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Vermittlung von Architektenaufträgen gegen Provision: sittenwidrig !
Ein Vertrag, durch den sich ein Architekt verpflichtet, einem Makler für die Vermittlung von Architektenaufträgen Provision zu zahlen, ist sittenwidrig und damit unwirksam.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.02.1998 - 5 U 60/97 -, OLGR 1998, 298)
Ein Maklerbüro verlangt von einem Architekten u.a. Provision in Höhe von 10 % des Honorars, welches der Architekt bei 14 verschiedenen Bauvorhaben erhalten habe. Das Maklerbüro behauptet, der Architekt habe sich vertraglich zur entsprechenden Provisionszahlung bei Auftragsvermittlung verpflichtet; die Vermittlungsleistungen hinsichtlich der Bauvorhaben seien erbracht worden.
Das Gericht weist die Klage ab. Ein Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil ein entsprechender Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig wäre, § 138 BGB. Eine Sittenwidrigkeit sei insbesondere deshalb anzunehmen, weil der Architekt mit einem entsprechenden Vertrag gegen seine in den Landesarchitektengesetzen niedergelegten Berufspflichten verstoße. Der Architekt dürfe Vorteile von Dritten, die nicht seine Auftraggeber sind, nicht annehmen (vgl. z.B. § 15 II Nr. 8 BauKaG NW). Ein solcher Vorteil von einem Dritten sei auch die Vermittlungsleistung eines Maklers. Ein Architektenauftrag solle an den Architekten vergeben werden, dem der Bauherr aufgrund seiner persönlichen Leistungen vertraue. Die Einschaltung von Maklern liefe dieser Vorstellung zuwider.
(nach nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.02.1998 - 5 U 60/97 -, OLGR 1998, 298)
Ein Maklerbüro verlangt von einem Architekten u.a. Provision in Höhe von 10 % des Honorars, welches der Architekt bei 14 verschiedenen Bauvorhaben erhalten habe. Das Maklerbüro behauptet, der Architekt habe sich vertraglich zur entsprechenden Provisionszahlung bei Auftragsvermittlung verpflichtet; die Vermittlungsleistungen hinsichtlich der Bauvorhaben seien erbracht worden.
Das Gericht weist die Klage ab. Ein Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil ein entsprechender Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig wäre, § 138 BGB. Eine Sittenwidrigkeit sei insbesondere deshalb anzunehmen, weil der Architekt mit einem entsprechenden Vertrag gegen seine in den Landesarchitektengesetzen niedergelegten Berufspflichten verstoße. Der Architekt dürfe Vorteile von Dritten, die nicht seine Auftraggeber sind, nicht annehmen (vgl. z.B. § 15 II Nr. 8 BauKaG NW). Ein solcher Vorteil von einem Dritten sei auch die Vermittlungsleistung eines Maklers. Ein Architektenauftrag solle an den Architekten vergeben werden, dem der Bauherr aufgrund seiner persönlichen Leistungen vertraue. Die Einschaltung von Maklern liefe dieser Vorstellung zuwider.
Hinweis
Das Urteil ist mit gewisser Vorsicht zu genießen. Der Verstoß gegen die guten Sitten liegt hier im wesentlichen auf Seiten des Architekten. Es kann dem sittenwidrig Handelnden aber nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich zum Nachteil des anderen auf die Sittenwidrigkeit zu berufen.
Das Urteil ist mit gewisser Vorsicht zu genießen. Der Verstoß gegen die guten Sitten liegt hier im wesentlichen auf Seiten des Architekten. Es kann dem sittenwidrig Handelnden aber nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich zum Nachteil des anderen auf die Sittenwidrigkeit zu berufen.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck