https://www.baunetz.de/recht/Verhandlungsvollmacht_des_Architekten__1557445.html
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Verhandlungsvollmacht des Architekten?
Wird ein Architekt zu einer Nachverhandlung über einen Vertrag geschickt, dann stellt sich die Frage nach dem Umfang seiner Vollmacht regelmäßig nach dem Verständnis der Verhandlungspartner.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.01.2011 - VII ZR 186/09)
Die Parteien eines bereits abgeschlossenen Werkvertrages vereinbaren eine Nachverhandlung über vertragsrelevante Punkte. Zu dieser Nachverhandlung wird vom Bauherrn der Architekt geschickt.
Der Vertragspartner und der Architekt einigen sich auf Vertragsänderungen. Der Vertragspartner bestätigt dem Bauherrn die Änderungen durch Übermittlung eines Protokolls über die Vertragsnachverhandlungen. Hierauf reagiert der Bauherr nicht. Später kommt es zum Streit. Der Bauherr beruft sich nun darauf, dass der Architekt ohne Vollmacht die Vertragsänderung überhaupt nicht habe verhandeln dürfen. Mit dieser Argumentation setzt sich der Bauherr nicht durch. Spätesten mit seinem Schweigen auf das Verhandlungsprotokoll habe er die Verhandlung durch den Architekten geduldet und den Rechtschein gesetzt, dass der Architekt bevollmächtigt gewesen war.
(nach BGH , Urt. v. 27.01.2011 - VII ZR 186/09)
Die Parteien eines bereits abgeschlossenen Werkvertrages vereinbaren eine Nachverhandlung über vertragsrelevante Punkte. Zu dieser Nachverhandlung wird vom Bauherrn der Architekt geschickt.
Der Vertragspartner und der Architekt einigen sich auf Vertragsänderungen. Der Vertragspartner bestätigt dem Bauherrn die Änderungen durch Übermittlung eines Protokolls über die Vertragsnachverhandlungen. Hierauf reagiert der Bauherr nicht. Später kommt es zum Streit. Der Bauherr beruft sich nun darauf, dass der Architekt ohne Vollmacht die Vertragsänderung überhaupt nicht habe verhandeln dürfen. Mit dieser Argumentation setzt sich der Bauherr nicht durch. Spätesten mit seinem Schweigen auf das Verhandlungsprotokoll habe er die Verhandlung durch den Architekten geduldet und den Rechtschein gesetzt, dass der Architekt bevollmächtigt gewesen war.
Hinweis
Jedenfalls wenn es um die Frage geht, dass rechtsgeschäftlich erhebliche Erklärungen erwartet werden, kann der jeweilige Vertragspartner davon ausgehen, dass der geschickte Vertreter bevollmächtigt ist. Soweit wird sogar schon in Einzelfällen allein auf dem Umstand, dass der Vertreter geschickt wird, eine Bevollmächtigung nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht angenommen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1994 ). Der BGH meint, dass jedenfalls der Bauherr spätestens hätte nach Übermittlung des Protokolls über die Verhandlungen widersprechen müssen, um zum Ausdruck zu bringen, dass sein Architekt ohne Vollmacht vertreten hat und er die Vertragänderungen auch nicht genehmigt.
Jedenfalls wenn es um die Frage geht, dass rechtsgeschäftlich erhebliche Erklärungen erwartet werden, kann der jeweilige Vertragspartner davon ausgehen, dass der geschickte Vertreter bevollmächtigt ist. Soweit wird sogar schon in Einzelfällen allein auf dem Umstand, dass der Vertreter geschickt wird, eine Bevollmächtigung nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht angenommen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1994 ). Der BGH meint, dass jedenfalls der Bauherr spätestens hätte nach Übermittlung des Protokolls über die Verhandlungen widersprechen müssen, um zum Ausdruck zu bringen, dass sein Architekt ohne Vollmacht vertreten hat und er die Vertragänderungen auch nicht genehmigt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck