https://www.baunetz.de/recht/Vereinbarung_einer_Honorarerhoehung_bei_Bauzeitverlaengerungen_nach_neuem_Urteil_des_BGH_moeglich__44362.html
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Vereinbarung einer Honorarerhöhung bei Bauzeitverlängerungen nach neuem Urteil des BGH möglich!
Der BGH hat entschieden, dass die Parteien eines Architektenvertrages eine angemessene Entgelterhöhung für den Architekten bei Überschreitung einer bestimmten Bauzeit wirksam vereinbaren können, sofern sich die zu Grunde gelegte Bauzeit unter Berücksichtigung eines den Parteien zuzubilligenden Beurteilungsspielraumes nicht als unrealistisch darstellt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 30.09.2004 - VII ZR 456/01 –)
Ein Architekt wurde mit Architektenleistungen – Leistungsphasen 8 und 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI – für den Umbau eines Wohnhauses beauftragt. § 4 des Vertrages lautete:
„Dauert die Bauausführung länger als 15 Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 8) zu verhandeln. Der nachgewiesene Mehraufwand ist dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, dass der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat.“
Das Bauvorhaben verzögerte sich unter anderem auf Grund des Konkurses des Generalübernehmers und eines vom Bauaufsichtsamt verfügten Baustopps erheblich. Der Architekt machte gegen den Bauherren Zusatzhonorar gemäß vorgenannter Klausel geltend. Der Bauherr hielt die Klausel für unwirksam.
Der BGH stellt die Wirksamkeit vorgenannter Klausel fest und spricht dem Architekten unter anderem einen Anspruch auf angemessene Erhöhung seines Honorars zu. Dabei stellt der BGH zunächst fest, dass diese Klausel nicht als Honorarvereinbarung i.S.d. § 4 Abs. 1 wirksam sei. Eine Vereinbarung gem. § 4 I HOAI, die gemäß § 4 Abs. 3 HOAI ggf. sogar die Höchstsätze überschreiten könne, müsse bei Auftragserteilung erfolgen. Ebenso wenig sei die Vereinbarung gemäß § 4 a Satz 3 HOAI zulässig, da diese Vorschrift überhaupt nur anwendbar sei, wenn die Parteien eine Honorarvereinbarung nach § 4 a Satz 1 HOAI geschlossen hätten.
Der BGH stellt die Zulässigkeit und Wirksamkeit der vorgenannter Klausel allerdings als vertragliche Regelung der Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) fest, die überhaupt nicht unter das Preisrecht der HOAI falle. Während bei vorhersehbaren Bauverzögerungen die zwingenden Vorschriften der HOAI § 4 zu beachten seien und eine Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlagen nicht in Betracht komme, sei dies anders bei unvorhersehbaren Bauverzögerungen. Diesen Fall regele die HOAI nicht. Den Parteien sei es nicht zumutbar, schon bei Vertragsschluss für den Fall einer unvorhersehbaren Bauverzögerung eine spekulative Vergütung zu vereinbaren.
Der BGH stellt weiter fest, dass die Parteien nicht gehindert seien, einzelne Kriterien für einen sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ergebenden Preisanpassungsanspruch im Vertrag zu umschreiben und damit einen vertraglichen Anspruch zu schaffen. Allerdings dürfe sich die zu Grunde gelegte Bauzeit unter Berücksichtigung eines den Parteien zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht als unrealistisch darstellen.
(nach BGH , Urt. v. 30.09.2004 - VII ZR 456/01 –)
Ein Architekt wurde mit Architektenleistungen – Leistungsphasen 8 und 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI – für den Umbau eines Wohnhauses beauftragt. § 4 des Vertrages lautete:
„Dauert die Bauausführung länger als 15 Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 8) zu verhandeln. Der nachgewiesene Mehraufwand ist dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, dass der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat.“
Das Bauvorhaben verzögerte sich unter anderem auf Grund des Konkurses des Generalübernehmers und eines vom Bauaufsichtsamt verfügten Baustopps erheblich. Der Architekt machte gegen den Bauherren Zusatzhonorar gemäß vorgenannter Klausel geltend. Der Bauherr hielt die Klausel für unwirksam.
Der BGH stellt die Wirksamkeit vorgenannter Klausel fest und spricht dem Architekten unter anderem einen Anspruch auf angemessene Erhöhung seines Honorars zu. Dabei stellt der BGH zunächst fest, dass diese Klausel nicht als Honorarvereinbarung i.S.d. § 4 Abs. 1 wirksam sei. Eine Vereinbarung gem. § 4 I HOAI, die gemäß § 4 Abs. 3 HOAI ggf. sogar die Höchstsätze überschreiten könne, müsse bei Auftragserteilung erfolgen. Ebenso wenig sei die Vereinbarung gemäß § 4 a Satz 3 HOAI zulässig, da diese Vorschrift überhaupt nur anwendbar sei, wenn die Parteien eine Honorarvereinbarung nach § 4 a Satz 1 HOAI geschlossen hätten.
Der BGH stellt die Zulässigkeit und Wirksamkeit der vorgenannter Klausel allerdings als vertragliche Regelung der Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) fest, die überhaupt nicht unter das Preisrecht der HOAI falle. Während bei vorhersehbaren Bauverzögerungen die zwingenden Vorschriften der HOAI § 4 zu beachten seien und eine Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlagen nicht in Betracht komme, sei dies anders bei unvorhersehbaren Bauverzögerungen. Diesen Fall regele die HOAI nicht. Den Parteien sei es nicht zumutbar, schon bei Vertragsschluss für den Fall einer unvorhersehbaren Bauverzögerung eine spekulative Vergütung zu vereinbaren.
Der BGH stellt weiter fest, dass die Parteien nicht gehindert seien, einzelne Kriterien für einen sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ergebenden Preisanpassungsanspruch im Vertrag zu umschreiben und damit einen vertraglichen Anspruch zu schaffen. Allerdings dürfe sich die zu Grunde gelegte Bauzeit unter Berücksichtigung eines den Parteien zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht als unrealistisch darstellen.
Hinweis
Die Entscheidung des BGH kommt auf der Grundlage der Verlautbarungen, die bisher von Mitgliedern des 7. Zivilsenates des BGH zu hören war, relativ überraschend. Für den Architekten stellt sie sich ausnahmslos positiv dar. Nicht ganz eindeutig ist nach Ansicht des Verfassers der Entscheidung zu entnehmen, ob die genannte Vereinbarung ebenso als allgemeine Geschäftsbedingung einer Prüfung der §§ 305 ff. BGB standhält.
Der Anspruch, den der BGH dem Architekten aus der vorgenannter Regelung zugesteht, ist ein Anspruch darauf, dass der Bauherr mit dem Architekten über eine angemessene Vergütung für die über die Bauzeit hinausgehende Bauzeitverlängerung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach dem BGH nicht nur eine Pflicht des Bauherrn, Verhandlungen mit dem Architekten aufzunehmen sondern auch, in eine angemessene Vergütung der Leistung einzuwilligen. Dafür spreche die Regelung im Architektenvertrag, wonach bei einer Bauzeitüberschreitung mindestens der nachgewiesene Mehraufwand zu erstatten sei. Als angemessen sei diejenige Vergütung anzusehen, die die Vertragsparteien im Rahmen der sich aus der HOAI ergebenden Beschränkungen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages die tatsächliche Verlängerung der Bauzeit vorausgesehen hätten. Im Rechtsstreit soll nach BGH an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der angemessenen Vergütung treten.
(vgl. zu einer Beispielsformulierung für eine Regelung unter Tipps & Mehr)
Die Entscheidung des BGH kommt auf der Grundlage der Verlautbarungen, die bisher von Mitgliedern des 7. Zivilsenates des BGH zu hören war, relativ überraschend. Für den Architekten stellt sie sich ausnahmslos positiv dar. Nicht ganz eindeutig ist nach Ansicht des Verfassers der Entscheidung zu entnehmen, ob die genannte Vereinbarung ebenso als allgemeine Geschäftsbedingung einer Prüfung der §§ 305 ff. BGB standhält.
Der Anspruch, den der BGH dem Architekten aus der vorgenannter Regelung zugesteht, ist ein Anspruch darauf, dass der Bauherr mit dem Architekten über eine angemessene Vergütung für die über die Bauzeit hinausgehende Bauzeitverlängerung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach dem BGH nicht nur eine Pflicht des Bauherrn, Verhandlungen mit dem Architekten aufzunehmen sondern auch, in eine angemessene Vergütung der Leistung einzuwilligen. Dafür spreche die Regelung im Architektenvertrag, wonach bei einer Bauzeitüberschreitung mindestens der nachgewiesene Mehraufwand zu erstatten sei. Als angemessen sei diejenige Vergütung anzusehen, die die Vertragsparteien im Rahmen der sich aus der HOAI ergebenden Beschränkungen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages die tatsächliche Verlängerung der Bauzeit vorausgesehen hätten. Im Rechtsstreit soll nach BGH an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der angemessenen Vergütung treten.
(vgl. zu einer Beispielsformulierung für eine Regelung unter Tipps & Mehr)
Verweise
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Bauzeitverlängerung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Bauzeitverlängerung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck