https://www.baunetz.de/recht/Verjaehrungsverkuerzung_durch_Bauherr_in_AGB-s_unwirksam_3044649.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Haus für eine Goldschmiedin
Umbau von CWA in Brandenburg Zeitgenössischer Boulevard
Brücke von OMA in Bordeaux Sanft geschwungen J. Mayer H. und Partner planen Hochhaus in Seoul Ein Volumen, zwei Hälften Kita und Schulhort in Parma von Enrico Molteni Architecture Mit Lehm gefülltes Betongerüst Geschosswohnen in Bagneux von TOA architectes Fröhliche Farben fürs Heizkraftwerk Fassadengestaltung in Leipzig von Atelier ST Wohn- und Geschäftshäuser auf der Spreeinsel Wettbewerb in Berlin entschieden
Umbau von CWA in Brandenburg Zeitgenössischer Boulevard
Brücke von OMA in Bordeaux Sanft geschwungen J. Mayer H. und Partner planen Hochhaus in Seoul Ein Volumen, zwei Hälften Kita und Schulhort in Parma von Enrico Molteni Architecture Mit Lehm gefülltes Betongerüst Geschosswohnen in Bagneux von TOA architectes Fröhliche Farben fürs Heizkraftwerk Fassadengestaltung in Leipzig von Atelier ST Wohn- und Geschäftshäuser auf der Spreeinsel Wettbewerb in Berlin entschieden
Verjährungsverkürzung durch Bauherr in AGB`s unwirksam
Eine Verkürzung der Verjährung für Vergütungsansprüche des Auftragnehmers auf 2 Jahre ist in AGB`s des Auftraggebers unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 06.12.2012 - VII ZR 15/12)
Ein Auftraggeber stellt gegenüber dem Auftragnehmer einen Bauvertrag; in diesem ist neben einer Bezugnahme auf die VOB/B geregelt, dass die Gewährleistungsansprüche des AG in 5 Jahren verjähren, die Vergütungsansprüche des AN (entgegen der gesetzlichen 3 Jahre) in 2 Jahren. Der BGH stellt klar, dass diese Verkürzung der Verjährung für Vergütungsansprüche auf 2 Jahre in AGB`s des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.
(nach BGH , Urt. v. 06.12.2012 - VII ZR 15/12)
Ein Auftraggeber stellt gegenüber dem Auftragnehmer einen Bauvertrag; in diesem ist neben einer Bezugnahme auf die VOB/B geregelt, dass die Gewährleistungsansprüche des AG in 5 Jahren verjähren, die Vergütungsansprüche des AN (entgegen der gesetzlichen 3 Jahre) in 2 Jahren. Der BGH stellt klar, dass diese Verkürzung der Verjährung für Vergütungsansprüche auf 2 Jahre in AGB`s des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.
Hinweis
Die Klarstellung des BGH ist - obwohl vielleicht vorhersehbar - nicht ganz uninteressant; immerhin hatte das OLG noch zugunsten des Bauherrn entschieden. Die Klarstellung gilt ohne weiteres auch für Planerverträge.
Die Klarstellung des BGH ist - obwohl vielleicht vorhersehbar - nicht ganz uninteressant; immerhin hatte das OLG noch zugunsten des Bauherrn entschieden. Die Klarstellung gilt ohne weiteres auch für Planerverträge.