https://www.baunetz.de/recht/Vereinbarung_zur_mitverarbeiteten_Bausubstanz_zulaessig__4681784.html
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Vereinbarung zur mitverarbeiteten Bausubstanz zulässig!
Der Umfang der mitverarbeiteten Bausubstanz kann durch die Parteien in zulässiger Weise schriftlich vereinbart werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 23.10.2014 - 5 U 51/13)
Im Rahmen einer Bauträgermaßnahme erwerben die Bauherren eine Eigentumswohnung. Für die Innenraumgestaltung beauftragen Sie einen Innenarchitekten mit den Leistungsphasen 1-8. Im Architektenvertrag wird vereinbart, dass die vorhandene Bausubstanz mit 30 % des ca. Erstellungswertes von € 165 m² x 1.500,00 € in Anrechnung gebracht wird. Später kommt es zu einem Rechtsstreit. Der Architekt setzt bei seiner Honorarermittlung für die Leistungsphasen 1-3 sowie 5 für die mitverarbeitete Bausubstanz jeweils den gemäß Vereinbarung ermittelten Wert in Höhe von € 74.250,00 zusätzlich (offenbar mittelt er dann die jeweiligen anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1-4 – Kostenberechnung – und 5-7 – Kostenanschlag –, was aber nicht im Einzelnen erläutert ist). Die Bauherren bestreiten die Zulässigkeit des Ansatzes.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf lässt den Architekten hier im Hinblick auf seinen Honoraranspruch vollständig obsiegen. Der Architekt sei hier berechtigt gewesen, die mitverarbeitete Bausubstanz gemäß § 10 Abs. 3 a HOAI 1996 bei den Leistungsphasen 1-3 und 5 zu berücksichtigen. Den Umfang der Anrechnung hätten die Parteien in zulässiger Weise schriftlich vereinbart. Gegen den konkreten Ansatz des Umfanges der Anrechnung könne der Bauherr sich im Wesentlichen nur mit dem Argument der Überschreitung des richtig berechneten Höchstsatzes nach HOAI wehren; hierzu sei aber von den Bauherrn nichts vorgetragen worden.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 23.10.2014 - 5 U 51/13)
Im Rahmen einer Bauträgermaßnahme erwerben die Bauherren eine Eigentumswohnung. Für die Innenraumgestaltung beauftragen Sie einen Innenarchitekten mit den Leistungsphasen 1-8. Im Architektenvertrag wird vereinbart, dass die vorhandene Bausubstanz mit 30 % des ca. Erstellungswertes von € 165 m² x 1.500,00 € in Anrechnung gebracht wird. Später kommt es zu einem Rechtsstreit. Der Architekt setzt bei seiner Honorarermittlung für die Leistungsphasen 1-3 sowie 5 für die mitverarbeitete Bausubstanz jeweils den gemäß Vereinbarung ermittelten Wert in Höhe von € 74.250,00 zusätzlich (offenbar mittelt er dann die jeweiligen anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1-4 – Kostenberechnung – und 5-7 – Kostenanschlag –, was aber nicht im Einzelnen erläutert ist). Die Bauherren bestreiten die Zulässigkeit des Ansatzes.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf lässt den Architekten hier im Hinblick auf seinen Honoraranspruch vollständig obsiegen. Der Architekt sei hier berechtigt gewesen, die mitverarbeitete Bausubstanz gemäß § 10 Abs. 3 a HOAI 1996 bei den Leistungsphasen 1-3 und 5 zu berücksichtigen. Den Umfang der Anrechnung hätten die Parteien in zulässiger Weise schriftlich vereinbart. Gegen den konkreten Ansatz des Umfanges der Anrechnung könne der Bauherr sich im Wesentlichen nur mit dem Argument der Überschreitung des richtig berechneten Höchstsatzes nach HOAI wehren; hierzu sei aber von den Bauherrn nichts vorgetragen worden.
Hinweis
Schriftliche Honorarvereinbarungen sind nach HOAI möglich und – soweit sie schriftlich bei Auftragserteilung und innerhalb der Höchst- und Mindestsätze getroffen wurden – auch wirksam (vergleiche § 4 Abs. 1 HOAI 1996 sowie § 7 Abs. 1 HOAI 2009/HOAI 2013). Eine Vereinbarung über den Umfang der mitverarbeitenden Bausubstanz ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil sie vielleicht den objektiv richtigen Wert übersteigt. Denn – wie dargestellt – steht es den Parteien frei, auch Honorare oberhalb des Mindestsatzes zu vereinbaren. Entsprechend kann sich ein Bauherr gegenüber einer entsprechenden Vereinbarung in der Regel nur mit dem Argument wären, der objektiv richtig ermittelte Höchstsatz sei überschritten. Dazu müsste er in der Regel wohl konkret zur objektiv richtigen Anrechnung der mitverarbeiteten Bausubstanz der Höhe nach vortragen.
Der Bauherr hatte sich hier weiter mit dem Argument gewehrt, die mitverarbeiteten Bausubstanz könne schon deshalb nicht angesetzt werden, weil sich das Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch im Rohbau gefunden hätte. Auch dieses Argument ließ das OLG Düsseldorf nicht gelten.
Schriftliche Honorarvereinbarungen sind nach HOAI möglich und – soweit sie schriftlich bei Auftragserteilung und innerhalb der Höchst- und Mindestsätze getroffen wurden – auch wirksam (vergleiche § 4 Abs. 1 HOAI 1996 sowie § 7 Abs. 1 HOAI 2009/HOAI 2013). Eine Vereinbarung über den Umfang der mitverarbeitenden Bausubstanz ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil sie vielleicht den objektiv richtigen Wert übersteigt. Denn – wie dargestellt – steht es den Parteien frei, auch Honorare oberhalb des Mindestsatzes zu vereinbaren. Entsprechend kann sich ein Bauherr gegenüber einer entsprechenden Vereinbarung in der Regel nur mit dem Argument wären, der objektiv richtig ermittelte Höchstsatz sei überschritten. Dazu müsste er in der Regel wohl konkret zur objektiv richtigen Anrechnung der mitverarbeiteten Bausubstanz der Höhe nach vortragen.
Der Bauherr hatte sich hier weiter mit dem Argument gewehrt, die mitverarbeiteten Bausubstanz könne schon deshalb nicht angesetzt werden, weil sich das Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch im Rohbau gefunden hätte. Auch dieses Argument ließ das OLG Düsseldorf nicht gelten.
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck