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Verpflichtung des Einfamilienhaus-Bauherrn zur Gestellung einer Zahlungsbürgschaft in AGBs wirksam?

Das OLG Celle erhält die Verpflichtung eines Bauherrn zur Gestellung einer 100 % Zahlungsbürgschaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für wirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 19.08.2009 - 13 U 48/09 (nicht rechtskräftig) )
Ein Bauunternehmer verwendet in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel:
 
"Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens 8 Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen".
 
Das OLG Celle erhält vorgenannte Klausel für wirksam. Die Tatsache, dass § 648a BGB gerade bestimmte Bereiche (insbesondere Einfamilienhäuser) aus seinem Bereich ausschließe, dass nach § 648a BGB der Bürgschaftsgläubiger immerhin 2 % Awallkosten selbst zu tragen habe und nicht § 648 BGB gleichzeitig ausüben könne, führt nach Ansicht des OLG Celle zu keinem anderen Ergebnis.
Hinweis
Das Urteil dürfte auf Planer anwendbar sein. Es ist deshalb besonders interessant, weil eine Absicherung von Planern beim Einfamilienhausbau (oder auch Umbau ETW) gerade von § 648a BGB ausgeschlossen ist und bisher kaum durchsetzbar war.

Der BGH hat nunmehr das Urteil bestätigt, weshalb weitere Hinweise angebracht erscheinen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck