https://www.baunetz.de/recht/Verschweissung_von_Abdichtungsbahnen_gefahrengeneigte_und_entsprechend_zu_ueberwachende_Arbeit_7532852.html
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Verschweißung von Abdichtungsbahnen: gefahrengeneigte und entsprechend zu überwachende Arbeit
Abdichtungsarbeiten sind insgesamt besonders gefahrgeneigte Arbeiten, weshalb der bauüberwachende Architekt auch die Verschweißung von Abdichtungsbahnen zu überwachen hat (selbst wenn das Ausführen von Schweißnähten eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstellt).
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG München , - 20.01.2021 - 20 U 2534/20 Bau (nicht rechtskräftig))
Ein Bauherr nimmt einen bauleitenden Architekten für Feuchteschäden unterhalb einer Dachterrasse auf Schadensersatz in Anspruch. Der Sachverständige geht von einer unzureichenden Verschweißung der Abdichtungsbahnen aus. Das Gericht ordnet die Abdichtungsarbeiten als besonders gefahrgeneigte Arbeit ein, weshalb bereits der Beweis des ersten Anscheines dafür spreche, dass ein Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt habe. Daran ändere sich auch nichts durch die Feststellung des Sachverständigen, dass das Ausführen von Schweißnähten eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstelle; denn Abdichtungsarbeiten seien insgesamt den gefahrenträchtigen Arbeiten zuzuordnen, die auch für den Erfolg des Gesamtwerkes mitentscheidend sein.
(nach OLG München , - 20.01.2021 - 20 U 2534/20 Bau (nicht rechtskräftig))
Ein Bauherr nimmt einen bauleitenden Architekten für Feuchteschäden unterhalb einer Dachterrasse auf Schadensersatz in Anspruch. Der Sachverständige geht von einer unzureichenden Verschweißung der Abdichtungsbahnen aus. Das Gericht ordnet die Abdichtungsarbeiten als besonders gefahrgeneigte Arbeit ein, weshalb bereits der Beweis des ersten Anscheines dafür spreche, dass ein Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt habe. Daran ändere sich auch nichts durch die Feststellung des Sachverständigen, dass das Ausführen von Schweißnähten eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstelle; denn Abdichtungsarbeiten seien insgesamt den gefahrenträchtigen Arbeiten zuzuordnen, die auch für den Erfolg des Gesamtwerkes mitentscheidend sein.
Hinweis
Der Bauherr hatte hier mit der Sanierung der aufgetauchten Feuchtigkeitsmängel bis zum Ende des Prozesses zugewartet. Hierdurch hatte sich möglicherweise der Schaden vergrößert, weshalb dem Bauherren seitens des Architekten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen wurde. Das Gericht sah einen solchen Verstoß allerdings nicht. Der Bauherr habe nicht das Risiko eingehen müssen, seine Beweisposition durch die Beseitigung der Mängel erheblich zu schwächen.
Der Bauherr hatte hier mit der Sanierung der aufgetauchten Feuchtigkeitsmängel bis zum Ende des Prozesses zugewartet. Hierdurch hatte sich möglicherweise der Schaden vergrößert, weshalb dem Bauherren seitens des Architekten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen wurde. Das Gericht sah einen solchen Verstoß allerdings nicht. Der Bauherr habe nicht das Risiko eingehen müssen, seine Beweisposition durch die Beseitigung der Mängel erheblich zu schwächen.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck