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Verjährung bei sog. Mangelfolgeschäden: 30 Jahre! (s. aber unter Weiteres)
Entsteht auf Grund eines fehlenden Rückstauventils ein Wasserschaden an Einrichtungsgegenständen, so begründet dies die Haftung des Architekten aus positiver Vertragsverletzung; Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung verjähren in 30 Jahren [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002].
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 24.12.1922 - 24 U 196/91 -, NJW-RR 1993, 594)
Einige Jahre nach Errichtung eines Wohnhauses kommt es zu einem Wassereinbruch im Keller; dort werden u.a. Möbel und Einrichtungsgegenstände beschädigt. Der Eigentümer nimmt den bei Errichtung des Wohnhauses beauftragten Architekten in Haftung.
Das Gericht gibt der Klage des Eigentümers statt. Das Gericht entscheidet, daß der Architekt vorliegend nicht gemäß § 635 BGB hafte, sondern u.a. nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]. Nach ständiger Rechtsprechung komme bei sog. "entfernteren" Mangelfolgeschäden, d.h. bei Schäden, die dem hergestellten Werk nicht unmittelbar anhaften oder in engem Zusammenhang mit ihm stehen, eine Haftung nur nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, nicht aber nach § 635 BGB in Betracht. Der hier vorliegende Schaden an Möbeln und Einrichtungsgegenständen sei als entfernterer Mangelfolgeschaden anzusehen. Auf Grund der Einordnung des Schadensersatzanspruches als einen solchen aus positiver Vertragsverletzung kann der Architekt auch nicht eine Verjährung des Schadensersatzanspruches einwenden; denn Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung unterliegen anders als solche gem. § 635 BGB nicht der verkürzten Verjährung gemäß § 638 BGB (Arbeiten an Bauwerken: 5 Jahre), sondern verjähren gemäß § 195 BGB in 30 Jahren [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002].
(nach OLG Hamm , Urt. v. 24.12.1922 - 24 U 196/91 -, NJW-RR 1993, 594)
Einige Jahre nach Errichtung eines Wohnhauses kommt es zu einem Wassereinbruch im Keller; dort werden u.a. Möbel und Einrichtungsgegenstände beschädigt. Der Eigentümer nimmt den bei Errichtung des Wohnhauses beauftragten Architekten in Haftung.
Das Gericht gibt der Klage des Eigentümers statt. Das Gericht entscheidet, daß der Architekt vorliegend nicht gemäß § 635 BGB hafte, sondern u.a. nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]. Nach ständiger Rechtsprechung komme bei sog. "entfernteren" Mangelfolgeschäden, d.h. bei Schäden, die dem hergestellten Werk nicht unmittelbar anhaften oder in engem Zusammenhang mit ihm stehen, eine Haftung nur nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, nicht aber nach § 635 BGB in Betracht. Der hier vorliegende Schaden an Möbeln und Einrichtungsgegenständen sei als entfernterer Mangelfolgeschaden anzusehen. Auf Grund der Einordnung des Schadensersatzanspruches als einen solchen aus positiver Vertragsverletzung kann der Architekt auch nicht eine Verjährung des Schadensersatzanspruches einwenden; denn Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung unterliegen anders als solche gem. § 635 BGB nicht der verkürzten Verjährung gemäß § 638 BGB (Arbeiten an Bauwerken: 5 Jahre), sondern verjähren gemäß § 195 BGB in 30 Jahren [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002].
Hinweis
Nach altem Recht (bis 31.12.2001) galt:
Die Zuordnung von Schäden zu den verschiedenen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich § 635 BGB einerseits und positiver Vertragsverletzung andererseits, bereitete erhebliche Schwierigkeiten und war in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach der herrschenden Ansicht war ein Schaden als engerer Mangelfolgeschaden anzusehen und damit der Anspruchsgrundlage § 635 BGB zuzuordnen, wenn der Schaden unmittelbar durch den Mangel des Werks verursacht ist und eng mit ihm zusammenhängt. Nur wo eine nach Güter- und Interessensabwägung angemessene Verteilung des Verjährungsrisikos dieses erforderlich machte, waren Mangelfolgeschäden der Anspruchsgrundlage des § 635 BGB zuzuordnen.
Unter § 635 BGB fallen nach der Rechtsprechung u.a.:
- Planungsfehler des Architekten,
- Schäden aus entgangenem Gewinn (z.B. Miet- oder sonstige Nutzungsausfälle),
- Technischer und merkantiler Minderwert des Gebäudes,
- Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens über Bauwerksmängel.
Dagegen fallen folgende Schäden unter die Anspruchsgrundlage der positiven Vertragsverletzung:
- Schäden aus Unfällen, die aus Mängeln am Gebäude hervorgehen, wie z.B. Gesundheits- und Körperverletzungen
- Schäden an Eigentum des Bauherrn oder Dritten (z.B. Einrichtungsgegenstände),
- Nutzungsausfall, der erst durch einen entfernteren Mangelfolgeschaden entstanden ist, (u.U. Betriebsunterbrechungsschäden wegen Schädigung von IT-Anlagen)
- Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens.
Im Einzelnen ist allerdings vieles strittig.
Nach neuem Recht [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] entfällt grds. die Unterscheidung zwischen engeren und weiteren Mangelfolgeschäden. Zu beachten ist, dass das alte Recht ggfs. noch auf alte Schuldverhältnisse Anwendung findet.
Hinsichtich der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist zu beachten:
Beachte: Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Nach altem Recht (bis 31.12.2001) galt:
Die Zuordnung von Schäden zu den verschiedenen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich § 635 BGB einerseits und positiver Vertragsverletzung andererseits, bereitete erhebliche Schwierigkeiten und war in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach der herrschenden Ansicht war ein Schaden als engerer Mangelfolgeschaden anzusehen und damit der Anspruchsgrundlage § 635 BGB zuzuordnen, wenn der Schaden unmittelbar durch den Mangel des Werks verursacht ist und eng mit ihm zusammenhängt. Nur wo eine nach Güter- und Interessensabwägung angemessene Verteilung des Verjährungsrisikos dieses erforderlich machte, waren Mangelfolgeschäden der Anspruchsgrundlage des § 635 BGB zuzuordnen.
Unter § 635 BGB fallen nach der Rechtsprechung u.a.:
- Planungsfehler des Architekten,
- Schäden aus entgangenem Gewinn (z.B. Miet- oder sonstige Nutzungsausfälle),
- Technischer und merkantiler Minderwert des Gebäudes,
- Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens über Bauwerksmängel.
Dagegen fallen folgende Schäden unter die Anspruchsgrundlage der positiven Vertragsverletzung:
- Schäden aus Unfällen, die aus Mängeln am Gebäude hervorgehen, wie z.B. Gesundheits- und Körperverletzungen
- Schäden an Eigentum des Bauherrn oder Dritten (z.B. Einrichtungsgegenstände),
- Nutzungsausfall, der erst durch einen entfernteren Mangelfolgeschaden entstanden ist, (u.U. Betriebsunterbrechungsschäden wegen Schädigung von IT-Anlagen)
- Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens.
Im Einzelnen ist allerdings vieles strittig.
Nach neuem Recht [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] entfällt grds. die Unterscheidung zwischen engeren und weiteren Mangelfolgeschäden. Zu beachten ist, dass das alte Recht ggfs. noch auf alte Schuldverhältnisse Anwendung findet.
Hinsichtich der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist zu beachten:
Beachte: Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Verweise
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung
Haftung / deliktische Haftung
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung
Haftung / deliktische Haftung
Haftung / Verjährung
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck