https://www.baunetz.de/recht/Verlust_des_Versicherungsschutzes_bei_Bauleistungen_durch_den_Betrieb_der_Ehefrau_des_versicherten_Architekten__44052.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
In der Logik der Turbine
Wohnbau in Derendingen von Atelier NU
Edle Einfalt, stille Größe
Wohn- und Bürohaus von GRAFT in Berlin
Holzdach hoch drei in Genf
Wohnaufstockung von Lacroix Chessex
Zur Saale aufgefächert
Wohnquartier in Halle von Naumann Wasserkampf Architekten
Wohnraum weitergedacht
Ausstellung in München-Neuperlach
Aus Kirche wird Musikschule
Umbau in Rotterdam von Powerhouse Company
Kassettendecke in Caminha
Markthalle von Loftspace und Tiago Sousa
Verlust des Versicherungsschutzes bei Bauleistungen durch den Betrieb der Ehefrau des versicherten Architekten?
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Berufshaftpflicht des Architekten grundsätzlich nicht, wenn für dasselbe Bauvorhaben Bauleistungen ganz oder teilweise durch den Betrieb des Ehepartners erbracht werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf, VersR 1997, 567 f , Urt. v. 06.02.1996 - – 4 U 272/94 -)
Der Architekt hatte grundsätzlich versicherte Leistungen für ein Bauvorhaben erbracht. Es trat ein Schadenfall auf. Er wurde in Anspruch genommen. Die Versicherung versagte Versicherungsschutz, weil sich herausstellte, dass der Baubetrieb der Ehefrau des Architekten ebenfalls Leistungen für das Bauvorhaben erbracht hatte. Der Versicherer berief sich auf die sog. Verwandtenklausel, regelmäßig unter dem Titel „Nicht versicherte Risiken“ in den Versicherungsbedingungen BBR aufgenommen. Der Versicherer hatte grundsätzlich recht.
Im vom Gericht entschiedenen Fall verhielt es sich allerdings ausnahmsweise derart, dass dem Versicherer die Verwandtenkonstellation bekannt war und er Vertragsanpassung zugesagt hatte und schließlich schon andere Fälle derselben Konstellation reguliert hatte, so dass der versicherte Architekt darauf vertrauen durfte, dass der Versicherer sich nicht mehr auf die Verwandtenklausel berufen durfte, auch wenn tatsächlich keine Änderung des Vertrages vorgenommen wurde.
Der Versicherer durfte in dem Fall nicht den Versicherungsschutz versagen.
(nach OLG Düsseldorf, VersR 1997, 567 f , Urt. v. 06.02.1996 - – 4 U 272/94 -)
Der Architekt hatte grundsätzlich versicherte Leistungen für ein Bauvorhaben erbracht. Es trat ein Schadenfall auf. Er wurde in Anspruch genommen. Die Versicherung versagte Versicherungsschutz, weil sich herausstellte, dass der Baubetrieb der Ehefrau des Architekten ebenfalls Leistungen für das Bauvorhaben erbracht hatte. Der Versicherer berief sich auf die sog. Verwandtenklausel, regelmäßig unter dem Titel „Nicht versicherte Risiken“ in den Versicherungsbedingungen BBR aufgenommen. Der Versicherer hatte grundsätzlich recht.
Im vom Gericht entschiedenen Fall verhielt es sich allerdings ausnahmsweise derart, dass dem Versicherer die Verwandtenkonstellation bekannt war und er Vertragsanpassung zugesagt hatte und schließlich schon andere Fälle derselben Konstellation reguliert hatte, so dass der versicherte Architekt darauf vertrauen durfte, dass der Versicherer sich nicht mehr auf die Verwandtenklausel berufen durfte, auch wenn tatsächlich keine Änderung des Vertrages vorgenommen wurde.
Der Versicherer durfte in dem Fall nicht den Versicherungsschutz versagen.
Hinweis
Regelmäßig finden sich Ausführungen über die besprochene Problmatik in den BBR unter der Überschrift „Nicht versicherte Risiken“. Den Ehegatten des Versicherungsnehmers sind beispielsweise regelmäßig in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Angehörige gleichgestellt. Merke: Versicherer bieten genauso viel wie für Bauträgerkonstellationen auch für Abbedingung der Verwandtenklausel ausdrücklich zu vereinbarende Lösungen an. Die BBR sollten gelesen werden.
Regelmäßig finden sich Ausführungen über die besprochene Problmatik in den BBR unter der Überschrift „Nicht versicherte Risiken“. Den Ehegatten des Versicherungsnehmers sind beispielsweise regelmäßig in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Angehörige gleichgestellt. Merke: Versicherer bieten genauso viel wie für Bauträgerkonstellationen auch für Abbedingung der Verwandtenklausel ausdrücklich zu vereinbarende Lösungen an. Die BBR sollten gelesen werden.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck