Eigentümerin eines Schulgebäudes macht Schadensersatzansprüche wegen eines Gebäudebrandes gegen das Unternehmen geltend, welches bei Lötarbeiten den Brand verursacht hatte. Der Brand war an einer abgehängten Dachkonstruktion aus Gipskartonplatten ausgelöst worden. Die Gipskartonplatten waren an einer Holzlattung befestigt, auf welcher an der Unterseite mit Bitumpapier kaschierte Glaswolle aufgelegt war. Das beklagte Unternehmen wendet ein, die Eigentümerin müsse sich jedenfalls eine Mitverschulden anrechnen lassen, da dem damalig beauftragten Architekten erhebliche Fehler bei der Planung des Brandschutzes unterlaufen seien. Das Unternehmen stützt sich auf die Ausage eines Sachverständigen. Dieser hatte nach mehrfacher gutachterlicher Stellungnahme festgestellt, daß die vorgenommene Ausführung der Dachkonstruktion zur Zeit der Errichtung des Gebäudes zwar üblich gewesen sei; sie habe aber nicht vollständig der damaligen DIN 4102 entsprochen. Im übrigen sei auch ein Verstoß gegen eine brandschutzrechtliche Verordnung des dortigen Regierungsbezirkes sowie gegen einschlägige Landesrichtlinien nicht ausgeschlossen.
Die Vorinstanz hatte die Planung des Architekten als fehlerfrei beurteilt. Von dem Architekten sei jedenfalls nicht zu erwarten, daß er bei der Planung Erkenntnisse berücksichtige, die ein beeidigter Sachverständiger für Brandschutz erst nach mehrfacher Stellungnahme gewonnen habe. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf. Ein der Eigentümerin zuzurechnendes Planungsverschulden ihres Architekten käme hier in Betracht, wenn die Ausführung des Architekten die damalige DIN 4102 und die bezirklichen und landesrechtlichen Brandschutzbestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt haben sollte. Unerheblich sei, daß die geplante Ausführung zur damaligen Zeit üblich gewesen sei. Schließlich sei auch der Umstand, daß der Sachverständige nach dem Brand etwaige Planungsfehler nur unter Schwierigkeiten habe ermitteln können, für die Beurteilung des Planungsverschuldens ohne Belang.
(nach BGH , Urt. v. 27.01.1994 - - VII ZR 178/92, BauR 1994, 367)
Die Eigentümerin eines Schulgebäudes macht Schadensersatzansprüche wegen eines Gebäudebrandes gegen das Unternehmen geltend, welches bei Lötarbeiten den Brand verursacht hatte. Der Brand war an einer abgehängten Dachkonstruktion aus Gipskartonplatten ausgelöst worden. Die Gipskartonplatten waren an einer Holzlattung befestigt, auf welcher an der Unterseite mit Bitumpapier kaschierte Glaswolle aufgelegt war. Das beklagte Unternehmen wendet ein, die Eigentümerin müsse sich jedenfalls eine Mitverschulden anrechnen lassen, da dem damalig beauftragten Architekten erhebliche Fehler bei der Planung des Brandschutzes unterlaufen seien. Das Unternehmen stützt sich auf die Ausage eines Sachverständigen. Dieser hatte nach mehrfacher gutachterlicher Stellungnahme festgestellt, daß die vorgenommene Ausführung der Dachkonstruktion zur Zeit der Errichtung des Gebäudes zwar üblich gewesen sei; sie habe aber nicht vollständig der damaligen DIN 4102 entsprochen. Im übrigen sei auch ein Verstoß gegen eine brandschutzrechtliche Verordnung des dortigen Regierungsbezirkes sowie gegen einschlägige Landesrichtlinien nicht ausgeschlossen.
Die Vorinstanz hatte die Planung des Architekten als fehlerfrei beurteilt. Von dem Architekten sei jedenfalls nicht zu erwarten, daß er bei der Planung Erkenntnisse berücksichtige, die ein beeidigter Sachverständiger für Brandschutz erst nach mehrfacher Stellungnahme gewonnen habe. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf. Ein der Eigentümerin zuzurechnendes Planungsverschulden ihres Architekten käme hier in Betracht, wenn die Ausführung des Architekten die damalige DIN 4102 und die bezirklichen und landesrechtlichen Brandschutzbestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt haben sollte. Unerheblich sei, daß die geplante Ausführung zur damaligen Zeit üblich gewesen sei. Schließlich sei auch der Umstand, daß der Sachverständige nach dem Brand etwaige Planungsfehler nur unter Schwierigkeiten habe ermitteln können, für die Beurteilung des Planungsverschuldens ohne Belang.
Hinweis
In Schadensersatzprozessen des Bauherrn gegen Bauunternehmen wegen mangelhafter Bauausführung wenden letztere öfters eine fehlerhafte Architektenleistung ein, die sich der Bauherr als Mitverschulden anrechnen lassen müsse. In solche Prozesse können auch die betroffenen Architekten mittels einer sog. Streitverkündung durch den Bauherrn "hineingezogen" werden. Der Architekt erhält dann Gelegenheit, sich bereits im Prozeß gegen den Unternehmer zu äußern. Wird einem Architekten der Streit verkündet, so ist ihm zu raten, zur Wahrung seiner Rechte anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn aufgrund der Streitverkündung kann das Ergebnis des Prozeßes gegen den Unternehmer auch für einen Rückgriffsprozeß gegen ihn in erheblichem Umfang verbindlich werden.
In Schadensersatzprozessen des Bauherrn gegen Bauunternehmen wegen mangelhafter Bauausführung wenden letztere öfters eine fehlerhafte Architektenleistung ein, die sich der Bauherr als Mitverschulden anrechnen lassen müsse. In solche Prozesse können auch die betroffenen Architekten mittels einer sog. Streitverkündung durch den Bauherrn "hineingezogen" werden. Der Architekt erhält dann Gelegenheit, sich bereits im Prozeß gegen den Unternehmer zu äußern. Wird einem Architekten der Streit verkündet, so ist ihm zu raten, zur Wahrung seiner Rechte anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn aufgrund der Streitverkündung kann das Ergebnis des Prozeßes gegen den Unternehmer auch für einen Rückgriffsprozeß gegen ihn in erheblichem Umfang verbindlich werden.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck