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Vereinbarung der VOB/B für Architektenleistungen?

Die Geltung der VOB/B für Architektenleistungen kann in AVA´s nicht wirksam vereinbart werden; auf die 2-jährige VOB/B-Verjährung kann sich der Architekt nicht berufen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach nach BGH , Urt. v. 17.09.1987 - VII ZR 166/86 -; BGHZ 101, 369)
Eine GmbH wurde mit der Errichtung einer Lagerhalle einschließlich Erstellung der Planung und der verantwortlichen Bauleitung gem. Landesbauordnung zu einem Pauschalpreis beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart, u.a. ausdrücklich § 13 VOB/B. Mehr als 2 Jahre nach Fertigstellung machte der Auftraggeber Haftungsansprüche gegen die GmbH geltend. Die Haftungsansprüche gründeten sich auf die Mangelhaftigkeit der vereinbarten Architektenleistungen. Die GmbH berief sich u.a. auf die 2-jährige Verjährung gem. § 13 Nr. 4 VOB/B.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, daß sich die GmbH hinsichtlich der mangelhaften Architektenleistungen nicht auf die 2-jährige Verjährung gem. VOB/B berufen könne; es gelte vielmehr die gesetzliche 5-Jahresfrist gem. § 638 I 1 BGB. Die Regelungen der VOB/B seien ihrem Rechtscharakter nach Allgemeine Geschäftsbedingungen. Grundsätzlich könne aufgrund der besonderen Privilegierung im AGBG (jetzt §§ 305 ff BGB die 2-Jahresverjährung wirksam vereinbart werden, wenn für vertraglichen Werkleistungen die VOB/B als Ganzes zugrundegelegt werde; dies gelte jedoch nur für Bauleistungen, für Architektenleistungen könne hingegen die VOB/B nicht vereinbart werden.
Hinweis
Die Regelungen der VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen dem AGBG (jetzt §§ 305 BGB [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]. Da einige Regelungen der VOB/B nicht unerheblich von den gesetzlichen Vorschriften abweichen (z.B. die Verjährungsfrist gem. § 13 Nr.4 VOB/B, die Abnahmefiktion § 12 Nr.5 VOB/B), müßten diese eigentlich nach dem AGBG unwirksam sein, wenn die Geltung der VOB/B vereinbart wird; allerdings ist die VOB/B durch das AGBG (jetzt §§ 305 BGB) privilegiert, wenn sie "als Ganzes" vereinbart wird. Grund hierfür ist, daß die VOB/B eine insgesamt ausgewogene Regelung darstellt, allerdings nur für Bau-, nicht für Architektenleistungen. Nach der Rechtsprechung kann die VOB/B deshalb nicht wirksam für Architektenleistungen vereinbart werden; ein Architekt kann also nicht mittels Vereinbarung der VOB/B beispielsweise die Verjährungsfrist von den gesetzlichen 5 Jahren [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] auf die 2 Jahre des § 13 VOB/B verkürzen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist wichtig vor allem auch für Unternehmen, die Bau- und Architektenleistungen zusammen anbieten (sog. Totalübernehmer). Auch in Bauträgerverträgen wird nicht selten die VOB/B vereinbart; während - wie dargestellt - die VOB/B dann für erbrachte Architektenleistungen keinesfalls gilt, ist bei Bauträgerverträgen weiter umstritten, ob die VOB/B überhaupt wirksam für die Leistungen des Bauträgers vereinbart werden kann.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck