https://www.baunetz.de/recht/Verjaehrung_Die_Last_der_Leistungsphase_9_1667431.html
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Verjährung: Die Last der Leistungsphase 9
Die Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Objektüberwachung (Lph 8) beginnt mit der letzten im Rahmen der Objektbetreuung (Lph 9) zu erbringenden Leistung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 17.06.2010 - 10 U 1648/08)
Der Architekt wird in verschiedenen Stufen mit der Planung und Bauleitung sowie Objektbetreuung beauftragt. Die Bauleitung und Objektbetreuung werden gemeinsam beauftragt. In den allgemeinen Vertragsbedingungen ist geregelt, dass "mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme)" die Verjährung beginnt. Der Architekt wird von dem Bauherrn wegen Überwachungsfehlern (Lph 8) in Anspruch genommen. Der Architekt wendet Verjährung ein. Hiermit setzt er sich nicht durch. Eine Teilabnahme nach Lph 8 hat tatsächlich nicht stattgefunden. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Objektüberwachung beginnt daher mit der letzten im Rahmen der Objektbetreuung (Lph 9) zu erbringenden Leistung bzw. der Abnahme der Leistungen.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 17.06.2010 - 10 U 1648/08)
Der Architekt wird in verschiedenen Stufen mit der Planung und Bauleitung sowie Objektbetreuung beauftragt. Die Bauleitung und Objektbetreuung werden gemeinsam beauftragt. In den allgemeinen Vertragsbedingungen ist geregelt, dass "mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme)" die Verjährung beginnt. Der Architekt wird von dem Bauherrn wegen Überwachungsfehlern (Lph 8) in Anspruch genommen. Der Architekt wendet Verjährung ein. Hiermit setzt er sich nicht durch. Eine Teilabnahme nach Lph 8 hat tatsächlich nicht stattgefunden. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Objektüberwachung beginnt daher mit der letzten im Rahmen der Objektbetreuung (Lph 9) zu erbringenden Leistung bzw. der Abnahme der Leistungen.
Hinweis
Die Klausel entspricht üblichen Klauseln allgemeiner Vertragsbedingungen (Tipps & mehr: Verkürzung der Gewährleistungsverjährung durch Teilabnahme nachLeistungsphase 8 in AGB?)
Die Teilabnahme ist kein Selbstläufer. Sie muss tatsächlich erfolgen. Selbst eine Teilschlussrechnung muss nicht zwingend dazu führen, dass Teilabnahme angenommen werden kann (OLG Jena, Urt. v. 19.07.2007 - 1 U 669/05). Die Leistungsphase 9 kann angesichts der Teilleistung des Überwachens der Beseitigung von Mängeln lange dauern. Entsprechend lange zieht sich die gesamte Leistungsverpflichtung des Architekten hin. Problematisch ist in dem Zusammenhang auch, dass der Architekt die anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme schuldet. Die Vereinbarung einer Durchführung einer Teilabnahme nach Leistungsphase 8 ist im Ergebnis von immenser Bedeutung. Die Teilabnahme muss dann auch durchgeführt werden (Tipps & mehr: Abnahme des Architektenwerks: Was ist zu tun?)
Die Klausel entspricht üblichen Klauseln allgemeiner Vertragsbedingungen (Tipps & mehr: Verkürzung der Gewährleistungsverjährung durch Teilabnahme nachLeistungsphase 8 in AGB?)
Die Teilabnahme ist kein Selbstläufer. Sie muss tatsächlich erfolgen. Selbst eine Teilschlussrechnung muss nicht zwingend dazu führen, dass Teilabnahme angenommen werden kann (OLG Jena, Urt. v. 19.07.2007 - 1 U 669/05). Die Leistungsphase 9 kann angesichts der Teilleistung des Überwachens der Beseitigung von Mängeln lange dauern. Entsprechend lange zieht sich die gesamte Leistungsverpflichtung des Architekten hin. Problematisch ist in dem Zusammenhang auch, dass der Architekt die anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme schuldet. Die Vereinbarung einer Durchführung einer Teilabnahme nach Leistungsphase 8 ist im Ergebnis von immenser Bedeutung. Die Teilabnahme muss dann auch durchgeführt werden (Tipps & mehr: Abnahme des Architektenwerks: Was ist zu tun?)
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck