https://www.baunetz.de/recht/Vergleich_ueber_Honorar_vor_Beendigung_der_Architektentaetigkeit_wirksam__43644.html
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Vergleich über Honorar vor Beendigung der Architektentätigkeit: wirksam?
Eine vor Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung abgeschlossene Vereinbarung fällt – im Gegensatz zu einer nach Beendigung der Architektentätigkeit abgeschlossenen Vereinbarung – unter die Regelung des § 4 IV HOAI und ist unwirksam.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.07.1987 - VII ZR 282/86 -, BauR 1987, 706)
Ein Architekt war mit Modernisierungsarbeiten für ein Haus aus der Jahrhundertwende beauftragt worden. Eine schriftliche Honorarvereinbarung war bei Auftragserteilung nicht getroffen worden. Während der Durchführung der Arbeiten kam es zwischen Bauherrn und Architekten zu Differenzen über eine vom Architekten gestellte Abschlagsrechnung, in welcher dieser u. a. die „Honorarzone 3 Mitte“ zu Grunde gelegt hatte. Bei einem anschließenden Gespräch einigten sich die Vertragsparteien allerdings darauf, daß es bei der Honorarzone 3 Mitte bleiben solle. Die vom Architekten nach Fertigstellung der Leistungen unter Zugrundelegung der Honorarzone 3, Mittelsatz gestellte Schlußrechnung wurde vom Bauherrn ausgeglichen. Später forderte der Bauherr einen Teilbetrag zurück, mit der Begründung, der Architekt hätte nicht den Mittelsatz, sondern nur den Mindestsatz fordern dürfen.
Der BGH sieht den Rückforderungsanspruch des Bauherrn als gerechtfertigt an. Gem. § 4 IV HOAI gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht „bei Auftragserteilung“ etwas anderes schriftlich vereinbart worden sei. Eine wirksame Vereinbarung über das Honorar könne im Anschluß an die Auftragserteilung erst nach Beendigung der Architektentätigkeit wieder wirksam getroffen werden. Vorliegend sei zwischen den Parteien eine wirksame Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung nicht zustande gekommen. Die spätere Einigung der Parteien über das Architektenhonorar sei weiter nicht nach, sondern vor Beendigung der Architektentätigkeit zustande gekommen, unterfalle deshalb der Regelung des § 4 IV der HOAI und sei unwirksam. Demnach habe der Architekt Anspruch lediglich auf die Mindestsätze und müsse den darüber hinaus entfallenen Betrag an den Bauherrn zurückzahlen.
(nach BGH , Urt. v. 09.07.1987 - VII ZR 282/86 -, BauR 1987, 706)
Ein Architekt war mit Modernisierungsarbeiten für ein Haus aus der Jahrhundertwende beauftragt worden. Eine schriftliche Honorarvereinbarung war bei Auftragserteilung nicht getroffen worden. Während der Durchführung der Arbeiten kam es zwischen Bauherrn und Architekten zu Differenzen über eine vom Architekten gestellte Abschlagsrechnung, in welcher dieser u. a. die „Honorarzone 3 Mitte“ zu Grunde gelegt hatte. Bei einem anschließenden Gespräch einigten sich die Vertragsparteien allerdings darauf, daß es bei der Honorarzone 3 Mitte bleiben solle. Die vom Architekten nach Fertigstellung der Leistungen unter Zugrundelegung der Honorarzone 3, Mittelsatz gestellte Schlußrechnung wurde vom Bauherrn ausgeglichen. Später forderte der Bauherr einen Teilbetrag zurück, mit der Begründung, der Architekt hätte nicht den Mittelsatz, sondern nur den Mindestsatz fordern dürfen.
Der BGH sieht den Rückforderungsanspruch des Bauherrn als gerechtfertigt an. Gem. § 4 IV HOAI gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht „bei Auftragserteilung“ etwas anderes schriftlich vereinbart worden sei. Eine wirksame Vereinbarung über das Honorar könne im Anschluß an die Auftragserteilung erst nach Beendigung der Architektentätigkeit wieder wirksam getroffen werden. Vorliegend sei zwischen den Parteien eine wirksame Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung nicht zustande gekommen. Die spätere Einigung der Parteien über das Architektenhonorar sei weiter nicht nach, sondern vor Beendigung der Architektentätigkeit zustande gekommen, unterfalle deshalb der Regelung des § 4 IV der HOAI und sei unwirksam. Demnach habe der Architekt Anspruch lediglich auf die Mindestsätze und müsse den darüber hinaus entfallenen Betrag an den Bauherrn zurückzahlen.
Hinweis
Eine Nachbeendigung der Architektentätigkeit zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über das Honorar bedarf zur Wirksamkeit auch nicht der Schriftform (vgl. Honoraranspruch / .. / mündlicher Vergleich nach Vertragsbeedigung). Nicht geklärt ist bisher allerdings die Frage, wann die Architektentätigkeit genau „beendet“.
Bitte Entscheidung des BGH beachten (Urteil vom 27.11.2008 )
Eine Nachbeendigung der Architektentätigkeit zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über das Honorar bedarf zur Wirksamkeit auch nicht der Schriftform (vgl. Honoraranspruch / .. / mündlicher Vergleich nach Vertragsbeedigung). Nicht geklärt ist bisher allerdings die Frage, wann die Architektentätigkeit genau „beendet“.
Bitte Entscheidung des BGH beachten (Urteil vom 27.11.2008 )
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / nach Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / nach Vertragsbeendigung HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck