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Verlust des Versicherungsschutzes bei geringfügiger Beteiligung des Architekten an Stammkapital einer Bauherrengesellschaft?

Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Berufshaftpflicht des Architekten grundsätzlich nicht, wenn der Architekt Bauten ganz oder teilweise im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung oder im fremden Namen für eigene Rechnung erstellen lässt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.

Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Beispiel
(nach OLG Schleswig, DAB 1987, 151 , Urt. v. 29.04.1987)
Der Architekt hatte grundsätzlich versicherte Leistungen für ein Bauvorhaben erbracht. Er war allerdings mit 4% am Stammkapital der Bauherrengesellschaft desselben Bauvorhabens beteiligt.

Der Versicherer lehnte Versicherungsschutz im Hinblick auf einen Schadenfall an dem Bauvorhaben mit der Begründung ab, dass der Architekt gleichzeitig auf der Bauherrenseite beteiligt sei und mithin für eigenen Namen und für eigene Rechnung das Bauvorhaben hat erstellen lassen. Das Gericht entschied, dass die Beteiligung von 4 % am Stammkapital der Bauherrengesellschaft als eine unmaßgebliche wirtschaftliche Beteiligung des Architekten anzusehen sei und nicht zu einen Verlust des Versicherungsschutzes führe.

Der Versicherer durfte in dem Fall nach Ansicht des Gerichtes nicht den Versicherungsschutz versagen.
Hinweis
Versicherer bieten für an sich bestehende Risikoausschlüsse zusätzliche Versicherungsmöglichkeiten an. Die Grenze zwischen versicherten Risiko und nicht versicherten Risiko ist wie das vorstehende Urteil zeigt fließend. Eine verlässliche Trennung lässt sich nicht ziehen.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck