https://www.baunetz.de/recht/Vereinbarung_zur_mitverarbeiteten_Bausubstanz_10_Abs._3a_HOAI_kann_auch_nach_Auftragserteilung_getroffen_werden_44566.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Gigon Guyer zum Dritten
Erweiterung für das Verkehrshaus der Schweiz in Luzern
Schöner wohnen im Rollregal
UNStudio in München
Visionär und Moderator am Bauhaus Dessau
Zum Tod von Rolf Kuhn
Buchtipp: Dissonant Heritage?
Vom Umgang mit der Architektur des Dritten Reichs in Polen
Freiraum statt Fahrbahn
Veranstaltung in Wuppertal
Robotron-Halle wird Stasi-Unterlagen-Archiv
Umbau in Chemnitz von Heine Mildner Architekten
Reorganisation auf dem Uni-Campus
Erweiterung in Budapest von Gereben Marian Epiteszek
Vereinbarung zur mitverarbeiteten Bausubstanz § 10 Abs. 3a HOAI kann auch nach Auftragserteilung getroffen werden
Eine schriftliche Vereinbarung über den Umfang der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz gemäß § 10 Abs. 3a HOAI muss nicht bei Auftragserteilung, sondern kann auch später getroffen werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 12.01.2006 - VII ZR 2/04 –)
Einem Architekten waren Leistungen des raumbildenden Ausbaus übertragen worden. Ein schriftlicher Vertrag wurde erst später, nach Auftragserteilung niedergelegt. Der schriftliche Vertrag enthielt eine Vereinbarung über den Umfang der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz gemäß § 10 Abs. 3a HOAI. Im Rahmen seiner späteren Abrechnung legte der Architekt die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz entsprechend der Vereinbarung zugrunde. Der Bauherr rügte die Unwirksamkeit der Vereinbarung mit der Begründung, die Vereinbarung habe bei Auftragserteilung (§ 4 Abs. 1 HOAI) getroffen werden müssen.
Der BGH stellt in seinem Urteil kurz klar, dass die Ansicht des Bauherrn fehlgeht.
(nach BGH , Urt. v. 12.01.2006 - VII ZR 2/04 –)
Einem Architekten waren Leistungen des raumbildenden Ausbaus übertragen worden. Ein schriftlicher Vertrag wurde erst später, nach Auftragserteilung niedergelegt. Der schriftliche Vertrag enthielt eine Vereinbarung über den Umfang der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz gemäß § 10 Abs. 3a HOAI. Im Rahmen seiner späteren Abrechnung legte der Architekt die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz entsprechend der Vereinbarung zugrunde. Der Bauherr rügte die Unwirksamkeit der Vereinbarung mit der Begründung, die Vereinbarung habe bei Auftragserteilung (§ 4 Abs. 1 HOAI) getroffen werden müssen.
Der BGH stellt in seinem Urteil kurz klar, dass die Ansicht des Bauherrn fehlgeht.
Hinweis
Zu § 10 Abs. 3a HOAI gibt es nun folgende wesentliche Aussagen des BGH:
- Die anrechenbaren Kosten der mitverarbeiteten Bausubstanz kann der Architekt/Innenarchitekt selbst dann ansetzen – im objektivem Umfang –, wenn er hierüber überhaupt keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen hat (vgl. Der angemessene Umfang der Anrechnung vorhandener Bausubstanz bedarf entgegen § 10 Abs. 3a HOAI nicht einer Vereinbarung)
- Maßstab für Umfang der Ansetzbarkeit der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz ist unter anderem auch die Leistung des Architekten; soweit vermag der Architekt anrechenbare Kosten aus mitverarbeiteten nur in den Leistungsphasen anzusetzen, in welchen die mitverarbeitete Bausubstanz für seine Leistungen relevant war (vgl. Mitverarbeitete Bausubstanz: In einzelnen Leistungsphasen unterschiedlich zu berücksichtigen?)
- eine etwaige schriftliche Honorarvereinbarung über den Umfang der anrechenbaren Kosten mitverarbeiteter Bausubstanz braucht nicht bei Auftragserteilung, sondern kann auch später getroffen werden (siehe oben).
Zu § 10 Abs. 3a HOAI gibt es nun folgende wesentliche Aussagen des BGH:
- Die anrechenbaren Kosten der mitverarbeiteten Bausubstanz kann der Architekt/Innenarchitekt selbst dann ansetzen – im objektivem Umfang –, wenn er hierüber überhaupt keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen hat (vgl. Der angemessene Umfang der Anrechnung vorhandener Bausubstanz bedarf entgegen § 10 Abs. 3a HOAI nicht einer Vereinbarung)
- Maßstab für Umfang der Ansetzbarkeit der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz ist unter anderem auch die Leistung des Architekten; soweit vermag der Architekt anrechenbare Kosten aus mitverarbeiteten nur in den Leistungsphasen anzusetzen, in welchen die mitverarbeitete Bausubstanz für seine Leistungen relevant war (vgl. Mitverarbeitete Bausubstanz: In einzelnen Leistungsphasen unterschiedlich zu berücksichtigen?)
- eine etwaige schriftliche Honorarvereinbarung über den Umfang der anrechenbaren Kosten mitverarbeiteter Bausubstanz braucht nicht bei Auftragserteilung, sondern kann auch später getroffen werden (siehe oben).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck