https://www.baunetz.de/recht/Verminderter_Gebrauchswert_einer_Solaranlage_Haftung_des_Architekten__904297.html
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Verminderter Gebrauchswert einer Solaranlage: Haftung des Architekten ?
Weist eine zur Beheizung eines Außenschwimmbads geplante Solarenergiegewinnungsanlage aufgrund für den Planer ersichtlicher, aber von ihm nicht berücksichtigter Umstände keinen relevanten Gebrauchswert auf, so hat er zumindest die für die Installation aufgewandten Kosten zu tragen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.09.2008 - 22 U 52/08)
Der Architekt wird Zuge von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen einer Immobilie unter anderem mit der Planung einer Solaranlage beauftragt, die der Beheizung eines Außenschwimmbeckens dienen soll. Nach Fertigstellung weist die Solaranlage infolge der Beschattung umstehender Bäume einen deutlich verminderten Gebrauchswert auf. Der Bauherr ist der Ansicht, der Architekt hätte ihm aufgrund der örtlichen Gegebenheiten von der Installation der Solaranlage abraten müssen und nimmt ihn auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit Erfolg ! Das Gericht stützt sein Urteil hierbei auf die Feststellungen eines Sachverständigen, wonach die Anlage keinen relevanten Gebrauchswert aufweist. Aufgrund der Beschattung erreicht die Anlage nur eine Leistung von 5.360 kWh statt 21.500 kWh jährlich. Damit ist jedoch nur eine stündliche Temperaturanhebung von 0,0274 Grad möglich, was bei einer Sonnenscheindauer von 8 Stunden täglich innerhalb einer Woche nur zu einer Temperaturanhebung von 1,53 Grad (statt 6,14 Grad bei fehlender Beschattung) führen würde. Ein solch geringer Wert der Temperaturanhebung hat, zumal es sich um die theoretisch günstigste Annahme handelt, keinen Gebrauchswert mehr, weil damit eine brauchbare Erwärmung ausgeschlossen werden kann, zumal über Nacht wieder eine Abkühlung erfolgt.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.09.2008 - 22 U 52/08)
Der Architekt wird Zuge von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen einer Immobilie unter anderem mit der Planung einer Solaranlage beauftragt, die der Beheizung eines Außenschwimmbeckens dienen soll. Nach Fertigstellung weist die Solaranlage infolge der Beschattung umstehender Bäume einen deutlich verminderten Gebrauchswert auf. Der Bauherr ist der Ansicht, der Architekt hätte ihm aufgrund der örtlichen Gegebenheiten von der Installation der Solaranlage abraten müssen und nimmt ihn auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit Erfolg ! Das Gericht stützt sein Urteil hierbei auf die Feststellungen eines Sachverständigen, wonach die Anlage keinen relevanten Gebrauchswert aufweist. Aufgrund der Beschattung erreicht die Anlage nur eine Leistung von 5.360 kWh statt 21.500 kWh jährlich. Damit ist jedoch nur eine stündliche Temperaturanhebung von 0,0274 Grad möglich, was bei einer Sonnenscheindauer von 8 Stunden täglich innerhalb einer Woche nur zu einer Temperaturanhebung von 1,53 Grad (statt 6,14 Grad bei fehlender Beschattung) führen würde. Ein solch geringer Wert der Temperaturanhebung hat, zumal es sich um die theoretisch günstigste Annahme handelt, keinen Gebrauchswert mehr, weil damit eine brauchbare Erwärmung ausgeschlossen werden kann, zumal über Nacht wieder eine Abkühlung erfolgt.
Hinweis
Bezüglich der möglichen staatlichen Födermöglichkeit bei der Installation einer Solaranlage hat der Architekt wohl grds. nicht zu beraten, es sei den er verpflichtet sich hierzu ausdrücklich (vgl. OLG Naumburg , Urt. v. 28.11.1996, vgl. aber auch OLG Köln , Urt. v. 07.05.2003).
Bezüglich der möglichen staatlichen Födermöglichkeit bei der Installation einer Solaranlage hat der Architekt wohl grds. nicht zu beraten, es sei den er verpflichtet sich hierzu ausdrücklich (vgl. OLG Naumburg , Urt. v. 28.11.1996, vgl. aber auch OLG Köln , Urt. v. 07.05.2003).
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck