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Verlegen von Platten im Splittbett: Handwerkliche Selbstverständlichkeit

Das Verlegen von Platten im Splittbett ist für eine Straßenbaufirma eine handwerkliche Selbstverständlichkeit und bedarf daher nur eingeschränkter Kontrolle durch die Bauoberleitung.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 13.04.2022 - 11 U 22/21)
Ein Ingenieurbüro übernimmt die örtliche Bauüberwachung gemäß § 57 HOAI 1996 für die Ausführung von Straßenbauarbeiten. Als Bettungsmaterial war ein "Brechsand-Splitt-Gemisch“ mit Angaben zu Materialien und Anteilen ausgeschrieben. In dem dann vom ausführenden Unternehmen verwandten Material war u. a. auch nicht ausgeschriebenes Schlackengranulat aus der Kupfererzeugung mit erhöhter Schwermetallbelastung enthalten. Der Auftraggeber verlangt Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung auch von dem beauftragten Ingenieurbüro.

Das OLG Köln weist die Klage gegenüber dem Ingenieurbüro vollständig ab. Einer weitergehenden Überwachung der Arbeiten durch das Ingenieurbüro bedürfte es nicht. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten begründeten keine gesonderte Kontrollpflicht. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten seien dabei Arbeiten, bei denen unbedenklich davon ausgegangen werden könne, dass sie von einem durchschnittlich sachkundigen Handwerker vollständig beherrscht werden. Das Verlegen von Platten im Splittbett sei für eine Straßenbaufirma eine handwerkliche Selbstverständlichkeit und bedürfe daher nur eingeschränkter Kontrolle.

Hinweis
Im Hinblick auf die Prüfung des Materials stellt das OLG Köln klar, dass auch diesbezüglich eine Pflichtverletzung des Ingenieurbüros nicht festzustellen sei. Zwar habe eine Bauüberwachung, wenn, wie hier, der Einsatz bestimmter Baustoffe vereinbart sei, im Ausgangspunkt festzustellen, ob diese auch tatsächlich auf der Baustelle verwendet werden und für den Aufbau weiterer Werkleistungen geeignet sind. Hierzu habe er grundsätzlich die Baustoff-Materialien (nicht nur die Lieferscheine) zu betrachten und gegebenenfalls durch Nachmessen, Befühlen oder auch eine Belastungsprobe zu überprüfen. Hier sei durch den Auftraggeber eine Erkennbarkeit der Abweichung bei Betrachtung oder habtischer Überprüfung nicht hinreichend dargelegt. Eine mikroskopische Überprüfung sei dem Bauüberwacher nicht möglich.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck