https://www.baunetz.de/recht/Verkuerzung_der_Gewaehrleistungverjaehrung_durch_Teilabnahme_nach_Leistungsphase_8_in_AGB__43980.html
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Verkürzung der Gewährleistungverjährung durch Teilabnahme nach Leistungsphase 8 in AGB ?
Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages formularmäßig vereinbarte Verpflichtung des Bauherrn zu einer Teilabnahme nach Leistungsphase 8 ist wirksam. Der Architekt kann danach bei entsprechender Vertragsgestaltung grds. die Leistungsphase 9 übernehmen, ohne Gefahr einer überlangen Gewährleistung zu laufen.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 01.03.2000 - 12 U 63/98; BauR 2001, 1615; BGH, Beschluss vom 05.04.2001 – VII ZR 161/00 (Revision nicht angenommen))
Ein Architekt war mit Architektenleistungen gem. § 15 II HOAI mit den Leistungsphasen 1-9 beauftragt worden. Nach Abwicklung des Bauvorhabens machte der Bauherr Schadensersatzansprüche gegen den Architekten geltend. Dieser berief sich u.a. auf eine Verjährung der Schadensersatzansprüche und wies insoweit auf Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages hin. Diese Regelungen bestimmten für die Leistungsphasen 1-8 einerseits und 9 andererseits einen unterschiedlichen Verjährungsbeginn in Folge unterschiedlicher Abnahmezeitpunkte.
Das über die Schadensersatzansprüche erkennende Gericht sah in diesen Regelungen die formularmäßige Vereinbarung einer Teilabnahme und stellte klar, dass – wäre diese formularmäßige Vereinbarung der Teilabnahme wirksam – die Schadensersatzansprüche des Bauherrn ggf. tatsächlich verjährt gewesen wären. Allerdings stellt das erkennende Gericht fest, dass die formularmäßige Bestimmung einer Teilabnahme eine mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist darstelle und deshalb unwirksam sei (vgl. zu sonstigen mittelbaren Fristverkürzungen unter Vertrag / .. / Verjährungsbeginn:Bezugsfertigkeit).
Im Rahmen der gegen das Gerichtsurteil eingelegten Revision des Architekten stellt der BGH klar, dass entgegen der Ansicht des in der Vorinstanz erkennenden Gerichts eine Teilabnahme nach Leistungsphase 8 auch formularmäßig wirksam vereinbart werden könne. Der BGH fügt allerdings an, dass die in dem streitgegenständlichen Vertrag befindlichen Regelungen gar keine Teilabnahme zum Inhalt gehabt hätten.
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 01.03.2000 - 12 U 63/98; BauR 2001, 1615; BGH, Beschluss vom 05.04.2001 – VII ZR 161/00 (Revision nicht angenommen))
Ein Architekt war mit Architektenleistungen gem. § 15 II HOAI mit den Leistungsphasen 1-9 beauftragt worden. Nach Abwicklung des Bauvorhabens machte der Bauherr Schadensersatzansprüche gegen den Architekten geltend. Dieser berief sich u.a. auf eine Verjährung der Schadensersatzansprüche und wies insoweit auf Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages hin. Diese Regelungen bestimmten für die Leistungsphasen 1-8 einerseits und 9 andererseits einen unterschiedlichen Verjährungsbeginn in Folge unterschiedlicher Abnahmezeitpunkte.
Das über die Schadensersatzansprüche erkennende Gericht sah in diesen Regelungen die formularmäßige Vereinbarung einer Teilabnahme und stellte klar, dass – wäre diese formularmäßige Vereinbarung der Teilabnahme wirksam – die Schadensersatzansprüche des Bauherrn ggf. tatsächlich verjährt gewesen wären. Allerdings stellt das erkennende Gericht fest, dass die formularmäßige Bestimmung einer Teilabnahme eine mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist darstelle und deshalb unwirksam sei (vgl. zu sonstigen mittelbaren Fristverkürzungen unter Vertrag / .. / Verjährungsbeginn:Bezugsfertigkeit).
Im Rahmen der gegen das Gerichtsurteil eingelegten Revision des Architekten stellt der BGH klar, dass entgegen der Ansicht des in der Vorinstanz erkennenden Gerichts eine Teilabnahme nach Leistungsphase 8 auch formularmäßig wirksam vereinbart werden könne. Der BGH fügt allerdings an, dass die in dem streitgegenständlichen Vertrag befindlichen Regelungen gar keine Teilabnahme zum Inhalt gehabt hätten.
Hinweis
Der BGH befasst sich vorliegend mit der schon seit längerem umstrittenen Frage, ob und inwieweit in Architekten-Musterverträgen eine Regelung zulässig ist, nach welcher die Gewährleistung für Fehler des Architekten in den Leistungsphasen 1-8 bereits nach einer vorzunehmenden Teilabnahme nach Leistungsphase 8 zu laufen beginnen. Diese Frage wird insb. relevant, wenn Architekten auch die Leistungsphase 9 übernehmen. Denn die Übernahme der Leistungsphase 9 hat nach allgm. Ansicht zur Folge, dass sämtliche Gewährleistungsansprüche desBauherrn gegen den Architekten erst nach Ablauf der Leistungsphase neun zu laufen beginnen, d.h. i.d.R. erst etwa zwei bis fünf Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks (vgl. Haftung / .. / Verjährung 10 J. nach Baufertigstellung).
Zu dieser Problematik sind nach meiner Ansicht zwei Fragen zu unterscheiden:
Die erste Frage lautet, ob eine Vereinbarung einer Teilabnahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt möglich ist. Nach dem für den Architektenvertrag geltenden Werkleistungsrecht des BGB ist der Bauherr (anders als nach der VOB/B) nicht zu einer Teilabnahme von Leistungen verpflichtet. Würde eine Verpflichtung greifen und würde der Bauherr tatsächlich eine Teilabnahme vornehmen, so hätte dies automatisch zur Folge, dass die Verjährungsfristen für Gewährleistungsrechte des Bauherrn betreffend der zum Zeitpunkt der Teilabnahme schon erbrachten Leistungen zu laufen beginnen würden.
Der BGH hat vorgenannte Frage, die bisher kontrovers diskutiert wurde, eindeutig entschieden: Der Bauherr kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Teilabnahme verpflichtet werden. Diese Frage ist für Architekten von erheblicher Relevanz, da – sollte man annehmen, dass die Verpflichtung des Bauherrn zu einer Teilabnahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich wäre – die Verjährungsfrist für Architekten, die die Leistungsphase 9 übernommen haben, regelmäßig 2-5 Jahre länger liefe (s.o.). Gegen eine formularmäßige Vereinbarung einer Teilabnahme sprachen sich insbesondere diejenigen aus, die hierin eine – nicht zulässige – mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist sahen (vgl. hierzu Vertrag / .. / Verjährungsbeginn:Bezugsfertigkeit).
Die zweite Frage ist, ob die regelmäßig bisher in Architektenmusterverträgen (auch im Einheitsarchitektenvertrag) befindlichen Formulierungen überhaupt dazu geeignet waren, den Bauherrn wirksam zu einer Teilabnahme zu verpflichten. Das OLG Schleswig hatte mit seinem Urteil vom 06.07.1999 – 6 U 69/97 -, über eine solche, typische Klausel zu entscheiden:
„Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit der Abnahme der letzten Leistung.“
Das OLG Schleswig entnahm dieser Klausel wohl eine Verpflichtung des Bauherrn zu einer Teilabnahme. Der genaue Wortlaut der dem hier besprochenen Urteil zu Grunde liegenden vertraglichen Regelung ist nicht veröffentlicht; der Unterzeichner geht aber davon aus, dass die Formulierung ähnlich wie diejenigen des OLG Schleswigs lautet. Der BGH nahm – wie oben ausgeführt – den Nichtabnahmebeschluss betreffend des Urteils des OLG Naumburg zum Anlass, klarzustellen, dass er eine formularmäßige Verpflichtung des Bauherrn zur Teilabnahme für wirksam erachte, in der im Urteil zu Grunde liegenden Regelung allerdings gar keine Verpflichtung der Teilabnahme enthalten sei.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Teilabnahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden kann. Dies ist für Architekten von äußerster Bedeutung, eine entsprechende Verpflichtung sollte in jedem Architektenmustervertrag enthalten sein. Sie führt de facto – soweit die Leistungsphase 9 übernommen wird – zu einer Verkürzung der Verjährung um rund 2-5 Jahre.
Entscheidend ist dabei aber darauf hinzuweisen, dass die bisher in Architektenmusterverträgen verwandten Formulierungen – sowie der BGH nun wohl zu verstehen ist – eben gar keine Verpflichtung des Bauherrn zur Teilabnahme enthalten. In diesen Formulierungen wird meistens nur schlicht gesagt, dass die Verjährung nach Leistungsphase 8 beginnen soll zu laufen. Dies reicht für die Verpflichtung des Bauherrn zur Teilabnahme – nach BGH – offensichtlich nicht aus. Es sollte also konkret die Verpflichtung des Bauherrn zur Teilabnahme formuliert werden.
Darüberhinaus ist schließlich darauf hinzuweisen, dass eine Teilabnahme nicht von alleine stattfindet. Früher war die Rechtsprechung zwar noch eher geneigt, bei Entgegennahme der Architektenleistungen und fehlender Beanstandung von einer Abnahme automatisch auszugehen; diese Neigung scheint aber in den letzten Jahren nachgelassen zu haben (vgl. hierzu insbesondere Haftung / .. / 30ig- jährige Verjährung bei fehlender Abnahme. Deshalb ist Architekten dringend zu raten, bei Vereinbarung der Teilabnahme nach Leistungsphase 8 dann tatsächlich für eine Teilabnahme nach Leistungsphase 8 zu sorgen. Mit anderen Worten, der Bauherr sollte jedenfalls schriftlich und nachweisbar zu einer Abnahme der bis Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen aufgefordert werden, bei fehlender Reaktion wiederholt und unter Fristsetzung (vgl. § 640 I 3 BGB).
Der BGH befasst sich vorliegend mit der schon seit längerem umstrittenen Frage, ob und inwieweit in Architekten-Musterverträgen eine Regelung zulässig ist, nach welcher die Gewährleistung für Fehler des Architekten in den Leistungsphasen 1-8 bereits nach einer vorzunehmenden Teilabnahme nach Leistungsphase 8 zu laufen beginnen. Diese Frage wird insb. relevant, wenn Architekten auch die Leistungsphase 9 übernehmen. Denn die Übernahme der Leistungsphase 9 hat nach allgm. Ansicht zur Folge, dass sämtliche Gewährleistungsansprüche desBauherrn gegen den Architekten erst nach Ablauf der Leistungsphase neun zu laufen beginnen, d.h. i.d.R. erst etwa zwei bis fünf Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks (vgl. Haftung / .. / Verjährung 10 J. nach Baufertigstellung).
Zu dieser Problematik sind nach meiner Ansicht zwei Fragen zu unterscheiden:
Die erste Frage lautet, ob eine Vereinbarung einer Teilabnahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt möglich ist. Nach dem für den Architektenvertrag geltenden Werkleistungsrecht des BGB ist der Bauherr (anders als nach der VOB/B) nicht zu einer Teilabnahme von Leistungen verpflichtet. Würde eine Verpflichtung greifen und würde der Bauherr tatsächlich eine Teilabnahme vornehmen, so hätte dies automatisch zur Folge, dass die Verjährungsfristen für Gewährleistungsrechte des Bauherrn betreffend der zum Zeitpunkt der Teilabnahme schon erbrachten Leistungen zu laufen beginnen würden.
Der BGH hat vorgenannte Frage, die bisher kontrovers diskutiert wurde, eindeutig entschieden: Der Bauherr kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Teilabnahme verpflichtet werden. Diese Frage ist für Architekten von erheblicher Relevanz, da – sollte man annehmen, dass die Verpflichtung des Bauherrn zu einer Teilabnahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich wäre – die Verjährungsfrist für Architekten, die die Leistungsphase 9 übernommen haben, regelmäßig 2-5 Jahre länger liefe (s.o.). Gegen eine formularmäßige Vereinbarung einer Teilabnahme sprachen sich insbesondere diejenigen aus, die hierin eine – nicht zulässige – mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist sahen (vgl. hierzu Vertrag / .. / Verjährungsbeginn:Bezugsfertigkeit).
Die zweite Frage ist, ob die regelmäßig bisher in Architektenmusterverträgen (auch im Einheitsarchitektenvertrag) befindlichen Formulierungen überhaupt dazu geeignet waren, den Bauherrn wirksam zu einer Teilabnahme zu verpflichten. Das OLG Schleswig hatte mit seinem Urteil vom 06.07.1999 – 6 U 69/97 -, über eine solche, typische Klausel zu entscheiden:
„Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit der Abnahme der letzten Leistung.“
Das OLG Schleswig entnahm dieser Klausel wohl eine Verpflichtung des Bauherrn zu einer Teilabnahme. Der genaue Wortlaut der dem hier besprochenen Urteil zu Grunde liegenden vertraglichen Regelung ist nicht veröffentlicht; der Unterzeichner geht aber davon aus, dass die Formulierung ähnlich wie diejenigen des OLG Schleswigs lautet. Der BGH nahm – wie oben ausgeführt – den Nichtabnahmebeschluss betreffend des Urteils des OLG Naumburg zum Anlass, klarzustellen, dass er eine formularmäßige Verpflichtung des Bauherrn zur Teilabnahme für wirksam erachte, in der im Urteil zu Grunde liegenden Regelung allerdings gar keine Verpflichtung der Teilabnahme enthalten sei.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Teilabnahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden kann. Dies ist für Architekten von äußerster Bedeutung, eine entsprechende Verpflichtung sollte in jedem Architektenmustervertrag enthalten sein. Sie führt de facto – soweit die Leistungsphase 9 übernommen wird – zu einer Verkürzung der Verjährung um rund 2-5 Jahre.
Entscheidend ist dabei aber darauf hinzuweisen, dass die bisher in Architektenmusterverträgen verwandten Formulierungen – sowie der BGH nun wohl zu verstehen ist – eben gar keine Verpflichtung des Bauherrn zur Teilabnahme enthalten. In diesen Formulierungen wird meistens nur schlicht gesagt, dass die Verjährung nach Leistungsphase 8 beginnen soll zu laufen. Dies reicht für die Verpflichtung des Bauherrn zur Teilabnahme – nach BGH – offensichtlich nicht aus. Es sollte also konkret die Verpflichtung des Bauherrn zur Teilabnahme formuliert werden.
Darüberhinaus ist schließlich darauf hinzuweisen, dass eine Teilabnahme nicht von alleine stattfindet. Früher war die Rechtsprechung zwar noch eher geneigt, bei Entgegennahme der Architektenleistungen und fehlender Beanstandung von einer Abnahme automatisch auszugehen; diese Neigung scheint aber in den letzten Jahren nachgelassen zu haben (vgl. hierzu insbesondere Haftung / .. / 30ig- jährige Verjährung bei fehlender Abnahme. Deshalb ist Architekten dringend zu raten, bei Vereinbarung der Teilabnahme nach Leistungsphase 8 dann tatsächlich für eine Teilabnahme nach Leistungsphase 8 zu sorgen. Mit anderen Worten, der Bauherr sollte jedenfalls schriftlich und nachweisbar zu einer Abnahme der bis Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen aufgefordert werden, bei fehlender Reaktion wiederholt und unter Fristsetzung (vgl. § 640 I 3 BGB).
Verweise
Tipps und mehr / Vertrag / AGB´s
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / neues Recht
Tipps und mehr
Tipps und mehr / Haftung / Gewährleistungsfristen
Tipps und mehr / Vertrag
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck