https://www.baunetz.de/recht/Vereinbarung_unwirksam_da_nicht_individuell_ausgehandelt__43432.html
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Vereinbarung unwirksam, da nicht individuell "ausgehandelt"
Eine Klausel, die möglicherweise gegen das AGBG (jetzt §§ 305 ff BGB) verstoßen würde, ist ungeachtet dessen grundsätzlich wirksam, wenn sie individuell ausgehandelt worden ist. Ein individuelles Aushandeln i.S.d. AGBG kann aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Architekt die Klausel erörtert und dies den Vorstellungen des Bauherrn entspricht.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Nach den Grundsätzen von Gesetz und Rechtsprechung ist das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Nach den Grundsätzen von Gesetz und Rechtsprechung ist das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen.
Beispiel
(nach nach BGH , Urt. v. 25.06.1992 - VII ZR 128/91 -; NJW 1992, 2759)
Der Architekt war mit der Planung und Bauleitung für ein Haus beauftragt worden. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag heißt es unter § 12:
" Als Verjährungsfrist für die Haftung des Architekten wird folgendes vereinbart: 2 Jahre". Während der Hauptext der Klausel im zugrundegelegten Vertragsformular abgedruckt stand, war die Ergänzung "2 Jahre" maschinenschriftlich von den Parteien bei Vertragsschluß eingefügt worden. Vorher hatte der Architekt dem Bauherrn seine Gründe erläutert, warum eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 2 Jahre gerechtfertigt sei; der Bauherr akzeptierte angesichts der (vermeintlich zutreffenden) Erläuterungen die Verkürzung der Verjährung. Lange nach Fertigstellung des Gebäudes nahm der Bauherr den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Architekt berief sich auf Verjährung, der Bauherr auf die Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz (jetzt §§ 305 ff BGB [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]). Hiergegen wendete der Architekt ein, die Klausel sei ausgehandelt und unterliege nicht einer Prüfung durch das AGB-Gesetz.
Die Vorinstanz hatte die Klausel als wirksam erachtet. Hier läge keine AGB vor, die Vereinbarung unterfalle daher nicht einer Prüfung durch das AGB-Gesetz. Denn die Klausel sei individuell ausgehandelt worden, der Architekt habe die Klausel erörtert und der Bauherr sie akzeptiert. Der BGH hob das Urteil auf. Für ein "Aushandeln" im Sinne des Gesetzes genüge es nicht, wenn der Verwender den Inhalt einer Klausel lediglich erläutere und dies den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht.
(nach nach BGH , Urt. v. 25.06.1992 - VII ZR 128/91 -; NJW 1992, 2759)
Der Architekt war mit der Planung und Bauleitung für ein Haus beauftragt worden. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag heißt es unter § 12:
" Als Verjährungsfrist für die Haftung des Architekten wird folgendes vereinbart: 2 Jahre". Während der Hauptext der Klausel im zugrundegelegten Vertragsformular abgedruckt stand, war die Ergänzung "2 Jahre" maschinenschriftlich von den Parteien bei Vertragsschluß eingefügt worden. Vorher hatte der Architekt dem Bauherrn seine Gründe erläutert, warum eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 2 Jahre gerechtfertigt sei; der Bauherr akzeptierte angesichts der (vermeintlich zutreffenden) Erläuterungen die Verkürzung der Verjährung. Lange nach Fertigstellung des Gebäudes nahm der Bauherr den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Architekt berief sich auf Verjährung, der Bauherr auf die Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz (jetzt §§ 305 ff BGB [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]). Hiergegen wendete der Architekt ein, die Klausel sei ausgehandelt und unterliege nicht einer Prüfung durch das AGB-Gesetz.
Die Vorinstanz hatte die Klausel als wirksam erachtet. Hier läge keine AGB vor, die Vereinbarung unterfalle daher nicht einer Prüfung durch das AGB-Gesetz. Denn die Klausel sei individuell ausgehandelt worden, der Architekt habe die Klausel erörtert und der Bauherr sie akzeptiert. Der BGH hob das Urteil auf. Für ein "Aushandeln" im Sinne des Gesetzes genüge es nicht, wenn der Verwender den Inhalt einer Klausel lediglich erläutere und dies den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht.
Hinweis
Die vom BGH gestellten Anforderungen an ein "Aushandeln" im Sinne des AGB-Gesetzes [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] sind sehr hoch; selbst wenn der Verwender sich bemüht, die Voraussetzungen für "Aushandeln" zu schaffen, wird ihm dies selten gelingen, es sei denn, er stellt seine Vorstellungen tatsächlich zur Disposition. Will er dies nicht, sollte er die Vereinbarung immer auf eine Vereinbarkeit mit dem AGBG (jetzt §§ 305 ff BGB) überprüfen (lassen).
Die vom BGH gestellten Anforderungen an ein "Aushandeln" im Sinne des AGB-Gesetzes [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] sind sehr hoch; selbst wenn der Verwender sich bemüht, die Voraussetzungen für "Aushandeln" zu schaffen, wird ihm dies selten gelingen, es sei denn, er stellt seine Vorstellungen tatsächlich zur Disposition. Will er dies nicht, sollte er die Vereinbarung immer auf eine Vereinbarkeit mit dem AGBG (jetzt §§ 305 ff BGB) überprüfen (lassen).
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Grundsätzliches
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Grundsätzliches
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck