https://www.baunetz.de/recht/Verjaehrungsbeginn_Wann_ist_Leistungsphase_9_vollendet__194083.html
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Verjährungsbeginn: Wann ist Leistungsphase 9 vollendet?
Der Beginn der Verjährung der Gewährleistungsrechte des Bauherrn gegenüber dem Architekten setzt die Abnahme voraus. Die Abnahme setzt eine Vollendung des Architektenwerkes voraus. Die Leistungsphase 9 ist vollendet erst mit der Objektbegehung kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegen die ausführenden Unternehmen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Jena , Urt. v. 19.07.2007 - 1 U 669/05 –; BGH Beschluss vom 10.01.2008 – VII ZR 156/07 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
Ein Architekt wird vom Bauherrn wegen angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler in Anspruch genommen. Als der Bauherr in der Berufungsinstanz seine Klage erweitert, wendet der Architekt Verjährung ein. Das Gericht prüft, ob und wann eine gegebenenfalls stillschweigende Abnahme des Architektenwerkes stattgefunden und damit der Beginn in der Verjährung in Gang gesetzt wurde. Es kommt zu dem Ergebnis, dass eine (stillschweigende/konkludente) Abnahme schon deshalb nicht anzunehmen ist, weil das Werk des Architekten in der Leistungsphase 9 nicht vollendet war und die Abnahme eine vollendete Leistung grundsätzlich voraussetzt. Es fehlt an einer Vollendung, weil der Architekt eine Objektbegehung kurz vor Ablauf der Gewährleistungsansprüche gegen die Bauunternehmer nicht vorgenommen hatte.
(nach OLG Jena , Urt. v. 19.07.2007 - 1 U 669/05 –; BGH Beschluss vom 10.01.2008 – VII ZR 156/07 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
Ein Architekt wird vom Bauherrn wegen angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler in Anspruch genommen. Als der Bauherr in der Berufungsinstanz seine Klage erweitert, wendet der Architekt Verjährung ein. Das Gericht prüft, ob und wann eine gegebenenfalls stillschweigende Abnahme des Architektenwerkes stattgefunden und damit der Beginn in der Verjährung in Gang gesetzt wurde. Es kommt zu dem Ergebnis, dass eine (stillschweigende/konkludente) Abnahme schon deshalb nicht anzunehmen ist, weil das Werk des Architekten in der Leistungsphase 9 nicht vollendet war und die Abnahme eine vollendete Leistung grundsätzlich voraussetzt. Es fehlt an einer Vollendung, weil der Architekt eine Objektbegehung kurz vor Ablauf der Gewährleistungsansprüche gegen die Bauunternehmer nicht vorgenommen hatte.
Hinweis
Ein Architekt sollte sich grundsätzlich nach Erbringung seiner Leistungen um eine Abnahme des Bauherrn bemühen. Siehe hierzu im einzelnen unter Tips und Mehr / .. / Abnahme .
Ein Architekt sollte sich grundsätzlich nach Erbringung seiner Leistungen um eine Abnahme des Bauherrn bemühen. Siehe hierzu im einzelnen unter Tips und Mehr / .. / Abnahme .
Verweise
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Lph 9
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Verjährung
Vertrag
Vertrag / Abnahme
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Lph 9
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Verjährung
Vertrag
Vertrag / Abnahme
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck