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Vereinbarung eines Umbauzuschlages von 10 % : Zulässig?

Durch die Vereinbarung eines Umbauzuschlages von 10 % werden bei Leistungen für Gebäude mit durchschnittlichen Anforderungen die Mindestsätze der HOAI unterschritten.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Wird der Architekt mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 12.12.1997 - 7 U 3296/96 -, BGH, Beschluss vom 06.04.2000 - VII ZR 36/98 (Revision nicht angenommen) ähnlich KG, Beschluss vom 19.10.2010 - 7 U 41/10, KG, Urteil vom 13.01.2011, 27 U 34/10)
Ein Architekt hatte auftragsgemäß Leistungen für einen Umbau erbracht. Der Umbau war in Honorarzone III einzuordnen. Architekt und Bauherr hatten einen Umbauzuschlag in Höhe von 10 % vereinbart. Später stellte der Architekt einen Umbauzuschlag von 20 % in Rechnung.

Das Kammergericht Berlin gab dem Architekten Recht. Durch die Vereinbarung eines Umbauzuschlages von 10 % sei der verbindliche Mindestsatz des § 24 HOAI bei Objekten mit durchschnittlichen Anforderungen unterschritten. Ein Ausnahmefall, bei dem gemäß § 4 Abs. 2 HOI durch schriftliche Vereinbarung eine Unterschreitung der Mindestsätze möglich wäre, sei nicht dargetan.
Hinweis
Vereinbart der Architekt einen mindestsatzunterschreitendes Honorar, so hat er spätestens seit dem Urteil des BGH vom 22.05.1997 (vgl. Honoraranspruch / ... / Grundsatzurteil ) zu beachten, dass das Gericht ihn trotz der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 4 HOAI u.U. an der mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung nach Treu und Glauben festhalten kann (vgl. zu der Rechtsprechung allg. unter Honoraranspruch / Umfang gemäß Honorarvereinbarung / Bindung an Mindestsatzunterschreitung).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck