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Vereinbarung zur Honorarzone bindend?
Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, ist grundsätzlich nicht wirksam.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Honorarzone.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Honorarzone.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 13.11.2003 - VII ZR 362/02)
Der Architekt hat für den Bauherrn vereinbarungsgemäß Leistungen erbracht. Gemeinsam haben sie bei Vereinbarung des Mindestsatzes die Honorarzone III für zu errichtende Gebäude und Zone II für zu errichtende Hochglashäuser bestimmt. Der Architekt rechnet die Objekte nach den jeweils höheren Honorarzonen IV bzw. III ab. Der Bauherr und mit ihm das Berufungsgericht halten die schriftlich vereinbarte Höhe der Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 HOAI für wirksam. Die preisrechtlichen Regelungen in § 4 Abs. 2 bis 4 HOAI seien nur insoweit zwingend, als sie den Höchstsatz und den Mindestsatz regelten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages die Honorarzonen der Objekte nach ihrer damaligen Vorstellung unrichtig eingeordnet hätten. Da die Honorarvereinbarung mithin wirksam getroffen sei, könne der Kläger sie nicht nachträglich einseitig ändern.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht stand. Unterschreitet das Honorar aufgrund der vereinbarten Honorarzone die Mindestsätze der HOAI, weil sich die vertraglich festgelegten Honorarzonen als unrichtig herausstellen, so sind der Honorarberechnung grundsätzlich die rechtlich zutreffenden Honorarzonen zugrunde zu legen. Ebenso wie ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar ist eine Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, im Regelfall nicht wirksam. Anderenfalls hätten es die Vertragsparteien in der Hand, die Mindestsätze ohne das Vorliegen der gesetzlich geregelten Ausnahme (§ 4 Abs. 2 HOAI) oder der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen (z.B.: BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 9, vgl. Honoraranspruch / .. / Grundsatzurteil ) durch Vereinbarung einer unzutreffend niedrigen Honorarzone zu unterschreiten.
(nach BGH , Urt. v. 13.11.2003 - VII ZR 362/02)
Der Architekt hat für den Bauherrn vereinbarungsgemäß Leistungen erbracht. Gemeinsam haben sie bei Vereinbarung des Mindestsatzes die Honorarzone III für zu errichtende Gebäude und Zone II für zu errichtende Hochglashäuser bestimmt. Der Architekt rechnet die Objekte nach den jeweils höheren Honorarzonen IV bzw. III ab. Der Bauherr und mit ihm das Berufungsgericht halten die schriftlich vereinbarte Höhe der Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 HOAI für wirksam. Die preisrechtlichen Regelungen in § 4 Abs. 2 bis 4 HOAI seien nur insoweit zwingend, als sie den Höchstsatz und den Mindestsatz regelten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages die Honorarzonen der Objekte nach ihrer damaligen Vorstellung unrichtig eingeordnet hätten. Da die Honorarvereinbarung mithin wirksam getroffen sei, könne der Kläger sie nicht nachträglich einseitig ändern.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht stand. Unterschreitet das Honorar aufgrund der vereinbarten Honorarzone die Mindestsätze der HOAI, weil sich die vertraglich festgelegten Honorarzonen als unrichtig herausstellen, so sind der Honorarberechnung grundsätzlich die rechtlich zutreffenden Honorarzonen zugrunde zu legen. Ebenso wie ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar ist eine Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, im Regelfall nicht wirksam. Anderenfalls hätten es die Vertragsparteien in der Hand, die Mindestsätze ohne das Vorliegen der gesetzlich geregelten Ausnahme (§ 4 Abs. 2 HOAI) oder der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen (z.B.: BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 9, vgl. Honoraranspruch / .. / Grundsatzurteil ) durch Vereinbarung einer unzutreffend niedrigen Honorarzone zu unterschreiten.
Hinweis
Das Berufungsgericht hat zum Vorliegen einer Ausnahme keine Feststellungen getroffen. Die Sache wurde zur weiteren Klärung auch der Behauptung höherer Honorarzonen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Allerdings gab der BGH Hinweise zu den Auswirkungen einer vertraglichen Vereinbarung der Honorarzone (vgl. Honoraranspruch / .. / Vereinbarung der Honorarzone).
Das Berufungsgericht hat zum Vorliegen einer Ausnahme keine Feststellungen getroffen. Die Sache wurde zur weiteren Klärung auch der Behauptung höherer Honorarzonen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Allerdings gab der BGH Hinweise zu den Auswirkungen einer vertraglichen Vereinbarung der Honorarzone (vgl. Honoraranspruch / .. / Vereinbarung der Honorarzone).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck