https://www.baunetz.de/recht/Vergleich_ueber_Honorar_nach_Vertragsbeendigung_Schriftform_nicht_erforderlich__43602.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mitmachen statt meckern
Engagierte Debatten 2024
Wie eine gut sortierte Bücherei
BauNetz WOCHEN des Jahres
Aus allen Perspektiven
Highlights der Redaktion Wissen
Umbau ist das einzig Wahre
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Ressource im Fokus
Best-of CAMPUS 2024
Genossenschaftliche Passage in Düsseldorf
Wohnbauten von Stefan Forster
Stampflehm im Gewerbepark
Firmencampus für Weleda in Schwäbisch Gmünd
Vergleich über Honorar nach Vertragsbeendigung: Schriftform nicht erforderlich !
Vergleichen sich Architekt und Bauherr nach Beendigung der Architektentätigkeit u.a. über die Höhe des Honorars, so bedarf diese Vereinbarung für ihre Wirksamkeit der Schriftform nach § 4 I HOAI nicht.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Nach Vertragsbeendigung brauchen die Wirksamkeitsvoraussetzung für Honorarvereinbarungen nicht mehr eingehalten zu werden.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Nach Vertragsbeendigung brauchen die Wirksamkeitsvoraussetzung für Honorarvereinbarungen nicht mehr eingehalten zu werden.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 10.03.1998 - 21 U 99/97 -, NJW-RR 1998, 1099)
Ein Architekt fordert vom Bauherrn ein Resthonorar von DM 20.000,00. Er beruft sich hierfür auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Bauherrn, die nach Beendigung der Architektentätigkeit getroffen worden war. Inhalt dieser Vereinbarung waren die Modalitäten, nach welchen der Vertrag abschließend abgewickelt werden sollte, u.a. ein Resthonorarzahlung an den Architekten in Höhe von DM 20.000,00. Der Bauherr hält die Vereinbarung wegen mangelnder Schriftform für unwirksam.
Das Oberlandesgericht spricht dem Architekten das geforderte Honorar zu. Ein Vergleich, in welchem die Parteien nach Beendigung der Architektentätigkeit neben weiteren offenen Punkten die Honorarfrage regelten, sei auch ohne die Einhaltung der Schriftform gem. § 4 I HOAI wirksam.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 10.03.1998 - 21 U 99/97 -, NJW-RR 1998, 1099)
Ein Architekt fordert vom Bauherrn ein Resthonorar von DM 20.000,00. Er beruft sich hierfür auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Bauherrn, die nach Beendigung der Architektentätigkeit getroffen worden war. Inhalt dieser Vereinbarung waren die Modalitäten, nach welchen der Vertrag abschließend abgewickelt werden sollte, u.a. ein Resthonorarzahlung an den Architekten in Höhe von DM 20.000,00. Der Bauherr hält die Vereinbarung wegen mangelnder Schriftform für unwirksam.
Das Oberlandesgericht spricht dem Architekten das geforderte Honorar zu. Ein Vergleich, in welchem die Parteien nach Beendigung der Architektentätigkeit neben weiteren offenen Punkten die Honorarfrage regelten, sei auch ohne die Einhaltung der Schriftform gem. § 4 I HOAI wirksam.
Hinweis
Hinsichtlich der genauen Voraussetzungen einer Vereinbarung, die auch ohne die Einhaltung der Schriftform wirksam ist, besteht bisher mangels klärender Rechtsprechung noch erhebliche Unsicherheit; diese bezieht sich vor allem auch die Frage, wann die Architektentätigkeit "beendet" ist, sowie auf den notwendigen Inhalt der Vereinbarung. Soweit möglich sollten deshalb auch solche "Vergleichsvereinbarung" schriftlich niedergelegt werden.
Hinsichtlich der genauen Voraussetzungen einer Vereinbarung, die auch ohne die Einhaltung der Schriftform wirksam ist, besteht bisher mangels klärender Rechtsprechung noch erhebliche Unsicherheit; diese bezieht sich vor allem auch die Frage, wann die Architektentätigkeit "beendet" ist, sowie auf den notwendigen Inhalt der Vereinbarung. Soweit möglich sollten deshalb auch solche "Vergleichsvereinbarung" schriftlich niedergelegt werden.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / nach Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / nach Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck